Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 22. Januar 2016 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG): " 1. Eine Übersicht aller gekauften und geleasten Dienstfahrzeuge des Bundeskanzleramts mit Bezeichnung der Fahrzeugtypen.
2. Eine Übersicht der Umweltdaten der Fahrzeuge, insbesondere C02-Ausstoß und Kraftstoffbilanz."
Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Sie erhalten Zugang zu den unter I. genannten Informationen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
[DATEN siehe PDF]
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt:
1.
Ein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Details der eingesetzten Fahrzeuge im Leitungsbereich des Bundeskanzleramtes (s. Tabelle I. a)) besteht nicht, weil der Ausschlussgrund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG/§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG vorliegt.
Nach diesen Vorschriften besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit bzw. auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Dies ist hier der Fall. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit bzw. öffentlichen Sicherheit wird die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten (äußere Sicherheit) oder durch gewaltsame Aktionen Privater (innere Sicherheit) geschützt.
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang und grundlegender Bedeutung, wie Leib, Leben und Freiheit von Personen. Mögliche Angriffe sowie Anschläge von Terroristen oder Attentätern auf die Bundeskanzlerin, den Chef des Bundeskanzleramtes, den Staatsminister sowie den Staatssekretär fallen danach als Angriffe auf die innere Sicherheit bzw. öffentliche Sicherheit in den Schutzbereich dieser Bestimmungen.
Der Anspruch auf Informationszugang ist schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben kann. Die Bundeskanzlerin, der Chef des Bundeskanzleramtes, der Staatsminister und auch der Staatssekretär zählen in besonderem Maße zu dem Kreis der durch Anschläge oder Angriffe bedrohten Personen. Die Nennung der Fahrzeugdaten, mit denen sie sich in der Öffentlichkeit bewegen, würde zu Sicherheitslücken führen. Ihre Kenntnis und die daraus möglichen Schlussfolgerungen würden die Maßnahmen, die zum Schutz der jeweils beförderten Person getroffen werden, gefährden. Ein für gefährdete Personen ausgearbeitetes Sicherheitskonzept kann wirksam nur dann aufrechterhalten werden, wenn es weder vollständig noch in seinen Details öffentlich bekannt wird. Ein Informationszugang zu den konkreten Fahrzeugdaten würde die Gefährdung der Bundeskanzlerin und des Chefs des Bundeskanzleramtes konkret erhöhen. Ein Informationszugang ist daher abzulehnen.
Hinsichtlich der erbetenen Aufstellung zu den Umweltdaten der Fahrzeuge des Bundeskanzleramtes, soweit sie nicht die Fahrzeuge des Leitungsbereichs betreffen (s.u. II. 2.}, verweise ich Sie gern. § 3 Abs. 2 S. 4 UIG auf die Internetseiten der entsprechenden Hersteller der Kraftfahrzeuge. Die Daten sind dort öffentlich abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen