Dienstanweisungen zur Behandlung von Notenwidersprüchen

Alle aktuell gültigen Dienstanweisungen, Durchführunghinweise ,Handlungsempfehlungen und Ähnliches, die sich mit der Behandlung von Widersprüchen und Beschwerden gegen Noten befassen.
Ich bitte um Zusendung in elektronischer Form.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. April 2013
  • Frist
    22. Mai 2013
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Michael Küster
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Michael Küster
Betreff
Dienstanweisungen zur Behandlung von Notenwidersprüchen
Datum
19. April 2013 07:33
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle aktuell gültigen Dienstanweisungen, Durchführunghinweise ,Handlungsempfehlungen und Ähnliches, die sich mit der Behandlung von Widersprüchen und Beschwerden gegen Noten befassen. Ich bitte um Zusendung in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Michael Küster
Mit freundlichen Grüßen Michael Küster
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
19. April 2013 07:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Sylvia Löhrmann oder das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Tel.: 0211 - 5867 40 Fax: 0211 - 5867 32 20 <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
schulrechtliche Vorschriften über die Behandlung von Widersprüchen/Beschwerden Sehr geehrter Herr Küster, vielen …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
schulrechtliche Vorschriften über die Behandlung von Widersprüchen/Beschwerden
Datum
22. April 2013 13:34
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrter Herr Küster, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19. April 2013. Vereinzelt finden sich spezielle schulrechtliche Vorschriften zur Behandlung von Widersprüchen und Beschwerden in den jeweiligen Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnungen sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. So beispielsweise in § 43 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt B) sowie der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift zu § 43 APO-GOSt B, den Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) oder in den Verordnungen über die Externenprüfungen (§ 21 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) oder § 23 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A)). Andere schulrechtliche Regelungen, die nicht über allgemein zugängliche Quellen erhältlich sind, sind hier nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anika Levin