Dienstanweisungen der Behördenmitarbeiter zu §4 Absatz 2 HmbTG
- Dienstanweisungen der Behördenmitarbeiter zu §4 Absatz 2 HmbTG
Zitat aus §4 Absatz 2 HmbTG:
(2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschriftund Telekommunikationsnummer von Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterliegen nichtder Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Aus-druck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist undschutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.
Hintergrund meiner Anfrage ist die hiesige Antwort eines Senatskanzlei Hamburg Behördenmitarbeiters: https://fragdenstaat.de/anfrage/ausgaben-fur-facebook-werbung-24/#nachricht-495220
Anfrage erfolgreich
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Datum31. Juli 2020
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2. September 2020
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Arne Semsrott ist hier die betroffene Person und sollte eine Dienstaufsichtbeschwerde stellen. Vielleicht könnte eine Person ihn darauf aufmersam machen.