Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger

Die Verbraucherzentrale Hamburg teilte mir mit, dass bei einer gesamtschuldnerischen Wohnungsinhaberkonstellation von mehreren Personen mit Ermäßigungstatbestand und einem Vollzahler sich der Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis folgendermaßen aufteilt:
Die Personen mit Ermäßigungstatbestand teilen sich einen im §4 (2) RBStV erwähnten Drittelbeitrag und der Vollzahler hat die Differenz zum vollen Rundfunkbeitrag (aktuell 17,50 Euro) zu tragen.
Die Schuldverteilung ist also: 2/3 für den Vollzahler und - bei angenommenen 2 ermäßigte Personen jeweils 1/6 des Gesamtschuldbetrags.

Im RBStV §4 (2) ist festgelegt, dass sich der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf Antrag für natürliche
Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt.

Natürliche Personen sind keine Personengruppen, daher kann ich nicht nachvollziehen, wie die oben genannte Berechnung mit dem RBStV vereinbar ist.

Nach der Regelung des RBStV müssten, bei der oben angenommenen Konstellation jeder der drei Wohnungsinhaber 1/3 des Beitrags im Innenverhältnis zu tragen haben.

Die Behörde für Kultur und Medien hatte der Hamburgischen Bürgerschaft bestätigt, dass sie die Gesamtschuldnerschaft des Rundfunkbeitrags als Normierung mit Bundes- und Verfassungsrecht für vereinbar hält.
Die Normierung der Gesamtschuld verlangt nach einer Gleichstufigkeit der einzelnen Gesamtschuldner. Her wird jedoch eine privilegierte untergeordnete Schuldnergruppe gebildet, die sich einen ermäßigten Beitrag teilt. Dementsprechend wird die andere Seite benachteiligt.

Verstösst die genannte Praxis der Gesamtschuldberechnung nicht schon gegen den RBStV selbst?
Falls nicht, bitte ich Sie, mir die rechtlichen Grundlagen bzw. den Gesetzestext dafür zu nennen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Oktober 2017
  • Frist
    7. November 2017
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
5. Oktober 2017 01:50
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Verbraucherzentrale Hamburg teilte mir mit, dass bei einer gesamtschuldnerischen Wohnungsinhaberkonstellation von mehreren Personen mit Ermäßigungstatbestand und einem Vollzahler sich der Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis folgendermaßen aufteilt: Die Personen mit Ermäßigungstatbestand teilen sich einen im §4 (2) RBStV erwähnten Drittelbeitrag und der Vollzahler hat die Differenz zum vollen Rundfunkbeitrag (aktuell 17,50 Euro) zu tragen. Die Schuldverteilung ist also: 2/3 für den Vollzahler und - bei angenommenen 2 ermäßigte Personen jeweils 1/6 des Gesamtschuldbetrags. Im RBStV §4 (2) ist festgelegt, dass sich der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf Antrag für natürliche Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt. Natürliche Personen sind keine Personengruppen, daher kann ich nicht nachvollziehen, wie die oben genannte Berechnung mit dem RBStV vereinbar ist. Nach der Regelung des RBStV müssten, bei der oben angenommenen Konstellation jeder der drei Wohnungsinhaber 1/3 des Beitrags im Innenverhältnis zu tragen haben. Die Behörde für Kultur und Medien hatte der Hamburgischen Bürgerschaft bestätigt, dass sie die Gesamtschuldnerschaft des Rundfunkbeitrags als Normierung mit Bundes- und Verfassungsrecht für vereinbar hält. Die Normierung der Gesamtschuld verlangt nach einer Gleichstufigkeit der einzelnen Gesamtschuldner. Her wird jedoch eine privilegierte untergeordnete Schuldnergruppe gebildet, die sich einen ermäßigten Beitrag teilt. Dementsprechend wird die andere Seite benachteiligt. Verstösst die genannte Praxis der Gesamtschuldberechnung nicht schon gegen den RBStV selbst? Falls nicht, bitte ich Sie, mir die rechtlichen Grundlagen bzw. den Gesetzestext dafür zu nennen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Behörde für Kultur und Medien
fragdenstaat #24850 Sehr geehrter Herr Pinz, zu Ihrer Anfrage "Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zu…
Von
Behörde für Kultur und Medien
Betreff
fragdenstaat #24850
Datum
10. Oktober 2017 14:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, zu Ihrer Anfrage "Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger" liegen der zuständigen Behörde für Kultur und Medien keine Informationen vor. Es kann lediglich auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen werden, der unter folgender Internetadresse zu finden ist: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: fragdenstaat #24850 [#24850] Sehr geehrt<< Anrede >> die Informationen liegen Ihnen vor, und zwar …
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: fragdenstaat #24850 [#24850]
Datum
10. Oktober 2017 14:29
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die Informationen liegen Ihnen vor, und zwar in der von Ihnen genannten Quelle. Ich bitte um Beantwortung der Frage Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Kultur und Medien
Ich bin bis 10.11.2017 im Urlaub. Bitte wenden Sie sich ggf. an Frau Hönig d'Orville (Tel: 040-42831.1671) od…
Von
Behörde für Kultur und Medien
Betreff
Automatische Antwort: Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
7. November 2017 01:01
Status
Warte auf Antwort
Ich bin bis 10.11.2017 im Urlaub. Bitte wenden Sie sich ggf. an Frau Hönig d'Orville (Tel: 040-42831.1671) oder Herrn Husmann (040-42831.2203). Rainer Roth, Abt. Medienrecht und Rundfunk
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
7. November 2017 01:05
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger“ vom 05.10.2017 (#24850) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Kultur und Medien
Sehr geehrter Herr Pinz, auf Ihre unten stehende E-Mail vom 07.11.2017 wird mitgeteilt, dass wir Ihre Anfrage vom…
Von
Behörde für Kultur und Medien
Betreff
AW: Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
13. November 2017 12:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, auf Ihre unten stehende E-Mail vom 07.11.2017 wird mitgeteilt, dass wir Ihre Anfrage vom 05.10.2017 zur Nummer 24850 mit E-Mail vom 10.10.2017 abschließend beantwortet haben. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrt<< Anrede >> Eine Anfrage nach den Transparenzgesetz kann als beantwortet betrachtet werden…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: AW: Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
13. November 2017 14:54
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Eine Anfrage nach den Transparenzgesetz kann als beantwortet betrachtet werden, wenn sie entweder konkret beantwortet wird oder - bei Nichtbeantwortung - mit einer Negativauskunft, also dass die gewünschten Informationen nicht vorliegen oder ein anderer Grund für die Unmöglichkeit einer Beantwortung vorliegt, versehen wird. Weder das eine noch das andere ist bis heute geschehen. Die Anfrage ist also immer noch als "noch nicht beantwortet" zu klassifizieren. Ich fordere Sie daher nochmalig auf, mir binnen 2 Wochen die gewünschte Auskunft zu geben. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: AW: AW: Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
21. Januar 2018 12:14
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger“ vom 05.10.2017 (#24850) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 76 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Kultur und Medien
Sehr geehrter Herr Pinz, das zuständige Amt Medien hat Ihnen mit E-Mail vom 13.11.2017 mitgeteilt, dass Ihre Anf…
Von
Behörde für Kultur und Medien
Betreff
WG: AW: AW: Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
23. Januar 2018 13:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, das zuständige Amt Medien hat Ihnen mit E-Mail vom 13.11.2017 mitgeteilt, dass Ihre Anfrage vom 05.10.2017 zur Nr. 24850 mit E-Mail vom 10.10.2017 abschließend beantwortet wurde. Auf diese E-Mails wird insoweit Bezug genommen. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich nehme an, Sie möchten mir die Frage nicht beantworten. Bitte teilen Sie mirnich…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
23. Januar 2018 21:29
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich nehme an, Sie möchten mir die Frage nicht beantworten. Bitte teilen Sie mirnicht mit, dass Ihnen die Informationen nicht vorliegen - sie liegen Ihnen vor! In der Stellungnahme zur Eingabe 134/2017 schreibt das Medienamt der Behörde für Kultur und Medien (Zitat): "Bestimmte Personen können sich nach § 4 RBStV von der Beitragspflicht befreien lassen oder eine Ermäßigung erhalten. Im Falle der Ermäßigung reduziert sich der Rundfunkbeitrag gemäß § 4 Abs. 2 RBStV auf ein Drittel. Die Befreiung und Ermäßigung erstreckt sich jedoch innerhalb der Wohnung nur in den in § 4 Abs. 3 RBStV geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner." Verschleiernd wird in diesem Schreiben von "BESTIMMTEN PERSONEN" gesprochen. Im § 4 RBStV wird jedoch von "NATÜRLICHEN PERSONEN" gesprochen, die sich UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN befreien lassen oder eine Ermäßigung erhalten können. Natürliche Personen sind in diesem Falle der Privatwohnungsabgabe aber zwingend die einzelnen Wohnungsinhaber, die entsprechende Anträge als juristische Einzelpersonen für sich selber stellen können. Die Befreiung oder Ermäßigung der natürlichen Person kann sich nach § 4 Abs. 3 RBStV nun auf BESTIMMTE andere natürliche Personen der Wohnung ausweiten, wie ebenda in kurzer, abgeschlossener Aufzählung geregelt ist. Sie weitet sich keinesfalls GENERELL auf andere Mitbewohner aus! In der Praxis des Beitragseinzugs wird jedoch ein drittel Rundfunkbeitrag fällig, der sich bei beliebiger Anzahl von ermässigten Bewohnern und unabhängig von $ 4 Abs. 3 für die angeblich gesamtschuldnerisch haftende Inhaberschaft der Wohnung errechnet wird. Der Rundfunkbeitrag wird daher widergesetzlich falsch berechnet. Ich bitte um Stellungnahme. Die Informationen aus RBStV und Ihrer Stellungnahme zur Eingabe 134/2017 sollten Ihnen vorliegen. Falls nicht, lade ich hier gerne eine Kopie hoch. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Kultur und Medien
Ihre Anfrage vom 23. Januar 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 23.01.2018, die mich…
Von
Behörde für Kultur und Medien
Betreff
Ihre Anfrage vom 23. Januar 2018
Datum
13. Februar 2018 16:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 23.01.2018, die mich über "fragdenstaat.de" erreicht hat. Sie bitten um Auskunft zur Gesamtschuldnerschaft im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Zu diesem Fragenkomplex liegen drei von Ihnen im vergangenen Jahr über die Hamburgische Bürgerschaft eingereichte Petitionen vor; sie tragen die Nummern 134/2017, 414/2017 und 613/2017. Zur allen drei Petitionen hat das Amt Medien inhaltlich abschließend Stellung genommen und diese Stellungnahme sodann der Hamburgischen Bürgerschaft übermittelt. Die jeweiligen Antworten der Bürgerschaft mit den Stellungnahmen des Amtes Medien dürften Ihnen unstreitig bereits vorliegen, da Sie in Ihrer E-Mail vom 23.01.2018 ausdrücklich auf die Stellungnahme des Amtes Medien Bezug nehmen. Insoweit besteht an der nochmaligen Übermittlung kein schutzwürdiges Interesse. Ferner wurde Ihnen mit E-Mail vom 10.10.2017 gem. § 12 Absatz 6 Hamburgisches Transparenzgesetz der Hinweis auf den im Internet frei zugänglichen Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegeben. Weitere Informationen, zu denen das Amt Medien Ihnen antragsgemäß Zugang nach den Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes gewähren könnte, liegen hier nicht vor. Sie sind jedoch offenbar mit dem Inhalt der vom Amt Medien vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Gesamtschuldnerschaft im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht einverstanden und vertreten offensichtlich eine andere rechtliche Auffassung. Soweit Sie über die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes die Mitteilung einer bestimmten, Ihnen genehmen, Rechtsauffassung erreichen möchten, so möchte ich Ihnen dazu Folgendes mitteilen: Sie haben als Antragssteller im Sinne des Hamburgischen Transparenzgesetzes unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Dagegen besteht kein Anspruch auf Äußerung einer bestimmten rechtlichen Auffassung. Sollte ihrer abstrakten rechtlichen Frage z.B. ein konkreter Beitragssachverhalt zu Grunde liegen, bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, die entsprechende rechtliche Frage in einem Verwaltungs- und ggf. folgendem Gerichtsverfahren gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt, z.B. dem Norddeutschen Rundfunk, klären zu lassen. Im Übrigen verweise ich auf meine E-Mail-Nachrichten vom 10.10.2017 und vom 13.11.2017. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ihre Anfrage vom 23. Januar 2018 [#24850] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre ausführlich…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 23. Januar 2018 [#24850]
Datum
13. Februar 2018 22:09
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre ausführliche Erläuterung und Ihre Geduld mit mir. Meine gestellte Frage war allerdings: "Verstösst die genannte Praxis der Gesamtschuldberechnung nicht schon gegen den RBStV selbst?" Eine Frage kann zwar eine (andere) rechtliche Auffassung anklingen lassen, beinhaltet sie aber nicht. Ich bitte also nochmalig um Beantwortung ganau der Frage des Eingangsposts. Bei Unklarheiten zum Inhalt der Frage gebe ich auch gerne weitere Informationen auf Nachfrage. Mit freundlichen Grüssen Sebastian Pinz ... Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: AW: Ihre Anfrage vom 23. Januar 2018 [#24850] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfra…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 23. Januar 2018 [#24850]
Datum
19. Juni 2018 13:04
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger“ vom 05.10.2017 (#24850) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 225 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger [#24850]
Datum
7. September 2018 12:57
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger“ vom 05.10.2017 (#24850) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 305 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger“ [#24850] [#24850]
Datum
7. März 2019 13:35
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24850 Die Behörde für Kultur und Medien beantwortet meine Frage nicht. Zudem sind die erwähnten "bedruckten Papiere", die mir im Zuge der Eingaben an die Hamburgische Bürgerschaft übersendet wurden weder als von der Behörde für Kultur und Medien stammend verifizierbar noch tragen sie Datum und Namen des Verfassers, vielmehr wurde dabei noch eine Unterschrift, die den "Zettel" zuordenbar machen könnte, geschwärzt. Auf meine Anfrage, ob diese Papiere originär von dieser Behörde stammten, bekam ich ebenfalls bis heute keine Antwort von der Behörde für Kultur und Medien. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anhänge: - 24850.pdf Anfragenr: 24850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. März 2019 17:21
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Pinz, Sie haben sich mit E-Mail vom 7.3.2019 an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV - Frage zur Gleichstufigkeit der Schuldner zum Gläubiger“ [#24850] [#24850]
Datum
3. Mai 2019 09:24
Status
Sehr geehrter Herr Pinz, Sie haben sich mit E-Mail vom 7.3.2019 an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Sie haben am 4.10.2017 bei der Behörde für Kultur und Medien (BKM) einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gestellt. Die BKM hat Ihnen hierzu zunächst mitgeteilt, dass ihr zu Ihrer Anfrage keine Informationen vorlägen und auf den im Internet veröffentlichten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen. Im weiteren Schriftwechsel führte die BKM aus, dass zu dem von Ihnen aufgeworfenen Fragenkomplex zwar drei Stellungnahmen zu im Jahr 2017 bei der Bürgerschaft eingereichten Petitionen vorlägen. An einer Übermittlung dieser Stellungnahmen fehle Ihnen jedoch das erforderliche schutzwürdige Interesse, da Ihnen die jeweiligen Antworten der Bürgerschaft mit den Stellungnahmen der BKM bereits vorlägen. Die BKM sei nach dem HmbTG nicht zur Beantwortung von Rechtsfragen verpflichtet. Ich habe die BKM angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Diese hat mir glaubhaft dargelegt, dass ihr zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen neben den erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Informationen vorlägen. Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen seien solche des Privatrechts, die nicht in die Zuständigkeit der BKM fielen. Vor diesem Hintergrund erscheint es mir plausibel, dass die BKM über keinerlei weitere Unterlagen zu dieser Thematik verfügt. Da sich ein Anspruch auf Informationszugang nach dem HmbTG allein auf die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen bezieht (vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG), ist eine informationspflichtige Stelle nicht zur Erstellung von Informationen verpflichtet. Das HmbTG vermittelt daher keinen Anspruch auf aktive Beantwortung von Rechtsfragen. Lassen sich die im Rahmen eines HmbTG-Antrags aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch durch Informationen beantworten, die der informationspflichtigen Stelle vorliegen, wäre diese grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet. Etwaige Vermerke oder andere Verschriftlichungen wären daher grundsätzlich herauszugeben, wenn sie Antworten auf aufgeworfene Fragen enthalten und keine Ausnahmegründe vorliegen. Da ein Anspruch auf Informationszugang nach dem HmbTG nicht an die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses geknüpft, sondern vielmehr voraussetzungslos ist, hätte die BKM also grundsätzlich prüfen müssen, ob eine Herausgabe der ihr vorliegenden Stellungnahmen aus dem Jahr 2017 in Betracht kommt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Ihr Antrag auf Informationszugang rechtsmissbräuchlich wäre. Zwar enthält das HmbTG keinen Ausnahmegrund für rechtsmissbräuchliche Anfragen. Auch hinsichtlich HmbTG-Anträgen gilt jedoch, wie hinsichtlich jedes Rechtsanspruchs, der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Im Falle unzulässiger Rechtsausübung können HmbTG-Anträge daher grundsätzlich abgelehnt werden. Da es Ihnen jedoch insofern vor allem darum geht, überprüfen zu können, ob die Ihnen insoweit übermittelten Stellungnahmen tatsächlich von der BKM stammen, sie diese also anhand der BKM vorliegenden Informationen verifizieren möchten, ist für einen derartigen "Rechtsmissbrauch" zunächst nichts ersichtlich. Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der BKM Widerspruch einzulegen. Die BKM hätte die oben aufgeworfenen Punkte im Zuge der Bescheidung Ihres Widerspruchs zu berücksichtigen. Die BKM erhält eine Kopie dieser Nachricht. Mit freundlichen Grüßen