Dienstanweisung Telefonzentrale zu Corona-Hilfen

- sämtliche Dienstanweisungen (o.Ä.) an die Mitarbeiter/innen der Telefonzentrale, die direkt oder indirekt mit den Corona-Wirtschaftshilfen (November- / Dezember- / Überbrückungshilfen) zu tun haben.
Sofern keine schriftlichen Dokumente vorliegen, den Namen des / der Verantwortlichen, welche/r den Mitarbeiter/innen der Telefonzentrale untersagt hat, telefonische Anfragen zum Bearbeitungsstand der Anträge zu den o.g. Hilfen an die sachbearbeitenden Stellen / Abteilungen Ihrer Behörde weiterzuleiten.
- Durchwahl der Stellen / Abteilungen Ihrer Behörde, die mit der Bearbeitung der vorgenannten Anträge befasst sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Februar 2021
  • Frist
    30. März 2021
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Cynthia Pina
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Cynthia Pina
Betreff
Dienstanweisung Telefonzentrale zu Corona-Hilfen [#213798]
Datum
26. Februar 2021 14:24
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dienstanweisungen (o.Ä.) an die Mitarbeiter/innen der Telefonzentrale, die direkt oder indirekt mit den Corona-Wirtschaftshilfen (November- / Dezember- / Überbrückungshilfen) zu tun haben. Sofern keine schriftlichen Dokumente vorliegen, den Namen des / der Verantwortlichen, welche/r den Mitarbeiter/innen der Telefonzentrale untersagt hat, telefonische Anfragen zum Bearbeitungsstand der Anträge zu den o.g. Hilfen an die sachbearbeitenden Stellen / Abteilungen Ihrer Behörde weiterzuleiten. - Durchwahl der Stellen / Abteilungen Ihrer Behörde, die mit der Bearbeitung der vorgenannten Anträge befasst sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Cynthia Pina Anfragenr: 213798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213798/
Mit freundlichen Grüßen Cynthia Pina

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Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Pina, zu den Fragen in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW teile ich Ihnen mi…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, Dienstanweisung Telefonzentrale zu Corona-Hilfen
Datum
4. März 2021 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Pina, zu den Fragen in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW teile ich Ihnen mit: zu 1: - sämtliche Dienstanweisungen (o.Ä.) an die Mitarbeiter/innen der Telefonzentrale, die direkt oder indirekt mit den Corona-Wirtschaftshilfen (November- / Dezember- / Überbrückungshilfen) zu tun haben. Es gibt keine Dienstanweisungen. zu 2: Sofern keine schriftlichen Dokumente vorliegen, den Namen des / der Verantwortlichen, welche/r den Mitarbeiter/innen der Telefonzentrale untersagt hat, telefonische Anfragen zum Bearbeitungsstand der Anträge zu den o.g. Hilfen an die sachbearbeitenden Stellen / Abteilungen Ihrer Behörde weiterzuleiten. Eine derartige Untersagung existiert nicht. zu 3: - Durchwahl der Stellen / Abteilungen Ihrer Behörde, die mit der Bearbeitung der vorgenannten Anträge befasst sind. Dezernat 34 ist zuständig, Hauptdezernat des Dezernates ist Herr Haße, Telefon: 0211 475 3400 Mit freundlichen Grüßen