Sehr geehrter Herr
über die Internetplattform „
fragdenstaat.de“ ersuchen Sie um Übersendung der Dienstanweisung zum Einsatz der automatischen Kennzeichenfahndung (DA-KESY) des Polizeipräsidiums vom 16. Juni 2015. Ihre Anfrage heben Sie dabei nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) hervor.
Die Einsicht in diese Thematik betreffende Unterlagen bzw. deren Herausgabe wird gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AIG abgelehnt, da das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr sowie die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen könnte.
Eine Einsicht in diese Unterlagen ist mit Blick auf die Aufgabenerfüllung der Polizei Brandenburg nicht vereinbar.
Detaillierte Kenntnisse zur technischen Wirkungsweise und personellen Ausgestaltung könnten im Bereich der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr potentiell deren Wirksamkeit beeinflussen. Auch ließen sich Rückschlüsse auf die technische Ausstattung und das Know-How der Polizei ziehen.
Das Bekanntwerden der Informationen aus der hier in Rede stehenden Dienstanweisung könnte nachteilige Auswirkungen auf Belange der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung haben sowie die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen, da Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei Brandenburg in Gestalt von konkreten Prozess- und Arbeitsabläufen bei dem Einsatz des KESY-Systems bekannt würden. Damit ließen sich Strukturen, Erreichbarkeiten von Mitarbeitern, Einsatztaktiken, interne Informationsprozesse und polizeiliche Maßnahmen abschätzen.
Insoweit bitte ich um Verständnis, dass das von Ihnen begehrte Dokument nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Im Hinblick auf Ihr vorliegendes Akteneinsichtsbegehr steht es Ihnen gemäß § 11 Absatz 2 AIG frei, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Aufgabenwahrnahme des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang) anrufen. Adresse und Erreichbarkeiten können über die Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unter
www.lda.brandenburg.de eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen