Dienstanweisungen an die PTB bzgl. Eichrecht in der Elektromobilität
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Auskunft der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist diese nicht berechtig bei ihren eichrechtlichen Prüfungen von Ladestationen in der Elektromobilität die Sicherheit und den Datenschutz der von Herstellern verwendeten Verfahren zur Nutzeridentifizierung / -autorisierung zu bewerten. Somit kann die PTB keinem Hersteller untersagen seit Jahren bekanntermaßen unsichere Verfahren wie z.B. der Missbrauch der UIDs von RFID-Karten, unsichere MAC-Adress-basierte Verfahren wie AutoCharge, unsichere Tokens bei App-basierten Lösungen oder auch einen unsicheren Umgang mit digitalen x.509 Zertifikaten bei der ISO/IEC 15118 zu nutzen. Die PTB begründet dies mit direkten (Dienst-)Anweisungen aus Ihrem Ministerium.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Sämtliche (Dienst-)Anweisungen und sonstigen Verfahrenshinweise Ihres Ministeriums an die PTB bzgl. des Eichrechtes in der Elektromobilität, insbesondere die angesprochene Nicht-Bewertung der Sicherheit der eingesetzten Verfahren zur Nutzeridentifizierung.
2. Da (Dienst-)Anweisungen keinerlei gesetzliche Grundlage für Ausnahmetatbestände im Rahmen der DSGVO darstellen, wie bewerten sie selbst den aktuellen rechtlichen Stand? Stellt dieser nicht einen von Ihren Ministerium angewiesenen Verstoß gegen das IT-Sicherheitsgesetz und die DSGVO dar? Welche interne Bewertungen und Rechtsgutachten gibt es hierzu? Sofern vorhanden senden Sie mit diese bitte zu.
3. Welche zukünftigen Pläne hat Ihr Ministerium bereits ausgearbeitet, um die Sicherheit und den Datenschutz in der Elektromobilität zu stärken? Welche Fördermaßnahmen alternativer technischer Lösungen werden durch das Ministerium unterstützt oder in Aussicht gestellt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum19. Mai 2022
-
21. Juni 2022
-
4 Follower:innen

Ihre Spende für die Plattform
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Ihre Spende macht es uns möglich, die Plattform am Laufen zu halten und weiterzuentwickeln.