Dienstanweisung - Äußerungen in der Öffentlichkeit

- internes Rundschreiben/Dienstanweisung zu Äußerungen von MitarbeiterInnen in der Öffentlichkeit, welches vor kurzem (erneut) versandt wurde
- frühere Versionen dieses Schreibens

(Bezug: https://www.berliner-zeitung.de/berlin/internes-rundschreiben-staatssekretaerin-sawsan-chebli-hat-wieder-aerger-31938646)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2019
  • Frist
    1. März 2019
  • 2 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Dienstanweisung - Äußerungen in der Öffentlichkeit [#50894]
Datum
26. Januar 2019 22:52
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- internes Rundschreiben/Dienstanweisung zu Äußerungen von MitarbeiterInnen in der Öffentlichkeit, welches vor kurzem (erneut) versandt wurde - frühere Versionen dieses Schreibens (Bezug: https://www.berliner-zeitung.de/berlin/internes-rundschreiben-staatssekretaerin-sawsan-chebli-hat-wieder-aerger-31938646)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihre E-Mail vom 26.1.2019 Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 26. Januar …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Ihre E-Mail vom 26.1.2019
Datum
6. Februar 2019 11:51
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 26. Januar 2019, mit der Sie die Übersendung folgender Unterlagen begehren: - internes Rundschreiben/Dienstanweisung zu Äußerungen von MitarbeiterInnen in der Öffentlichkeit, welches vor kurzem (erneut) versandt wurde - frühere Versionen dieses Schreibens. Ihr Antrag kann derzeit nicht bearbeitet werden, da unklar ist, wer Antragsteller ist. Ein Bescheid kann nur erlassen werden, wenn der Adressat bekannt ist, da er ansonsten unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) und damit rechtswidrig wäre. Im Übrigen muss geklärt werden, wer Antragsteller ist, damit der etwaige Kostenschuldner festgestellt werden kann. Sie haben den Antrag wie folgt unterzeichnet: Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Damit kommt sowohl in Betracht, dass Sie den Antrag als Privatperson stellen als auch, dass der Antrag für den Verein << Adresse entfernt >> e.V. gestellt wird. Sowohl Privatpersonen als auch Vereine sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) antragsberechtigt. Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund um Klarstellung, wer Antragsteller ist. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Ihre E-Mail vom 26.1.2019 [#50894] Sehr geehrt<< Anrede >> ich stelle den Antrag für den Verein &l…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 26.1.2019 [#50894]
Datum
6. Februar 2019 12:28
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
prokura-geschaftsfuhrung-2017-evers.pdf
1,4 MB
vollmacht_ausgefullt.pdf
574,8 KB
Sehr geehrt<< Anrede >> ich stelle den Antrag für den Verein << Adresse entfernt >> e.V.. Anbei finde Sie eine durch unserer Geschäftsführerin Nadine Evers unterzeichnete Vollmacht, dass ich im Namen des Vereins Antrag stellen darf. Außerdem erhalten Sie ein Prokuradokument mit dem Frau Evers durch den Vorstand bevollmächtigt wurde, mir solch eine Vollmacht, wie Ihnen vorliegend ist, zu erteilen. Ich bitte in diesem Zuge dann auch gleich um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO. Sie finden die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/verein/2018-12-13_Freistellungsbescheid_2017.pdf Ich hoffe, dass damit nun alles den Anforderungen entspricht. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anhänge: - prokura-geschaftsfuhrung-2017-evers.pdf - vollmacht_ausgefullt.pdf Anfragenr: 50894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Ihre E-Mail vom 26.1.2019 [#50894] Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Di…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 26.1.2019 [#50894]
Datum
17. März 2019 02:51
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung - Äußerungen in der Öffentlichkeit“ vom 26.01.2019 (#50894) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 50894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihre E-Mail vom 26.1.2019 [#50894], Hier: Ihre Nachfrage zum Sachstand Sehr geehrter Herr Wolf, ich komme zurück…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Ihre E-Mail vom 26.1.2019 [#50894], Hier: Ihre Nachfrage zum Sachstand
Datum
4. April 2019 12:59
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wolf, ich komme zurück auf Ihre Nachfrage zum Sachstand und kann Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: Ihre Anfrage nach dem IFG ist noch in Bearbeitung. Der in dieser Sache zuständige Sachbearbeiter ist jedoch zur Zeit nicht im Haus. Er wird sich umgehend nach seiner Rückkehr bei Ihnen melden. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, auf den mit E-Mail vom 26. Jan…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
29. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf den mit E-Mail vom 26. Januar 2019 gestellten Antrag nach dem IFG ergeht folgender Bescheid: 1. Es wird Aktenauskunft bzw. -einsicht nach Maßgabe dieses Bescheides gewährt. 2. Eine Gebühr in Höhe von EUR 10,60 (in Worten: zehn Euro und sechzig Cent) wird festgesetzt. Begründung: I. Mit Schreiben vom 26. Januar 2019 baten Sie um Zusendung folgender Unterlagen: - internes Rundschreiben/Dienstanweisung zu Äußerungen von MitarbeiterInnen in der Öffentlichkeit, welches vor kurzem (erneut) versandt wurde sowie - frühere Versionen dieses Schreibens. Auf Nachfrage teilten Sie mit E-Mail vom 06. Februar 2019 mit, dass Sie den Antrag für den Verein << Adresse entfernt >> e.V. stellen. Hierzu übersandten Sie eine von der Geschäftsführerin, Frau Nadine Evers, unterzeichnete Vollmacht vom 20. September 2018 sowie einen Vorstandsbeschluss „Zur Einstellung einer Geschäftsführerin“. Sie baten um Gebührenbefreiung nach 8 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebO. II. Es liegt ein Antrag im Sinne von $ 13 Abs. 1 IFG vor. Antragsteller ist der << Adresse entfernt >> e.V. III. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG i. V. m § 4 Abs. 1 IFG hat jeder Mensch das RechtaufEinsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten, es sei denn, dass eine der in 88 5 ff. genannten Ausnahmen Anwendung findet. Dieses Recht besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG auch für juristische Personen, zu denen auch eingetragene Vereine zählen (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch). Vorliegend bestehen keine solchen Ausnahmen. Dem von Ihnen vertretenen << Adresse entfernt >> e.V. wird daher Einsicht in das Schreiben vom 21. Januar 2019 sowiein das Schreiben vom 12. Mai 2003 gewährt. Entsprechend dem Antrag geschiehtdies in Form der Übersendung einer Fotokopie der Schreiben (vgl. Anlagen). IV. Die Gebührenentscheidung beruht auf 8 16 IFG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE), § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und dem Gebührenverzeichnis zur VGebO (GebVerz). Gebührenschuldner im Sinne von § 10 Abs. 1 GebBtrG ist der << Adresse entfernt >> e.V. Es war eine Gebühr am unteren Ende des in der Tarifstelle 1004 Buchst. b) Nr. 1 GebVerz vorgegebenen Rahmens anzusetzen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller ein Verein ist, der gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt. Dementsprechend fallen wie folgt Verwaltungsgebühren an: - EUR 10,00 für eine einfache Akteneinsicht (Tarifstelle 1004 Buchst. b) Nr. 1 GebVerz). - EUR 0,60 für die Anfertigung von vier Fotokopien a EUR 0,15 (Tarifstelle 1004 Buchst. d) GebVerz). Ein Absehen von der Gebührenerhebung kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere ist der Antragsteller nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit. Denn die gebührenpflichtige Amtshandlung - Akteneinsicht bzw. - auskunft - dient nicht unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO). Ich bitte Sie, die Verwaltungsgebühr mit folgenden Angaben zu überweisen: Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE53 1000 0000 0010 0015 20 BIC: MARKDEF1100 Geldinstitut: Bundesbank Berlin Betrag: 10,60 EUR Verwendungszweck: KassenZ 0300/ 0 30005645704 - IFG Mit freundlichen Grüßen <<Name>> <<Name>> [Rechtsbehelfsbelehrung]
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Zahlungserinnerung / Mahnung Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren mit E-Mail vom 26. Januar 2019 im Namen des Verei…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Zahlungserinnerung / Mahnung
Datum
19. Juni 2019 09:14
Status
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Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren mit E-Mail vom 26. Januar 2019 im Namen des Vereins Open Knowledge Foundation e.V. gestellten Antrag nach dem IFG wurde Ihnen mit Bescheid vom 29. April 2019 die erbetene Einsicht in die Schreiben gewährt. Hierfür wurden Gebühren in Höhe von 10,60 EUR festgesetzt, zu deren Zahlung Sie im Bescheid aufgefordert wurden. Leider konnten wir bis heute keinen Zahlungseingang feststellen. Daher fordere ich Sie hiermit erneut auf, den o.g. Betrag mit folgenden Angaben zu überweisen: Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE53 1000 0000 0010 0015 20 BIC: MARKDEF1100 Geldinstitut: Bundesbank Berlin Betrag: 10,60 EUR Verwendungszweck: KassenZ 0300/ 0330005645704 - IFG Vorsorglich möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ein Ausbleiben der Zahlung im Rahmen der Frage von Bedeutung sein kann, ob ggf. anfallende Gebühren bei künftig im Namen dieses Vereins gestellten IFG-Anträgen im Voraus zu zahlen sind (vgl. § 17 GebBtrG). Mit freundlichen Grüßen

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Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Zahlungserinnerung / Mahnung [#50894] Sehr geehrte<< Anrede >> auch diese Zahlung wurde nun veranl…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Zahlungserinnerung / Mahnung [#50894]
Datum
19. Juni 2019 12:27
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> auch diese Zahlung wurde nun veranlasst. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 50894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>