Dienstanweisungen zu IFG/UIG/VIG-Anfragen
- sämtliche Dienstanweisungen, internen Richtlinien, aktuell gültigen Hausanordnungen oder ähnliches zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG, UIG oder VIG, insbesondere – aber nicht ausschließlich – zur Erhebung von personenbezogenen Daten bei dem angesprochenen Vorgang.
Eine ähnliche Anfrage wurde bereits vor 5 Jahren gestellt, vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-dienstanweisungen-zu-ifg-anfragen/35718/anhang/image2015-11-12-161814_geschwaerzt.pdf
Ich bitte per § 8 EGovG (i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG) um elektronische Übermittlung an die E-Mailadresse von dem E-Mail- und Dienste-Provider FragDenStaat, von der ich diese Anfrage absende. Gegeben den Fall, dass Sie sich weigern, die Anfrage an diese E-Mail zu übermitteln, so senden Sie die Antwort bitte hilfsweise an <<E-Mail-Adresse>>, welche ich hierfür zweckgebunden aus Kulanz bereit stelle.
Ich möchte insbesondere jedoch darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht sicherstellen können, dass die angegebene E-Mail-Adresse auch dem Absender des IFG-Antrages gehört. Ich könnte hierbei jede E-Mail als meine eigene angeben – bspw. auch durch einen simplen Tippfehler. Nur eine Antwort an die Absendeadresse würde hierbei Rechtssicherheit ermöglichen und den Empfang technisch nachweisbar machen. Insofern möchte ich als Kompromiss anregen, dass Sie die korrekte FragDenStaat-E-Mail-Adresse von der ich diese E-Mail absende, zumindest auf CC (Carbon Copy) setzen und die Antwort somit an beide E-Mail-Adressen zu senden – insofern Sie beabsichtigen, die Antwort (auch) an die andere angegebene E-Mail-Adresse zu senden.
Trotz vorstehender Erläuterung bleibe ich bei meinem grundsätzlichen Standpunkt und bitte Sie prinzipiell um elektronische Übermittlung an die E-Mailadresse von dem E-Mail- und Dienste-Provider FragDenStaat, von der ich diese Anfrage absende.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. November 2020
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15. Dezember 2020
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