Dienstanweisung KESY 2019

Die "Dienstanweisung des Polizeipräsidenten zum Einsatz der automatischen Kennzeichenfahndung vom 5. Juli 2019", wie berichtet in https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/apr/AIK/2-002.pdf#page=15

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. September 2020
  • Frist
    10. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Landeskriminalamt Brandenburg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landeskriminalamt Brandenburg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. September 2020 11:13
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Landeskriminalamt Brandenburg Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Dienstanweisung KESY 2019 [#196780]
Datum
8. September 2020 11:54
An
Landeskriminalamt Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Dienstanweisung des Polizeipräsidenten zum Einsatz der automatischen Kennzeichenfahndung vom 5. Juli 2019", wie berichtet in https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/apr/AIK/2-002.pdf#page=15
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 196780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/196780/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Landeskriminalamt Brandenburg
Sehr geehrter Herr Meister, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte direkt an das Polizeipräsidium Land Brandenb…
Von
Landeskriminalamt Brandenburg
Betreff
Dienstanweisung KESY 2019 [#196780]
Datum
9. September 2020 08:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte direkt an das Polizeipräsidium Land Brandenburg, welches in diesem Fall zuständig ist. Dieses prüft auch, ob die Beantwortung Ihrer Anfrage gebührenpflichtig ist. Freundliche Grüße
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für den Hinweis. Aber ich bi…
An Landeskriminalamt Brandenburg Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Dienstanweisung KESY 2019 [#196780]
Datum
9. September 2020 10:12
An
Landeskriminalamt Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für den Hinweis. Aber ich bin leicht verwirrt: Sie sagen, ich soll mich an das Polizeipräsidium Land Brandenburg wenden, aber Sie sind vom Polizeipräsidium Land Brandenburg. Unter welcher Mail-Adresse erreiche ich denn die richtige Stelle? Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 196780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/196780/

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Landeskriminalamt Brandenburg
Anfrage „fragdenstaat.de“ [#196780] Sehr geehrter Herr Meister, über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ ersu…
Von
Landeskriminalamt Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage „fragdenstaat.de“ [#196780]
Datum
10. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ ersuchen Sie um Übersendung der Dienstanweisung zum Einsatz der automatischen Kennzeichenfahndung (DA-KESY) des Polizeipräsidiums vom 05. Juli 2019. Ihre Anfrage heben Sie dabei nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) hervor. Die Einsicht in diese Thematik betreffende Unterlagen bzw. deren Herausgabe wird gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AIG abgelehnt, da das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr sowie die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen könnte. Eine Einsicht in diese Unterlagen ist mit Blick auf die Aufgabenerfüllung der Polizei Brandenburg nicht vereinbar. Detaillierte Kenntnisse zur technischen Wirkungsweise und personellen Ausgestaltung könnten im Bereich der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr potentiell deren Wirksamkeit beeinflussen. Auch ließen sich Rückschlüsse auf die technische Ausstattung und das Know-How der Polizei ziehen. Das Bekanntwerden der Informationen aus der hier in Rede stehenden Dienstanweisung könnte nachteilige Auswirkungen auf Belange der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung haben sowie die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen, da Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei Brandenburg in Gestalt von konkreten Prozess- und Arbeitsabläufen bei dem Einsatz des KESY-Systems bekannt würden. Damit ließen sich Strukturen, Erreichbarkeiten von Mitarbeitern, Einsatztaktiken, interne Informationsprozesse und polizeiliche Maßnahmen abschätzen. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass das von Ihnen begehrte Dokument nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Im Übrigen verweise ich auf mein Antwortschreiben vom 19. August 2019, welchem ein gleichlautender Antrag Ihrerseits vom 09. August 2019 zugrunde lag. Im Hinblick auf Ihr vorliegendes Akteneinsichtsbegehr steht es Ihnen gemäß § 11 Absatz 2 AIG frei, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (Aufgabenwahrnahme des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang) anrufen. Adresse und Erreichbarkeiten können über die Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unter www.lda.brandenburg.de eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen