Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte stellen Sie die Dienstanweisungen der letzten 30 Jahre zur Verfügung, die zum Ziel hatten durchzusetzen, dass alle Unternehmer, insbesondere auch die Kleinunternehmer, in jedem Veranlagungsjahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemäß § 18 UStG abgeben.

Sollte die Dienstanweisung mit dem skizzierten Inhalt im Großen und Ganzen regelmäßig ergangen sein, so genügt auch eine Mitteilung der ungefähren Häufigkeit, mit der die Dienstanweisung im genannten Zeitraum erging.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Bitte senden Sie mir eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und eine Empfangsbestätigung zu. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2019
  • Frist
    6. November 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte stellen Sie die Diensta…
An Finanzamt Mitte/Tiergarten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
4. Oktober 2019 10:21
An
Finanzamt Mitte/Tiergarten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte stellen Sie die Dienstanweisungen der letzten 30 Jahre zur Verfügung, die zum Ziel hatten durchzusetzen, dass alle Unternehmer, insbesondere auch die Kleinunternehmer, in jedem Veranlagungsjahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemäß § 18 UStG abgeben. Sollte die Dienstanweisung mit dem skizzierten Inhalt im Großen und Ganzen regelmäßig ergangen sein, so genügt auch eine Mitteilung der ungefähren Häufigkeit, mit der die Dienstanweisung im genannten Zeitraum erging. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Bitte senden Sie mir eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und eine Empfangsbestätigung zu. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
mein Aktenzeichen: S 7360-1/2019-4 Sehr geehrteAntragsteller/in das Finanzamt Mitte/Tiergarten hat mir Ihren A…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
10. Oktober 2019 12:35
Status
Warte auf Antwort
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8,1 KB


mein Aktenzeichen: S 7360-1/2019-4 Sehr geehrteAntragsteller/in das Finanzamt Mitte/Tiergarten hat mir Ihren Antrag vom 04.10.2019 zuständigkeitshalber gemäß § 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes weitergeleitet. Die Verpflichtung, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzen. Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 18 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) haben Unternehmer Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr innerhalb der in § 149 Abs. 2 und 3 AO genannten Fristen einzureichen. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, da § 19 UStG insoweit keine Ausnahmevorschrift enthält. Dienstanweisungen der Senatsverwaltung für Finanzen an die Berliner Finanzämter, die zum Ziel haben durchzusetzen, dass alle Unternehmer, insbesondere auch die Kleinunternehmer, in jedem Veranlagungsjahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemäß § 18 UStG abgeben, existieren nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie mir bitte helfen, eine Erklärung für fol…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
1. Dezember 2019 10:08
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie mir bitte helfen, eine Erklärung für folgenden Sachverhalt zu finden: Aus welchen Gründen wird die Verpflichtung, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, für Kleinunternehmer in manchen, jedoch nachweislich nicht in allen Fällen angewandt, wenn 1. die Verpflichtung, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, sich (zumindest bei einer Beschränkung auf die Wortlaut-Auslegung) unmittelbar aus § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 3 UStG ergibt, 2. diese Regelung auch Kleinunternehmer betrifft, weil § 19 UStG diesbezüglich keine Ausnahmevorschrift enthält und 3. auch keine Dienstanweisungen oder ähnliche Vorschriften in den letzten 30 Jahren gegeben wurden, § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 3 UStG auf Kleinunternehmer anzuwenden, weil die Regelungen von den FAern bisher doch nicht angewandt wurden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167829 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167829
Senatsverwaltung für Finanzen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Dezember 2019 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits ausgeführt, müssen Unternehmer in allen Fällen (also auch Kleinunternehm…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
WG: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
12. Dezember 2019 09:55
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits ausgeführt, müssen Unternehmer in allen Fällen (also auch Kleinunternehmer) eine Umsatzsteuer-Jahresanmeldung an das Finanzamt übermitteln. Ihre Aussage, dass die Finanzämter hierauf nicht in allen Fällen bestehen würden, kann ich lediglich zur Kenntnis nehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen würde bei Kenntniserlangung bestimmter Fälle (z.B. im Rahmen turnusmäßiger Fachgeschäftsprüfungen) die Fachaufsicht ausüben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vielen Dank, Herr Stassen, für Ihre Antwort. Welche Maßnahmen würde die Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
18. Dezember 2019 06:34
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank, Herr Stassen, für Ihre Antwort. Welche Maßnahmen würde die Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen ihrer Fachaufsicht ergreifen, wenn sie Kenntnis davon erlangte, dass in konkreten Fällen ein Finanzamt über 25 Jahre zunächst nicht auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bestanden hat, diese langjährige, eingeübte Verwaltungspraxis jedoch plötzlich aufgegeben hätte, ohne hierfür eine stichhaltige Begründung vorlegen zu können. (Es läge somit Behördenwillkür in zweifacher Hinsicht vor: erstens, indem jahrelang ein Gesetz ohne erkennbaren Grund nicht vollzogen wurde; zweitens, indem das Finanzamt ‚spontan’ von seiner Praxis abgewichen wäre, ohne hierfür eine plausible Begründung (wie z.B. den Erhalt einer Dienstanweisung) angeben zu können.) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167829 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167829
Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Maßnahmen der Fachaufsicht richten sich nach dem konkreten Einzelfall; eine kon…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
WG: WG: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
23. Dezember 2019 08:57
Status
image001.png
8,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die Maßnahmen der Fachaufsicht richten sich nach dem konkreten Einzelfall; eine konjunktivische Antwort ist mir daher nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Lassen Sie uns zur Ausgangsfrage zurückkehren, die –…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
28. Dezember 2019 11:36
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Lassen Sie uns zur Ausgangsfrage zurückkehren, die – scheint mir – aus den Augen verloren wurde. Auf diese Weise gelangen wir, denke ich, zielführend zu einer Verständigung. Ich habe die Senatsverwaltung für Finanzen mit Email vom 4. Okt. 2019 gebeten, für den Zeitraum der vergangenen dreißig Jahre Dienstanweisungen o.ä. (also auch eventuelle Anweisungen des BMF z.B.) vorzulegen, die zum Ziel hatten, die Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 18 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei 'kleinen Kleinunternehmern', durchzusetzen. Die Senatsverwaltung teilte mit Email vom 10. Okt. 2019 mit, dass Dienstanweisungen von der Senatsverwaltung nicht erteilt wurden und präzisierte die rechtliche Grundlage mit § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 3 UStG. Da meine Anfrage sich auf den Zeitraum der vergangenen dreißig Jahre bezog und sämtliche Anweisungen umfasste, die dazu geeignet sind, das genannte Ziel ‚Durchsetzung der ausnahmslosen Einreichung von Umsatzsteuerjahreserklärungen’ zu verfolgen, war die Antwort der Senatsverwaltung nur so zu verstehen, dass es in den vergangenen dreißig Jahren keine Anweisungen oder anweisungsähnlichen Schreiben von keiner deutschen Behörde und auch nicht dem BMF gab, die für das Verwaltungshandeln der Berliner FAer diesbezüglich erheblich gewesen sein könnten. Aus dieser Sachlage ergibt sich logisch, dass eine Aufforderung zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 18 Abs. 3 UStG, die die über Jahre eingeübte Verwaltungspraxis, auf die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung zu verzichten, abändert, obwohl die Sachlage bezüglich der maßgeblichen Besteuerungsgrundlage ‚Höhe des Umsatzes’ ansonsten gleich geblieben ist, das Handeln des FA als in zweifacher Hinsicht willkürlich erkennen lässt. 1. Die Nicht-Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG erfolgte jahrelang in der Vergangenheit willkürlich (auch wenn die Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG in Bezug auf ‚kleine Kleinunternehmer’ einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standgehalten hätte, weil das Kriterium ‚Erforderlichkeit’ für das FA voraussehbar nicht erfüllt war). 2. Die spätere Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG (Änderung der Verwaltungspraxis) ist willkürlich, wenn es keine Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis gibt: weder eine Änderung der Steuersachlage (‚kleiner Kleinunternehmer’ z.B.) noch eine Dienstanweisung o.ä., die das FA zur ausnahmslosen Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG auch in den Fällen 'kleiner Kleinunternehmer' angehalten hätte, in denen dessen Anwendung erkennbar unverhältnismäßig ist. In meiner Email vom 1. Dez. 2019 bat ich die Senatsverwaltung, mit einer möglichen Erklärung für eine Änderung der jahrelang eingeübten Verwaltungspraxis im oben beschriebenen Sinn behilflich zu sein, die dazu geeignet ist, vom Verdacht der ‚Behördenwillkür in der Vergangenheit und der Gegenwart’ zu entlasten. Die Senatsverwaltung teilte in ihrer Antwort vom 12. Dez. 2019 im Konjunktiv mit, dass sie, wenn sie „(z.B. im Rahmen turnusmäßiger Fachgeschäftsprüfungen)“ von solchen Fällen Kenntnis erlangen würde, „die Fachaufsicht ausüben“ würde. Mit Email vom 18. Dez. 2019 bat ich die Senatsverwaltung (ebenfalls im Konjunktiv) darzulegen, welche Maßnahmen die Senatsverwaltung konkret ergreifen würde, wenn sie hiervon Kenntnis erlangte. Die hierauf bezogene Antwort der Senatsverwaltung vom 23. Dez. 2019, ihre Maßnahmen hingen vom konkreten Einzelfall ab und könnten nicht generell benannt werden, befriedigt nicht. Dafür, welche Maßnahmen die Senatsverwaltung ergreifen würde, müssen nicht sämtliche, sondern nur die entscheidungserheblichen Aspekte des konkreten Einzelfalls bekannt sein. Die entscheidungserheblichen Aspekte sind der Senatsverwaltung bekannt: ‚spontane’ Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG, nachdem das FA über dreißig Jahre von der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung abgesehen hat trotz unveränderter Sachlage bezüglich der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (‚kleiner Kleinunternehmer’). Bitte teilen Sie mit, welche Maßnahmen gemäß Ihrer Email vom 12. Dez. 2019 die Senatsverwaltung für Finanzen in einem solchen Fall zweifacher Behördenwillkür (in der Vergangenheit und in der Gegenwart) ergreifen würde. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167829 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167829

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Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 04.10.2019 hatten Sie Ihren Anspruch nach § 3 Abs. 1 des Gesetz…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Dienstanweisungen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung [#167829]
Datum
6. Januar 2020 11:42
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 04.10.2019 hatten Sie Ihren Anspruch nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin geltend gemacht. Dieser Anspruch - nämlich das Recht auf Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten - wurde durch meine E-Mail vom 10.10.2019 abschließend erfüllt. Von darüber hinausgehenden fiktionalen oder im Einzelfall durch das Steuergeheimnis geschützten Auskünften werde ich in diesem Forum absehen. Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen