Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten)

Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten), insb. zur Frage, in welchen Fällen Umsetzungen etc. zu erfolgen haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. April 2020
  • Frist
    3. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
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Betreff
Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) [#185610]
Datum
29. April 2020 11:00
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten), insb. zur Frage, in welchen Fällen Umsetzungen etc. zu erfolgen haben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185610 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (u…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
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Betreff
AW: Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) [#185610]
Datum
29. Juni 2020 20:53
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten)“ vom 29.04.2020 (#185610) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 27 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185610/
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (u…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) [#185610]
Datum
19. Juli 2020 00:16
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten)“ vom 29.04.2020 (#185610) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 47 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185610/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten)“ [#185610] [#185610]
Datum
12. August 2020 13:40
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/185610/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Rückmeldung seitens der Stadt Köln erfolgt ist und die Fristen mittlerweile erheblich überschritten wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 185610.pdf Anfragenr: 185610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185610/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten)“ [#185610] [#185610]
Datum
12. August 2020 13:54
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise als allgemein zugängliche Quelle gem. § 5 Abs. 4 IFG NRW auf die frag-de…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: Mü. // Dienstanweisung(en) zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (unzulässiges Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) [#185610]
Datum
18. August 2020 14:42
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise als allgemein zugängliche Quelle gem. § 5 Abs. 4 IFG NRW auf die frag-den-Staat -Registernummern 189509 und 168872. Mit freundlichen Grüßen