Dienstanweisung für Vorgabe/Quote für Menge an Sanktionen und 'Wiedereingliederung'

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

hiermit beantrage ich auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Herausgabe aller derzeit für das
Amt proArbeit, Bad Oeynhausen,
Herforder Str. 47-51
32545 Bad Oeynhausen,

gültigen Weisungen zu den folgenden Themen bzw. ob und welche Dienstanweisungen oder Vorgaben des Landes oder Kreises bestehen bzw, bestanden haben:

- Dienstanweisung(en) über die Menge oder Anzahl der zu vollziehenden Sanktionen
- Dienstanweisung(en) über die Menge oder Anzahl der zu integrierenden Personen (Schwerpunkt Langzeitarbeitslose)
- eventuelle Landesvorgaben zu den erstgenannten Punkten
- Anzahl der tatsächlich von proArbeit Jobcenter in sozialversicherungspflichtige, unbefristete Vollzeitstellen vermittelten Personen (die letzten fünf Jahre reichen mir aus).

Bitte teilen Sie mir auch den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und den konkreten räumlichen Geltungsbereich (zum Beispiel Kreis Minden oder Stadt Bad Oeynhausen) der von mir gewünschten Weisungen mit, sofern diese Informationen nicht bereits den Weisungen selbst entnommen werden können.

Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der proArbeit-Mitarbeiter und die Ausübung des Ermessens in den von mir genannten Bereichen verbindlich lenken. (Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.)

Eine Begründung meines Antrags sowie der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses sind nicht erforderlich. Das Recht auf Informationszugang besteht grundsätzlich für jedermann und voraussetzungslos. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als durchsuchbare Dateien im PDF-Format. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Informationen ergänzende Fragen zu stellen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sollen die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Ich darf davon ausgehen, dass diese gesetzliche Vorgabe zur Bearbeitungsfrist von Ihnen bei der Umsetzung des IFG NRW berücksichtigt wird und auch, dass in Ihrer Antwort auf alle Aspekte meines Antrags eingegangen wird.

Da alle von mir begehrten Weisungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in elektronischer Form vorliegen dürften, sollte der aufgrund meines Antrags entstehende technische und zeitliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Aus Gründen der Billigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW), von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen.

Sollte die gewünschte Antwort wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich darum, mir dies vorab (!) mitzuteilen und dabei die konkrete Höhe der anfallenden Kosten, aufgeschlüsselt in deren einzelne Bestandteile, anzugeben.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Mai 2015
  • Frist
    23. Juni 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit beantrag…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung für Vorgabe/Quote für Menge an Sanktionen und 'Wiedereingliederung' [#9874]
Datum
21. Mai 2015 10:26
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit beantrage ich auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Herausgabe aller derzeit für das Amt proArbeit, Bad Oeynhausen, Herforder Str. 47-51 32545 Bad Oeynhausen, gültigen Weisungen zu den folgenden Themen bzw. ob und welche Dienstanweisungen oder Vorgaben des Landes oder Kreises bestehen bzw, bestanden haben: - Dienstanweisung(en) über die Menge oder Anzahl der zu vollziehenden Sanktionen - Dienstanweisung(en) über die Menge oder Anzahl der zu integrierenden Personen (Schwerpunkt Langzeitarbeitslose) - eventuelle Landesvorgaben zu den erstgenannten Punkten - Anzahl der tatsächlich von proArbeit Jobcenter in sozialversicherungspflichtige, unbefristete Vollzeitstellen vermittelten Personen (die letzten fünf Jahre reichen mir aus). Bitte teilen Sie mir auch den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und den konkreten räumlichen Geltungsbereich (zum Beispiel Kreis Minden oder Stadt Bad Oeynhausen) der von mir gewünschten Weisungen mit, sofern diese Informationen nicht bereits den Weisungen selbst entnommen werden können. Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der proArbeit-Mitarbeiter und die Ausübung des Ermessens in den von mir genannten Bereichen verbindlich lenken. (Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.) Eine Begründung meines Antrags sowie der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses sind nicht erforderlich. Das Recht auf Informationszugang besteht grundsätzlich für jedermann und voraussetzungslos. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als durchsuchbare Dateien im PDF-Format. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Informationen ergänzende Fragen zu stellen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sollen die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Ich darf davon ausgehen, dass diese gesetzliche Vorgabe zur Bearbeitungsfrist von Ihnen bei der Umsetzung des IFG NRW berücksichtigt wird und auch, dass in Ihrer Antwort auf alle Aspekte meines Antrags eingegangen wird. Da alle von mir begehrten Weisungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in elektronischer Form vorliegen dürften, sollte der aufgrund meines Antrags entstehende technische und zeitliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Aus Gründen der Billigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW), von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen. Sollte die gewünschte Antwort wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich darum, mir dies vorab (!) mitzuteilen und dabei die konkrete Höhe der anfallenden Kosten, aufgeschlüsselt in deren einzelne Bestandteile, anzugeben. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
<< Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) Dienstanweisung für …
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874)
Datum
27. Mai 2015 07:50
Status
Warte auf Antwort
Dienstanweisung für Vorgabe/Quote für Menge an Sanktionen und 'Wiedereingliederung' Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre am 21.05.2015 per E-Mail gestellten Fragen beantworte ich für das Amt proArbeit Jobcenter des Kreises Minden - Lübbecke wie folgt: Dienstanweisungen über die Menge oder Anzahl der zu vollziehenden Sanktionen gibt es beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke nicht (auch keine Landesvorgaben). Dienstanweisungen über die Menge oder Anzahl der zu integrierenden Personen (Schwerpunkt Langzeitarbeitslose) gibt es beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke ebenfalls nicht (auch keine Landesvorgaben). In der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 konnten im Zuständigkeitsbereich unseres Jobcenters 17.164 sozialversicherungspflichtige Arbeitsaufnahmen verzeichnet werden. 42 % hiervon entfielen auf Vollzeitbeschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit mindestens 38 Stunden). Bei diesen Zahlen wurde nicht zwischen befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen unterschieden. Diesbezügliche aussagekräftige Zahlen können nicht genannt werden, da eine spätere Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr im Bezug von Arbeitslosengeld II stehen, hier nicht bekannt wird. Diese Zahl kann daher nicht nachgehalten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874] Sehr ge…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874]
Datum
27. Mai 2015 18:07
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Ihre Angaben zutreffen, Zitat: " Dienstanweisungen über die Menge oder Anzahl der zu integrierenden Personen (Schwerpunkt Langzeitarbeitslose) gibt es beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke ebenfalls nicht (auch keine Landesvorgaben)." wie erklären Sie dann z.B. dieses Dokument: https://www.sgb2.info/sites/default/files/inlineFiles/files/zv_zkt_kreis_minden-luebbecke_2014.pdf in dem eindeutig Zielvorgaben genannt werden? Sie werden zugeben, dass dies Ihre Glaubwürdigkeit -auch hinsichtlich Ihrer anderen Aussagen- nicht eben festigt. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 9874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874] Dienstanweis…
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874]
Datum
28. Mai 2015 14:59
Status
Warte auf Antwort
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874] Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer E-Mail haben Sie nach Dienstanweisungen gefragt und dies dahingehend konkretisiert, dass Dienstvorschriften gemeint seien, die das Verhalten der proArbeit-Mitarbeiter und die Ausübung des Ermessens in den von Ihnen genannten Bereichen verbindlich lenken. Zielvereinbarungen gem. § 48 b SGB II dienen hingegen lediglich der Abstimmung und der Optimierung des Gesetzesvollzugs zwischen Behörden. Es handelt sich somit nicht um Dienstvorschriften in dem von Ihnen formulierten Sinne. Unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Leistungsberechtigten entfalten sie nicht. Auch eine Ermessensbindung kann durch den Inhalt von Zielvereinbarungen unmittelbar nicht herbeigeführt werden (ebenso: Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, § 48 b SGB II, Randziffer 13). Da Sie nach Dienstanweisungen bzw. Dienstvorschriften sowie das Ermessen der Mitarbeiter verbindlich lenkenden Vorschriften gefragt haben, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass Sie auch die Zielvereinbarung gem. § 48 b SGB II meinen, da diese das von Ihnen umschriebene Kriterium nicht erfüllt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874] Sehr gee…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und ´Wiedereingliederung´ (#9874) [#9874]
Datum
3. Juni 2015 11:22
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Formulierung Zitat: gültigen Weisungen zu den folgenden Themen bzw. ob und welche Dienstanweisungen oder ->Vorgaben des Landes <- oder Kreises bestehen bzw, bestanden haben: - [....] - eventuelle ->Landes<- vorgaben zu den erstgenannten Punkten.... und: Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der proArbeit-Mitarbeiter und die Ausübung des Ermessens in den von mir genannten Bereichen verbindlich lenken. ->(Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.)<- läßt sich meiner Meinung nach nur mutwillig in Ihrem Sinne missverstehen. Zumindest ist nun unstrittig, dass es eine 'Zielvereinbarung' mit dem Land gibt/gab. Sie bestreiten aber weiterhin, dass es 'irgendwelche' Vorgaben hinsichtlich zu erfüllender Sanktionsquoten gibt oder gab? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 9874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und Wiedereingliederung (#9874) (#9874) Dienstanweisun…
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und Wiedereingliederung (#9874) (#9874)
Datum
15. Juni 2015 07:18
Status
Warte auf Antwort
Dienstanweisung für Vorgabe / Quote für Menge an Sanktionen und Wiedereingliederung Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre E-Mail vom 03.06.2015 teile ich Ihnen nochmals mit, dass es beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke keine Vorgaben hinsichtlich zu erfüllender Sanktionsquoten gibt. Mit freundlichen Grüßen