Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013

ausnahmslos alle Weisungen an die Geschäftsführer des Jobcenters Märkischer Kreis mit Bindungswirkung für die Sachbearbeitung im Jobcenter seit 2004/05 bis 2014.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Entscheidung vom 28.11.2013, Az.: 7 K 2/13, den Rechtsanspruch auf die Herausgabe aller internen Dienstanweisungen auf der Grundlage des IFG bestätigt.

Es wird um die Übersendung als pdf-Dateien gebeten.

Ergebnis der Anfrage

Die Kommunalverwaltung in Lüdenscheid ist überfordert.

Der einfachen Bitte
"Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten."
konnte nicht abgeholfen werden, obwohl der zuständige Landrat wohl nur ein paar Büros weiter sitzt.

Aus Bürgersicht ist das ein erbärmliches Armutszeugnis für Staatsdiener. - Meine Meinung. Andere appaudieren möglicherweise.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Januar 2014
  • Frist
    7. Februar 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Lüdenscheid Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013 [#5255]
Datum
6. Januar 2014 22:51
An
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ausnahmslos alle Weisungen an die Geschäftsführer des Jobcenters Märkischer Kreis mit Bindungswirkung für die Sachbearbeitung im Jobcenter seit 2004/05 bis 2014. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Entscheidung vom 28.11.2013, Az.: 7 K 2/13, den Rechtsanspruch auf die Herausgabe aller internen Dienstanweisungen auf der Grundlage des IFG bestätigt. Es wird um die Übersendung als pdf-Dateien gebeten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Mail habe ich zuständigkeitshalber an Frau Ehrlich-Speckbrock vom Jobce…
Von
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Betreff
WG: Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013 [#5255]
Datum
20. Januar 2014 09:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Mail habe ich zuständigkeitshalber an Frau Ehrlich-Speckbrock vom Jobcenter MK weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Frau Degenhardt, die Urheberschaft der angefragten Weisungen obliegt beim Märkischen Kreis und Landr…
An Kommunalverwaltung Lüdenscheid Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013 [#5255] [#5255]
Datum
20. Januar 2014 21:11
An
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Status
Sehr geehrte Frau Degenhardt, die Urheberschaft der angefragten Weisungen obliegt beim Märkischen Kreis und Landrat Thomas Gemke. Aus diesem Grund habe ich Sie angeschrieben. Es ist für mich nicht schlüssig, warum ein Empfänger zuständig sein sollte, für Weisungen und Direktiven, die ihm aufgetragen werden? Sollte Ihr Büro nicht zuständig sein, so bitte ich um Weiterleitung an Landrat Thomas Gemke. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Guten Tag Herr Antragsteller/in, Ihre nachstehende Mail wurde von Frau Degenhardt an mich weitergeleitet. Hinsich…
Von
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Betreff
AW: Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013 [#5255] = 5B#5255]
Datum
12. Februar 2014 10:38
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Antragsteller/in, Ihre nachstehende Mail wurde von Frau Degenhardt an mich weitergeleitet. Hinsichtlich der von Ihnen vermuteten Urheberschaft der Weisungen haben wir Kontakt mit dem Märkischen Kreis aufgenommen. Von dort wurde bestätigt, dass die Zuständigkeit für Ihren Antrag beim Jobcenter des Märkischen Kreises liegt. Da Sie uns ermächtigt haben, Ihre Mail bei Nichtzuständigkeit der Stadt Lüdenscheid an die zuständige Behörde weiterzuleiten, hatten wir dies aus Gründen des Bürgerservices selbstverständlich getan. Zwischenzeitlich hat sich das Jobcenter bei uns gemeldet und um Einhaltung des formalen Weges gebeten. Daher bitte ich Sie, Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz direkt beim Jobcenter zu stellen, hierfür nutzen Sie bitte die Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013" [#5255]
Datum
23. Februar 2014 10:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5255 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das Jobcenter Märkischer Kreis hat - der Wahrheit zuwider - gegenüber dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Az.: 7 K 2/13) mitgeteilt, dass in mehr als acht Jahren lediglich vier Weisungen ergangen seien. Diese wären mir überstellt worden. (http://www.beispielklagen.de/IFG017/2013_11_28_Gerichtsbescheid_7_K_2_13.pdf) Mir persönlich liegen Kenntnisse über weitere Weisungen vor. Erst Anfang des Jahres wurden neue Richtlinien für die Bemessung von Kosten der Unterkunft für den Märkischen Kreis erlassen. Diese sind verbindlich der für Jobcenter und z.B. Grundsicherung, damit Behördenübergreifend. Nun verweigert der Märkische Kreis, der für solche Direktiven mit Bindungswirkung auch für das Jobcenter Märkischer Kreis verantwortlich zeichnet, die Herausgabe der Unterlagen. Nicht einmal der Weiterleitung der Anfrage an die zuständige Sachbearbeitung wird entsprochen, obwohl auch das SGB I die behördeninterne Weiterleitung gebietet. Mir stellt sich die ernste Frage der Urheberschaft und der Verantwortlichkeit im Sinne des IFG. Dazu hätte ich gerne eine Einschätzung von Ihnen. Solche Weisungen für die Geschäftsführung Jobcenters, damit ist nach meiner Einschätzung dem Antrag zumindest durch den Märkischen Kreis stattzugeben. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.02.2014 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Dienstanweisungen, Handlungsanweisungen für das Jobcenter Märkischer Kreis 2005-2013" [#5255]
Datum
24. Februar 2014 09:52
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.02.2014 wird hiermit bestätigt.
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Juni 2014 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen

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Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Kein Nachrichtentext
Von
Kommunalverwaltung Lüdenscheid
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. Juli 2014
Status
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#5255] Sehr geehrte Damen und Herren, wunschgemäß übersende ich Ihnen den Link zum Ablehnugsschreiben der …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Sehr geehrte Damen und Herren, wunschgemäß übersende ich Ihnen den Link zum Ablehnugsschreiben der Kommunalverwaltung Lüdenscheid https://fragdenstaat.de/files/foi/18391/2014_07_02_ablehnungsbescheid.pdf Bis heute wurden mir die nachgefragten Informationen nicht übersandt. Das für die Grundsicherungsstellen und Jobcenter (zumeist) gleiche Richtlinien gelten, ist es für mich nicht ausreichend glaubwürdig, wenn argumentiert wird "haben wir nicht". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 5255 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: [#5255] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.08.2014 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschut…
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.08.2014 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc www.ldi.nrw.de -------------------------------------------------------------------------------------------

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 16.08.2014, Aktenzeichen: 49.2.3.2.5-628/14 Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen Durc…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 16.08.2014, Aktenzeichen: 49.2.3.2.5-628/14
Datum
16. September 2014 11:28
Status
Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen Durchwahl: 0211/38424-65 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ablehnung der Stadt Lüdenscheid vom 02.07.2014, Ihre E-Mail vom 16.08.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit E-Mail vom 16.08.2014 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW erneut an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da Ihnen die beantragten Informationen nicht übersandt wurden. Sie teilen mit, dass Sie es nicht für glaubwürdig halten, dass die angefragten Informationen nicht bei der öffentlichen Stelle vorliegen. Hierzu verweise ich jedoch auf meine Schreiben vom 19.03. und 23.04.2014, in denen ich der öffentlichen Stelle ausdrücklich mitteilte, dass bei der Prüfung des Informationszugangs nicht die Zuständigkeit für die Aufgabe, sondern das Vorhandensein maßgeblich ist. Die öffentliche Stelle teilte in ihrem Bescheid daraufhin mit, dass ihr die beantragten Informationen nicht vorliegen. Wie ich bereits mitgeteilt habe, beschränkt sich der Informationsanspruch nach dem IFG NRW auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Behörden sind weder verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten, noch Informationen zu rekonstruieren, die bereits vernichtet oder archiviert wurden. Nicht nachgefragt werden können durch den Informationsanspruch von der öffentlichen Stelle erst noch anzustellende Bewertungen, Einschätzungen oder rechtliche Beurteilungen, weil es sich dabei nicht um vorhandene Informationen handelt. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der LDI NRW als Beauftragter für das Recht auf Information weder Rechtsmittel- noch Beschwerdeinstanz im Antragsverfahren ist. Ich kann nur mit den Befugnissen nach § 22 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die Angelegenheit überprüfen und die öffentliche Stelle zur Erteilung der gewünschten Information auffordern. Wenn die öffentliche Stelle Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitteilt, dass die Informationen nicht vorliegen und Sie die Angaben nicht für glaubhaft halten, so obliegt es Ihnen, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen