Sehr geehrter Herr Anders,
mit Nachricht vom 26. Mai 2016 haben Sie den folgenden Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gestellt.
(...)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Der Schulleiter der Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg schrieb mir auf eine Anfrage nach dem Transparenzgesetzt (
https://fragdenstaat.de/a/16450 ) , er sei nicht autorisiert dienstliche Informationen an die Öffentlichkeit zu geben.
Bitte schicken Sie mir die entsprechende Regelung/Dienstanweisung etc. wer autorisiert / nicht autorisiert ist etwas an die Öffentlichkeit zu geben und wer Transparenzanfragen beantworten darf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.
Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe!
(...)
Hierzu nehme ich als in der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zuständiger Ansprechpartner für Grundsatzfragen des HmbTG wie folgt Stellung (die Stellungnahme ist zugleich als Beantwortung Ihres o.a. Antrag zu verstehen, vgl. § 13 HmbTG):
Eine förmliche Dienstanweisung, Regelung, Geschäftsordnungsbestimmung (Verwaltungsvorschriften) zur Frage der Beantwortung von Anträgen nach dem HmbTG existiert im Zuständigkeitsbereich der BSB nicht.
Die Dienststellen der BSB sind dahingehend informiert, dass alle Anträge nach dem HmbTG von der jeweils fachlich zuständigen Stelle federführend beantwortet werden, da diese Stelle in der Regel am besten einschätzen können, ob - und falls ja, im welchem Umfang - die gewünschten Informationen dort tatsächlich vorliegen. Sind Grundsatzfragen und/oder Rechtsfragen betroffen,
kann die Rechtsabteilung der BSB im Vorfeld beteiligt werden.
Im Rahmen der Schulaufsicht (Rechts- und Fachaufsicht) gemäß § 85 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) kann die BSB Angelegenheiten der Schulen an sich ziehen, obwohl die Schulen als Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich der schulischen Selbstverwaltung gemäß § 50 HmbSG unterliegen. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die zentral und schulübergreifend für eine große Anzahl von Schulen von Bedeutung sind. Da sich Ihr Antrag nach dem HmbTG auf Anmeldezahlen bzw. das Thema "Schulorganisation" erstreckte, wurde Ihnen hinsichtlich der begehrten Schülerzahlen entsprechend Auskunft von der fachlich zuständigen Dienststelle der BSB (Referat B 41, Eingangsklassen, ganztägige Bildung) gegeben. Vor diesem Hintergrund lege ich die Aussage des Schulleiters der Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg, er sei nicht autorisiert dienstliche Informationen an die Öffentlichkeit zu geben, als rechtskonform aus.
Auf die Erhebung von Gebühren wird gemäß § 13 Abs. 4 HmbTG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Eine förmliche Dienstanweisung, Regelung, Geschäftsordnungsbestimmung (Verwaltungsvorschriften) zur Frage der Beantwortung von Anträgen nach dem HmbTG existiert im Zuständigkeitsbereich der BSB nicht.
Die Dienststellen der BSB sind dahingehend informiert, dass alle Anträge nach dem HmbTG von der jeweils fachlich zuständigen Stelle federführend beantwortet werden, da diese Stelle in der Regel am besten einschätzen können, ob - und falls ja, im welchem Umfang - die gewünschten Informationen dort tatsächlich vorliegen. Sind Grundsatzfragen und/oder Rechtsfragen betroffen,
kann die Rechtsabteilung der BSB im Vorfeld beteiligt werden.
Im Rahmen der Schulaufsicht (Rechts- und Fachaufsicht) gemäß § 85 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) kann die BSB Angelegenheiten der Schulen an sich ziehen, obwohl die Schulen als Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich der schulischen Selbstverwaltung gemäß § 50 HmbSG unterliegen. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die zentral und schulübergreifend für eine große Anzahl von Schulen von Bedeutung sind. Da sich Ihr Antrag nach dem HmbTG auf Anmeldezahlen bzw. das Thema "Schulorganisation" erstreckte, wurde Ihnen hinsichtlich der begehrten Schülerzahlen entsprechend Auskunft von der fachlich zuständigen Dienststelle der BSB (Referat B 41, Eingangsklassen, ganztägige Bildung) gegeben. Vor diesem Hintergrund lege ich die Aussage des Schulleiters der Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg, er sei nicht autorisiert dienstliche Informationen an die Öffentlichkeit zu geben, als rechtskonform aus.
Auf die Erhebung von Gebühren wird gemäß § 13 Abs. 4 HmbTG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen