Dienstanweisungen MARiS und Sprachmittler

Die DA-MARiS sowie die DA-Sprachmittler in aktueller Fassung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. November 2018
  • Frist
    22. Dezember 2018
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die DA-MARiS sow…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dienstanweisungen MARiS und Sprachmittler [#34787]
Datum
20. November 2018 13:55
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die DA-MARiS sowie die DA-Sprachmittler in aktueller Fassung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Informationszugang Sehr geehrter Herr Sernsrott, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem IFG vorn 20.11.2018 un…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
20. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
168,9 KB
Sehr geehrter Herr Sernsrott, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem IFG vorn 20.11.2018 und teile zu den angeforderten Dienstanweisungen das Folgende mit: MARiS Mit Schreiben vorn 12.11.2018 wurde Ihnen mitgeteilt, dass im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Dienstanweisung "MARiS" existiert. Der gerraue Titel der Dienstanweisung lautet jedoch "Second Level Support - MARiS". Aufgabe des Second Levels Support MARiS ist die effektive und effiziente Bearbeitung von Störungen in der Nutzbarkeit und Verfügbarkeit von MARiS. Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, ob an der Übersendung dieser Dienstanweisung weiterhin Interesse besteht. Sprachmittler Die Dienstanweisung "Sprachmittler" ist als Verschlusssache eingestuft. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Da dementsprechend ein Anspruch auf Zugang zu der Dienstanweisung nicht besteht, müsste Ihr Antrag insoweit abgelehnt werden. Es wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag aufrecht halten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationszugang [#34787] Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „D…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationszugang [#34787]
Datum
3. Januar 2019 11:56
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen MARiS und Sprachmittler“ vom 20.11.2018 (#34787) teile ich mit, dass ich an meinem Antrag festhalte. Ich freue mich auf die Zusendung der DA. Hinsichtlich der anstehenden Ablehnung der DA Sprachmittler darf ich schon jetzt darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen ist, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen (vgl. BVerwG 7 C 21.08). Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34787 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Dienstanweisung (DA) "MARiS" und DA "Sprachmittler" Sehr geehrter Herr Semsrott, hinsichtlich …
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Dienstanweisung (DA) "MARiS" und DA "Sprachmittler"
Datum
4. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, hinsichtlich Ihres o. g. Antrags ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten Zugang zu folgender Information: DA "Second Level Support - MARiS" (Stand: 15.02.2018). 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: I. Mit E-Mail vom 20.11.2018 haben Sie die Übersendung der DA "MARiS" sowie der DA "Sprachmittler" in der jeweils aktuellen Fassung beantragt. Sie wurde mit Schreiben vom 20.12.2018 darüber informiert, dass eine DA mit dem Titel "MARiS" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht existiert und lediglich eine DA mit dem Titel "Second Level Support - MARiS" vorhanden ist. Zudem wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die DA "Sprachmittler" als Verschlusssache eingestuft ist und Ihr Antrag im Falle seiner Aufrechterhaltung gemäߧ 3 Nr. 4 IFG insoweit abzulehnen sei. Via E-Mail teilten Sie am 03.01.2018 mit, dass Sie an Ihrem Antrag festhalten würden. II. 1. Sie erhalten Zugang zur DA "Second Level Support- MARiS" (Stand: 15.02.2018). Diese wird Ihnen anbei übersandt. 2. Die DA "Sprachmittler" kann nicht zugänglich gemacht werden. Die darin enthaltenen Informationen unterfallen dem Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, da die von Ihnen begehrten Informationen gemäß der Verschlusssachenanweisung als geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und Erkenntnisse eingestuft wurden. Die Informationen dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft und wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Referat 13B -, 90343 Nürnberg, zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Dienstanweisung (DA) "MARiS" und DA "Sprachmittler" [#34787] -- vorab per E-Mail …
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: Dienstanweisung (DA) "MARiS" und DA "Sprachmittler" [#34787]
Datum
20. Januar 2019 12:01
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 04. Januar 2019 ohne Zeichen in Bezug auf die DA "Sprachmittler" lege ich Widerspruch ein. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist eine Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache kein ausreichender Grund für eine Ablehnung. Es müssen vielmehr die materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sein (vgl. BVerwG 7 C 21.08). Dies wurde erkennbar nicht geprüft und nicht dementsprechend nicht mitgeteilt. Es wird dem BAMF-Justiziariat empfohlen, IFG-Anfragen ernst zu nehmen und zur Beantwortung solcher Anfragen die einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Ich bitte erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34787 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den mit Schreiben vom 21.01.2019 erhobenen Wid…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
2. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den mit Schreiben vom 21.01.2019 erhobenen Widerspruch ergeht nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Der Widerspruchsführer trägt seine eigenen Auslagen. Gründe: I. Mit Ihrer E-Mail vom 20.11.2018 beantragten Sie die Zusendung der Dienstanweisung "Sprachmittler" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des IFG. Ihr Antrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 04.01.2019 abgelehnt. Hiergegen erhoben Sie mit Schreiben vom 21.01.2019 Widerspruch. II. Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Sach- und Rechtslage erneut geprüft. Auch unter Berücksichtigung Ihrer im Widerspruchsschreiben vom 21.01.2019 dargelegten Gründe ist eine abändernde Entscheidung nicht zu treffen: 1. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Dienstanweisung "Sprachmittler" ist als derartige Verschlusssache gekennzeichnet. Die formelle und materielle Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft und wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten. Nach der Rechtsprechung sind die materiellen Anforderungen an die Einstufung als "VS - Nur fiir den Dienstgebrauch" nicht allzu hoch angesetzt und es reicht hierfiir die nachvollziehbare Prognose eines eintretenden ·Nachteils aus (VGH München Urteil vom 22.10.2015 - 5 BV 14.1805). Das Bundesamt hat die geforderte Prognose durchgefiihrt und die Dienstanweisung "Sprachmittler" gesetzkonform als Verschlusssache deklariert, denn nach § 15 Abs. 1 VSA i.V. mit § 4 Abs. 2 SÜG ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS -Nur für den Dienstgebrauch" einzustufen, wenn . die Kenntnisnahme durch Unbefugte fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Es entspricht den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, dass für die Durchfiihrung der Asylverfahren des Bundesamtes persönlich zuverlässige und fachlich geeignete Sprachmittler in ausreichender Anzahl und Diversifizierung gewonnen und eingesetzt sowie die Qualität der Arbeit dieser Sprachmittler kontinuierlich überprüft wird. Die Sicherstellung dieses Zieles wird in der Dienstanweisung "Sprachmittler" ausruhrlieh dargelegt und muss daher vertraulich behandelt werden. Den Interessen des Bundesrepublik Deutschland nachteilig i.S. des § 3 Nr. 4 VSA wäre es, wenn durch die Offenlegung des Inhaltes der Dienstanweisung publik werden würde, welche Maßnahmen das Bundesamt durchführt, um den Anforderungen des § 17 AsylG gerecht zu werden. Das Bekanntwerden der Dienstanweisung würde es einem Sprachmittler ermöglichen, durch die Nennung der erfolgsversprechenden Angaben die behördlichen Anforderungen zu umgehen und somit die erforderliche Feststellung seiner Einsatzfähigkeit zu seinen Gunsten zu manipulieren. Des Weiteren würde durch die Herausgabe der Dienstanweisung bekannt werden, wie das Bundesamt gegenüber Sprachmittlern, die aus Sicherheitsgründen von weiteren Einsätzen ausgenommen sind, vorgeht. Laufende Ermittlungen der Polizei- und Sicherheitsbehörden würden somit gefährdet werden, was die Gefährdung des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates bzw. seiner wesentlichen Einrichtungen zur Folge hätte. Damit liegt ein zwingender Ausnahmetatbestand vor. Dies wurde Ihnen im Ablehnungsbescheid vom 04.01.2019 entsprechend mitgeteilt. Ihr Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG entfällt. 2. Ein Anspruch auf Informationszugang zu der Dienstanweisung ,,Sprachmittler" wurde darüber hinaus zu Recht aufgrund § 3 Nr. 2 IFG verwehrt, · da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 20.15, Urteil vom 20.10.2016) auch aufdie Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt u.a. dann vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der · Information das vorgenannte Schutzgut beeinträchtigt. Dies ist hier der Fall: Die Dienstanweisung ,,Sprachmittler" beinhaltet die Regelungen zum rechtmäßigen Einsatz von Sprachmittlern und dient der Integrität des Asylverfahrens. Das Schutzgut "öffentliche Sicherheit" ist damit betroffen. Dies gilt umso mehr, als dass das Schutzgut "öffentliche Sicherheit", zu der die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen zählen, weit verstanden wird. Durch die Herausgabe der Dienstanweisung "Sprachmittler" würde die Tätigkeit des Bundesamtes beeinträchtigt, da durch die nicht mehr gewährleistete Vertraulichkeit, die erforderliche Zusammenarbeit mit dem jeweils zu überprüfenden Sprachmittlern empfindlich gestört wäre. Eine rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes im Asylverfahren könnte nicht ausnahmslos sichergestellt werden. Der von Timen begehrte Informationszugang war insofern auch unter diesem Aspekt abzulehnen. 3. Im Übrigen wird auf den Ablehnungsbescheid vom 04.01.2019 verwiesen. Ill. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 Vw.GO i.V.m. § 2 S. 2 IFGGebV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Klage des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin,…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
11. Juni 2019
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Klage des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin, Klägers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Keienborg, Friedrich-Ebert-Straße 17, 40210 Düsseldorf, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, Beklagte, wegen Informationsfreiheit. Gegenstandswert (vorläufig): 5.000,- € Ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd erhebe ich Klage und beantrage namens des Klägers, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2019 – Az.: 13B-IFG-2019-726 - zu verpflichten, dem Kläger gemäß seiner E-Mail vom 20.11.2018 Zugang zu der Dienstanweisung „Sprachmittler“ zu gewähren. Begründung: Der Kläger ist freier Journalist und engagiert sich im Rahmen verschiedener publizistischer Projekte und Nichtregierungsorganisationen für eine umfassende Transparenz der deutschen Behörden, um der Öffentlichkeit eine informierte Meinungsbildung zu ermöglichen, welche für den demokratischen Prozess unerlässlich ist. Er ist Projektleiter der Internetplattform FragDenStaat, welche von der Open Knowledge Foundation e.V. zur Förderung der Informationsfreiheit betrieben wird. Mit E-Mail vom 20.11.2018, beigefügt als Anlage K1, beantragte der Kläger auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) u.a. die Übersendung der Dienstanweisung „Sprachmittler“. Dies lehnte die Beklagte mit dem hier teilweise angefochtenen Bescheid vom 04.01.2019, beigefügt als Anlage K2, ab. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2019, beigefügt als Anlage K3, Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2019, beigefügt als Anlage K4, zurückgewiesen wurde. Über das Portal FragDenStaat.de kann die gesamte Korrespondenz einschließlich der hier angefochtenen Entscheidungen unter dem URL https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisungenmaris- und-sprachmittler/ im World Wide Web nachgelesen werden. Zur Klagebegründung wird im Übrigen zunächst Bezug genommen auf die Angaben des Klägers im Zuge des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Eine weitere Klagebegründung soll nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge erfolgen. Insoweit bitte ich um Akteneinsicht durch Übersendung der beizuziehenden Verwaltungsvorgänge auf meine Kanzlei.

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
DA DA
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
DA
Datum
2. September 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

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