Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes

- Alle Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes.
- Alle weiteren Anweisungen, aus denen hervorgeht, wann Fahrzeughalter verwarnt werden oder wann auf Verwarnungen verzichtet werden kann (Opportunitätsprinzip).
- Alle Schulungsunterlagen für den Ordnungs- und Verkehrsdienst.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes [#158413]
Datum
14. Juli 2019 15:58
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes. - Alle weiteren Anweisungen, aus denen hervorgeht, wann Fahrzeughalter verwarnt werden oder wann auf Verwarnungen verzichtet werden kann (Opportunitätsprinzip). - Alle Schulungsunterlagen für den Ordnungs- und Verkehrsdienst.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Email vom 14.07.2019 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ic…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Email vom 14.07.2019
Datum
23. Juli 2019 07:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 14.07.2019. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Anfrage vom 15.07.19 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Leiterin des Ordnungsamtes Sehr geehrteAntragstell…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.07.19
Datum
15. August 2019 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Leiterin des Ordnungsamtes Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende Anfrage (eingegangen am 15.07.2019 per E-Mail) wurde an mich weitergeleitet. Ich antworte Ihnen wunschgemäß nachstehend per Mail. Rechtsgrundlage für Ihren Auskunftsanspruch ist für Behörden im Land Nordrhein-Westfalen das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Ihr Informationsanspruch richtet sich nur auf diejenigen Informationen, die bei der Stadt Dortmund vorhanden sind. Seitens der Stadt Dortmund besteht weder die Pflicht, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten, noch Informationen zu rekonstruieren (§ 4 IFG NRW). Ich habe Ihre Anfrage innerhalb des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund an den zuständigen Bereich mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Auf Grundlage der mir nun von der zuständigen Fachabteilung vorliegenden Rückmeldung übersende ich Ihnen die mir zur Verfügung gestellten Unterlagen und beantworte Ihre Anfrage wie folgt - Alle Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes Alle weiteren Anweisungen, aus denen hervorgeht, wann Fahrzeughalter verwarnt werden oder wann auf Verwarnungen verzichtet werden kann (Opportunitätsprinzip) Die Vorgehensweise bei der Ahndung von Parkverstößen ergeben sich aus der StVO. Die Tatbestände und andere Informationen sind öffentlich einsehbar. Da die Anwendung des Opportunitätsprinzips eine Entscheidung im Einzelfall vor Ort ist, gibt es keine generellen schriftlichen Anweisungen. Ob das Opportunitätsprinzip in einem Einzelfall zur Anwendung kommt wird vor Ort entschieden und/ oder vorher im Kreis der Mitarbeiter*innen besprochen. Alle Schulungsunterlagen für den Ordnungs- und Verkehrsdienst Die Einweisung bzw. Einarbeitung der Mitarbeiter*innen im ruhenden Verkehr erfolgt in der Praxis durch Vorgesetzte und/oder langjährige Mitarbeiter*innen. Es kommen keine theoretischen Schulungsunterlagen zur Anwendung. Gleiches gilt für die Mitarbeiter*innen des fließenden Verkehrs. Das Benutzerhandbuch für die Schulung der Außendienstmitarbeiter*innen im fließenden Verkehr an den Messeinheiten wird jedem Mitarbeiter nach der pflichtigen Schulung ausgehändigt. Über dieses Benutzhandbuch kann nur die Betreiberfirma für die Messanlagen verfügen. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen (§ 13 Abs. 2 IFG NRW). Mit freundlichen Grüßen

Dokumente