"Die Lehren aus den verlorenen Greensill-Millionen" - PM der Stadt Monheim vom 16.09.2021

Die Gutachten des städtischen Rechnungsprüfungsamts, des von der Stadt beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens und der von der Stadt beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zu der Frage, ob städtische Mitarbeiter oder kommunale Beamte im Zusammenhang mit der Geldanlage bei der insolventen Greensill Bank gegen Ihre Pflichten verstoßen haben (jeweils inkl. Anlagen).

Die Korrespondenz zwischen der Stadtverwaltung und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen /der Kanzlei samt Auftragsunterlagen.

Das Protokoll der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Monheim vom 14.09.2021.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Oktober 2021
  • Frist
    17. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Monheim am Rhein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Die Lehren aus den verlorenen Greensill-Millionen" - PM der Stadt Monheim vom 16.09.2021 [#231209]
Datum
15. Oktober 2021 16:19
An
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Gutachten des städtischen Rechnungsprüfungsamts, des von der Stadt beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens und der von der Stadt beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zu der Frage, ob städtische Mitarbeiter oder kommunale Beamte im Zusammenhang mit der Geldanlage bei der insolventen Greensill Bank gegen Ihre Pflichten verstoßen haben (jeweils inkl. Anlagen). Die Korrespondenz zwischen der Stadtverwaltung und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen /der Kanzlei samt Auftragsunterlagen. Das Protokoll der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Monheim vom 14.09.2021.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231209/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren mit nachstehender Mail eingereichten Antrag auf Akteneinsicht, mi…
Von
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Betreff
AW: "Die Lehren aus den verlorenen Greensill-Millionen" - PM der Stadt Monheim vom 16.09.2021 [Ticket#2021092067000111]
Datum
17. November 2021 21:37
Status
Warte auf Antwort
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14,9 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren mit nachstehender Mail eingereichten Antrag auf Akteneinsicht, mit dem Sie Einsicht in folgende Inhalte bzw. Dokumente beantragen: - Die Gutachten des städtischen Rechnungsprüfungsamts, des von der Stadt beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens und der von der Stadt beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zu der Frage, ob städtische Mitarbeiter oder kommunale Beamte im Zusammenhang mit der Geldanlage bei der insolventen Greensill Bank gegen Ihre Pflichten verstoßen haben (jeweils inkl. Anlagen). - Die Korrespondenz zwischen der Stadtverwaltung und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen /der Kanzlei samt Auftragsunterlagen. - Das Protokoll der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Monheim vom 14.09.2021. Sie bitten vor der inhaltlichen Prüfung um Auskunft zur Gebührenhöhe, sofern Gebühren anfallen. Die mit der begehrten Auskunft verbundenen Verwaltungsgebühren hängen stets vom bei der Behörde angefallenen Aufwand ab, der mit der jeweiligen Informationsgestellung entstanden ist. Entsprechend § 11 Absatz 2 IFG NRW i.V.m. dem Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) sind lediglich mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Antrages gem. § 11 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW. Auslagen sind – entgegen Ihren Ausführungen – gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 VerwGebO IFG NRW auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht. Sofern Ihrem Antrag stattgegeben würde, kann nach kursorischer Durchsicht festgehalten werden, dass jedenfalls keine einfache Auskunft vorliegt. Die Dokumente haben einen erheblichen Seitenumfang und müssten ggfls. auf personenbezogene Daten durchgesehen werden. Auch liegen die Informationen bei unterschiedlichen Bereichen der Stadtverwaltung vor. Der Auskunftserteilung läge damit eine Rahmengebühr von bis zu 1.000 Euro zugrunde. Ihrem Antrag auf Gebührenerlass vermag ich in diesem Zusammenhang nicht stattzugeben. Die Zur-Verfügung-Stellung der begehrten Informationen an die Allgemeinheit ist kein anerkannter Erlassgrund; sonst würde im Übrigen auch das gesetzliche Recht zur Gebührenerhebung letztendlich leerlaufen, sobald ein Antragsteller angibt, die Informationen in geeigneter Weise für die Allgemeinheit zu publizieren. Mit dieser Vorabnachricht ist aktuell noch keine materiell-inhaltliche Aussage zum von Ihnen begehrten Akteneinsichtsrechts verbunden. Diese Auskunft ist daher selbstverständlich kostenfrei. Ich bitte um Mitteilung, falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen