Dienstanweisungen Polizei

Alle Dienstanweisungen der Polizei zu folgenden Punkten:
1. der Überwachung des fahrenden / ruhendes Verkehrs.
2. der Überwachung von Baustellen.
3. des anhalten / stoppen von Personen, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Februar 2019
  • Frist
    15. März 2019
  • 11 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisungen Polizei [#57592]
Datum
13. Februar 2019 10:58
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dienstanweisungen der Polizei zu folgenden Punkten: 1. der Überwachung des fahrenden / ruhendes Verkehrs. 2. der Überwachung von Baustellen. 3. des anhalten / stoppen von Personen, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich ergänze meine Anfrage um den Punkt: Dienstanweisung zum halten und parken im S…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisungen Polizei [#57592]
Datum
13. Februar 2019 11:08
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich ergänze meine Anfrage um den Punkt: Dienstanweisung zum halten und parken im Straßenverkehr. Diese bitte auch noch übersenden, falls es eine solche gibt. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 57592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen Polizei“ vom 13.02.2019 (#57…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisungen Polizei [#57592]
Datum
15. März 2019 10:15
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen Polizei“ vom 13.02.2019 (#57592) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich dem Datenschutzbeauftragten zur fachlichen Stellungnahme weiter…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Betreff
AW: 2019-03-18_WG: Dienstanweisungen Polizei [#57592]
Datum
18. März 2019 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich dem Datenschutzbeauftragten zur fachlichen Stellungnahme weitergeleitet. Das dauert nun mal seine Zeit. Im Übrigen gestatte ich mir den Hinweis, dass die KPB Soest durchaus auch andere und vordringliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Sie ist in erster Linie eine Behörde zur Gefahrenabwehr und nicht eine solche zur Beantwortung von Anfragen, deren Sinnhaftigkeit ich an dieser Stelle nicht kommentieren möchte.   Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Sehr geehrtAntragsteller/in manchmal geht es am Ende doch schneller als erwartet. Leider habe ich aber keine gute…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Betreff
AW: 2019-03-18_WG: Dienstanweisungen Polizei [#57592]
Datum
19. März 2019 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in manchmal geht es am Ende doch schneller als erwartet. Leider habe ich aber keine guten Nachrichten für Sie, denn die erbetenen Dienstanweisungen vermag ich Ihnen aus rechtlichen Gründen nicht zugänglich zu machen. Dienstanweisungen sind nämlich rein interne Regelungen, in denen Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe geregelt werden. Sie entfalten keine direkte Außenwirkung. Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen gilt nicht uneingeschränkt. Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 6 ff. IFG NRW. Aus meiner Sicht ist hier zunächst § 6 IFG einschlägig („Schutz öffentlicher Belange und deren Rechtsdurchsetzung“). Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange "das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder …“ Nach § 12 IFG NRW („Veröffentlichungspflichten“) sind Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Da in § 12 Dienstanweisungen nicht aufgeführt sind, bestätigt dies die o.a. Argumentation. Aus diesem Grunde muß ich Ihre Anfrage ablehnen. Dabei mache ich auf Folgendes aufmerksam: Nach § 5 Abs. 2 IFG NRW ist die informationssuchende Person im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hinzuweisen („Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.“). Für meine Entscheidung bitte ich um Verständnis.   Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisungen Polizei“ [#57592] [#57592]
Datum
19. März 2019 15:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/57592 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Antrag pauschal abgelehnt wurde und etwaige Dienstanweisungen zu den Themen "der Überwachung des fahrenden / ruhendes Verkehrs, "der Überwachung von Baustellen" und halten und parken im Straßenverkehr" nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach meiner Ansicht gefährden. Insbesondere deswegen nicht, da evtl. Dienstanweisungen nichts mit der geheimen Verfolgung von Straftaten oder ähnliches zu tun haben. Vergleichbar für mich ist dabei insbesondere das Aktenzeichen 49.2.3.1.5-2869/12 vom 26.Oktober 2012 des damaligen Landesdatenschutzbeauftragten. Außerdem möchte ich Sie bitten, dass Sie die Behörde auf die Pflicht und auf das falsche Selbstverständnis hinweisen, dass die erfolgten Anfragen fristgemäß zu beantworten und wenn dies nicht erfolgt, dass Gründe zu nennen sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 57592.pdf Anfragenr: 57592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.