Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen

Alle aktuellen Dienstanweisungen zu folgenden Punkten:
1. der Überwachung des ruhendes Verkehrs (insb. Falschparker).
2. der Überwachung von Baustellen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Juni 2019
  • Frist
    5. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
Stephan Voeth
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle akt…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]
Datum
1. Juni 2019 23:15
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle aktuellen Dienstanweisungen zu folgenden Punkten: 1. der Überwachung des ruhendes Verkehrs (insb. Falschparker). 2. der Überwachung von Baustellen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Voeth
Polizeipräsidium Südhessen
Sehr geehrter Herr Voeth! Ihre e-Mail ist bei der Pressestelle des Polizeipräsidiums Südhessen eingegangen un…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
AW: Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]
Datum
3. Juni 2019 09:37
Status
Warte auf Antwort
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3,8 KB


Sehr geehrter Herr Voeth! Ihre e-Mail ist bei der Pressestelle des Polizeipräsidiums Südhessen eingegangen und wurde an die zuständige Abteilung Einsatz weitergeleitet. Von dort werden Sie eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Südhessen
Sehr geehrter Herr Voeth, u.s. Mail wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet. Nach entsprechender Prüfung ko…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
WG: Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]
Datum
3. Juli 2019 11:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Voeth, u.s. Mail wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet. Nach entsprechender Prüfung komme ich auf Ihre Angelegenheit zurück. Ich bitte um Verständnis, dass meine Prüfung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Freundliche Grüße
Polizeipräsidium Südhessen
Sehr geehrter Herr Voeth, mit u.s. E-Mail vom 01.06.2019 haben Sie um die Übersendung von Dienstanweisungen gebe…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
WG: Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]; Meine Zwischennachricht vom 03.07.2019
Datum
19. Juli 2019 16:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Voeth, mit u.s. E-Mail vom 01.06.2019 haben Sie um die Übersendung von Dienstanweisungen gebeten. Ihrem Antrag kann leider nicht entsprochen werden. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Daten oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, wie z.B. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind; der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Abgesehen davon sind Landesbehörden keine informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 UIG. Freundliche Grüße
Stephan Voeth
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom 19.07. Ihre Auffassung zum HDSIG bezüg…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
Stephan Voeth
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]; Meine Zwischennachricht vom 03.07.2019 [#147977]
Datum
24. Juli 2019 12:45
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom 19.07. Ihre Auffassung zum HDSIG bezüglich der Nichtanwendbarkeit auf die Polizeibehörden teile ich. Entsprechend verfolge ich hier keinen weiteren Auskunftsanspruch. Ebenso teile ich die Auffassung, dass das VIG nicht anwendbar ist. Ihren Ausführungen zum HUIG vermag ich allerdings nicht zu folgen. Betreffend informationspflichtiger Stellen: Der von Ihnen zitierte §1 Abs. 2 UIG wird in Hessen nicht angewendet. In Hessen gilt das HUIG, welches Sie im gleichen Absatz selbst erwähnen. Gemäß §1 Abs. 2 HUIG i.V.m. §2 Abs. 1 Satz 1 sind „Behörden des Landes“ explizit auskunftspflichtige Stellen. Betreffend vorhandener Umweltinformationen: Gemäß §2 Abs. 3 insb. Nr. 3 und 6 HUIG i.V.m. §3 Abs. 1 HUIG und den Urteilen des VG Frankfurt vom 09.12.1998 - 15 E 614/96 und des VGH Baden-Württemberg vom 10.06.1998 - 10 S 58/97 stellen die angefragten Informationen sehr wohl Umweltinformationen dar. So gehören zur Überwachung von ruhendem Verkehr wie auch Baustellen auch die Prüfung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen des Umweltrechts, der BimSchV, usw. Ebenso hat auch die Umsetzung der StVO Umweltaspekte, deren Umsetzung unmittelbar Umweltinformationen darstellen. Lediglich die Information über rein verkehrsrechtliche abgeschlossene Verfahren stellen gemäß Urteil des VG Frankfurt keine Umweltinformationen dar. Gemäß §9 Abs. 2 HUIG beantrage ich daher die Überprüfung der von Ihnen getroffenen Entscheidung. Auf o.g. Überprüfung verzichte ich soweit Sie einer Auskunft bis 15.08. nachkommen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 147977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Voeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Südhessen
Sehr geehrter Herr Voeth, Ihre Mail vom 24.07.19 ist hier eingegangen. Die Prüfung und Beantwortung Ihrer Anfr…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]; Meine Zwischennachricht vom 03.07.2019 [#147977]
Datum
7. August 2019 15:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Voeth, Ihre Mail vom 24.07.19 ist hier eingegangen. Die Prüfung und Beantwortung Ihrer Anfrage wird einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb ich Sie um Geduld bitten möchte. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Südhessen
Sehr geehrter Herr Voeth, mit der vorliegenden Anfrage begehren Sie Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Überwachu…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen zu Überwachung ruhender Verkehr/Baustellen [#147977]; Meine Zwischennachricht vom 03.07.2019 [#147977]
Datum
23. August 2019 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Voeth, mit der vorliegenden Anfrage begehren Sie Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Überwachung des ruhenden Verkehrs 2. Überwachung von Baustellen Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 HUIG (Hessischen Umweltinformationsgesetzes) versteht man unter „Umweltinformationen“ alle Daten u.a. über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3. Maßnahmen oder Tätigkeit, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs und den von Baustellen ist somit nicht unter die o.g. Ziffern 1 bis 3 subsumieren. Nach dem Urteil des VG Frankfurt vom 09.12.1998, Az.: 15 E 614/96, werden von den Umweltinformationen zwar auch Überwachungsmaßnahmen erfasst – jedoch muss eine solche Maßnahme stets eine direkte Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben; Maßnahmen, welche nur mittelbar dem Schutz der Umwelt dienen, werden nicht erfasst (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.06.1998, Az.: 10 S 58/97. Sowohl die Überwachung des ruhenden Verkehrs als auch die von Baustellen zielt jedoch auf einen ganz anderen Zweck ab. Hier geht es vielmehr um die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer sich an die Vorgaben der StVO/BKatV hält, und nicht darum, die verkehrsbedingten Belastungen mit Lärm und Abgasen zu senken. Die mittelbare Förderung der Umwelt in der Form, dass mit der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zugleich auch general- oder spezialpräventiv auf die Einhaltung einschlägiger Schutzvorschriften hingewirkt werden soll, reicht hierfür nach Auffassung des o.g. Urteils des VGH Mannheim gerade nicht aus. Insofern ist der Anwendungsbereich des HUIG somit nicht eröffnet und es kann über das HUIG mangels Vorliegens einer Umweltinformation keine Auskunft erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen