Aktenzeichen ZB6 - zu: 1451/611-23 29/2021
Sehr Antragsteller/in
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18. Januar 2021 ergeht
folgender Bescheid:
1. Ich lehne Ihren Antrag ab.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Begründung:
Mit E-Mail vom 18. Januar 2021 bitten Sie unter Berufung auf das IFG um „die Dienstaufsichtsbeschwerde eines Verlags gegen einen Referatsleiter vom November 2020. In der Beschwerde wird dem Beamten vorgeworfen die Interessen der Bundesregierung im Verfahren zum Leistungsschutzrecht vor dem Europäischen Gerichtshof im Jahr 2018 nicht gewahrt zu haben.“
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Einer Auskunftserteilung steht der Ausschlussgrund des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 IFG entgegen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. § 5 Absatz 2 IFG konkretisiert die nach Absatz 1 Satz 1 vorzunehmende Interessenabwägung im Falle fehlender Einwilligung. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers u. a. nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen.
Gemeint sind damit Personalakten im materiellen Sinn, also alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Auch Akten aus Disziplinar- verfahren, Arbeitsgerichtsprozessen und Beamtenrechtsprozessen sind damit geschützt. Darüber hinaus schützt die Vorschrift diejenigen Unterlagen, die zwar den Beschäftigten betreffen, aber allgemein und nicht nur unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 13).
Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 erfüllt, steht kraft Gesetzes fest, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht überwiegt (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2019 - 2K 230.17 - juris Rn. 21 m.w.N.). Es handelt sich um einen absoluten Ausschlussgrund (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auf., § 5 Rn.82; BeckOK_ InfoMe- dienR/Guckelberger, 30. Ed. 1.11.2020, IFG 85 Rn. 13)
Die von Ihnen begehrten Informationen sind von der Sonderregelung des 8 5 Absatz 2 IFG erfasst und damit absolut geschützt. Denn sie stehen, wie dort vorausgesetzt, mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang. Beim „Dienstverhältnis“ geht es um das personale Rechtsverhältnis abhängig Beschäftigter beim Bund; zu dem betreffenden Personenkreis gehören u.a. Beamte oder Richter und auch Angestellte (BT-Drucks. 15/4493, S. 13). Durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ fordert die Norm ihrem Wort- laut nach lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine - im Gesetz nicht näher spezifizierte — Verbindung besteht. Dabei bedarf keiner Klärung, ob die Informationen sämtlich zur Personalakte im materiellen Sinn gehören, also — weitergehend - auch in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienstverhältnis stehen. Für den erforderlichen (einfachen) Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 2 IFG genügt es, dass die Unterlagen für das Dienstverhältnis bedeutsam sind oder sein können. Hierzu gehören auch Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen, die das Dienstverhältnis berühren, und solche, die Aufschluss über die solchen Maßnahmen zugrundeliegenden Erwägungen und Motive des Dienstherrn geben können. Maßgebend ist der Zweck, dem die Vorgänge oder Unterlagen zu dienen bestimmt sind (Verwaltungsgericht Berlin, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde dient dazu, die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers zu rügen und zielt darauf ab, Maßnahmen, die das Dienstverhältnis dieses Amtsträgers berühren, auszulösen. Daher liegt hier der von 85 Absatz 2 IFG vorausgesetzte Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Dritten vor. Bereits die Information, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt worden ist, ist vom Schutz des 85 Absatz 2 IFG um- fasst. Denn auch das Nichtvorhandensein bestimmter Informationen lässt Rückschlüsse auf das Dienstverhältnis des Dritten zu.
Eine Einwilligung in den von Ihnen begehrten Informationszugang wurde von dem Dritten nicht erteilt. Ihr Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse des betroffenen Dritten am Ausschluss des Informationszugangs nicht. Die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Interessenabwägung lässt keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Informationsbegehrens zu. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden.seireavona
Mit freundlichen Grüßen