Sehr Antragsteller/in
Ihren HmbTG-Antrag #233038 "Dienstanweisung zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG, UIG und VIG in der Behörde für Wirtschaft und Innovation [#233038]"
vom 16.11.2021 haben wir erhalten. Die Behörde für Wirtschaft und Innovation, BWI, kann sie wie folgt beantworten:
Eine Regelung zum Umgang mit Anträgen nach dem HmbTG ist formuliert in der Geschäftsordnung (GO) der BWVI (Stand 01.10.2016) unter Nr. 5.3.
Die heutige BWI ist im Jahre 2020 aus der BWVI hervorgegangen, die GO gilt in unserer Behörde weiterhin:
5.3. Auskunftserteilung nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
Das HmbTG gewährt jedem unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen einen freien Zugang zu behördlichen Informationen. Anträge auf Informationszugang nach dem HmbTG werden unmittelbar von den fachlich zuständigen Stellen (Abteilungen, Referaten) geprüft, die auch für die Aktenführung verantwortlich sind. In Zweifelsfällen ist das Rechtsamt zu beteiligen. Die Präsidialabteilung erhält von den Ämtern und Bereichen alle eingehenden Anfragen über das Funktionspostfach „<<E-Mail-Adresse>>“ zur Kenntnis, führt eine zentrale Liste aller eingehenden Anfragen und koordiniert die Beantwortung der Anfragen im Haus, wie bei Posteingängen üblich.
Lediglich die zentrale Zuständigkeit für die Koordination der hier eingehenden Anträge nach dem HmbTG liegt seit 2019 nicht mehr in der Präsidialabteilung, sondern im Rechtsamt der BWI.
Zum UIG hat die BWI keine Regelungen getroffen, eine Dienstanweisung gibt es nicht.
Wie es sich mit dem VIG verhält, müsste die Behörde für Umwelt, Klima , Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg) beantworten können. Diese ist seit 2020 zuständig für den Bereich Agrarwirtschaft. Bitte richten Sie diesen Teil der Anfrage dorthin.
Diese Antwort erfolgt gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen