Dienstaufsichtsbeschwerde

Gibt es Rechtsmittel, die Entscheidung des OB Klenk in Leinfelden-Echterdingen, anzufechten, weil er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die falsche Entscheidung des Leiters des Baurechtsamtes die unrechtmäßig und unverhältnismäßig war,abgewiesen hat ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
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Erich Dengler
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es R…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Erich Dengler
Betreff
Dienstaufsichtsbeschwerde [#184716]
Datum
16. April 2020 13:34
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es Rechtsmittel, die Entscheidung des OB Klenk in Leinfelden-Echterdingen, anzufechten, weil er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die falsche Entscheidung des Leiters des Baurechtsamtes die unrechtmäßig und unverhältnismäßig war,abgewiesen hat ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Erich Dengler Anfragenr: 184716 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184716 Postanschrift Erich Dengler << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Erich Dengler

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Dengler, bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf. …
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Dienstaufsichtsbeschwerde [#184716]
Datum
16. April 2020 16:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dengler, bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf. Das Einlegen von Rechtsmitteln ist nicht möglich. Wenn die zuständige Stelle die Beschwerde zurückweist, können Sie sich mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete Dienstvorgesetzte wenden. Das ursprünglich angegriffene Verhalten der betroffenen Person wird allerdings nicht mehr eigenständig geprüft. Die übergeordnete Dienststelle prüft nur, ob sich der oder die ihm unterstellte Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde korrekt verhalten hat. Gegen (Ober-)Bürgermeister kann keine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Sie unterliegen alleine ihrer politischen Verantwortung. Eine andere Entscheidung in der Sache können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen. Soll eine andere Sachentscheidung herbeigeführt werden, ist Fachaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zuständig hierfür ist die Behörde, welche die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder deren nächst höhere Aufsichtsbehörde. Mit freundlichen Grüßen