Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen

Den Vergleich zwischen einer Architektur auf Basis von Open Source On-Prem und SaaS Cloud- Lösungen für den Baustein Lehrer-E-Mail und Datenablage in einer geplanten, persönlichen Arbeitsumgebung für die Lehrer*innen wie von Ihnen in 2019 (mutmaßlich August) angefertigt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2020
  • Frist
    30. August 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vergleich zwi…
An Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen [#193963]
Datum
31. Juli 2020 18:59
An
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vergleich zwischen einer Architektur auf Basis von Open Source On-Prem und SaaS Cloud- Lösungen für den Baustein Lehrer-E-Mail und Datenablage in einer geplanten, persönlichen Arbeitsumgebung für die Lehrer*innen wie von Ihnen in 2019 (mutmaßlich August) angefertigt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193963/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen“ vom 31.07.…
An Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen [#193963]
Datum
31. August 2020 16:07
An
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen“ vom 31.07.2020 (#193963) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193963/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen“ [#193963] [#193963]
Datum
31. August 2020 16:09
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193963/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Anfrage in keiner Weise beschieden wurde. Ich möchte zudem die Beschwerde vortragen, dass sich zunehmend der Eindruck aufdrängt, dass alles, was mit dem Kultusministerium BaWü in Zusammenhang steht erheblichen Erschwernissen hinsichtlich der Informationsfreiheit unterliegt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 193963.pdf Anfragenr: 193963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193963/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihr Auskunftsbegehren erhalten Sie das angehängte Dokument zur Kenntnisnahme. M…
Von
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Betreff
AW: Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen [#193963]
Datum
18. November 2020 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihr Auskunftsbegehren erhalten Sie das angehängte Dokument zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung des Dokuments. Ich bitte Sie hiermit um einen rechtsm…
An Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen [#193963]
Datum
21. November 2020 11:18
An
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung des Dokuments. Ich bitte Sie hiermit um einen rechtsmittelfähigen Bescheid - nicht nur, aber insbesondere bzgl. der vorgenommenen Schwärzungen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193963/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 31. August 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 31. August 2020
Datum
22. Januar 2021 06:20
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
792,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen

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Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 21.11.2020 über die Plattform "fragdenstaat.de"…
Von
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Betreff
Bescheid über Informationszugang nach LIFG; hier: Dienstliche E-Mails für Lehrer*innen [#193963], Vergleich BITBW Open Source und Microsoft Cloud; AZ 12-0221.4/2
Datum
2. Februar 2021 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 21.11.2020 über die Plattform "fragdenstaat.de" "um einen rechtsmittelfähigen Bescheid - nicht nur, aber insbesondere bzgl. der vorgenommenen Schwärzungen" gebeten. Wir kommen Ihrer Bitte hiermit nach. BESCHEID Aus den nachfolgend unter A. I. und II. genannten Gründen waren die entsprechenden Stellen im Dokument "20200817 DBP Vgl. BITBW OpenSource mit MS Cloud (geschwärzt).pdf" zu schwärzen. Im Übrigen war dem Antrag auf Informationszugang stattzugeben. A. Begründung Bei den vorgenommenen Schwärzungen (siehe nochmals die Tabelle im Anhang) handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6, Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (kurz "LIFG") sowie um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (kurz "DS-GVO") i.V.m. § 5 LIFG. I. Geschäftsgeheimnis Die Rechtsprechung versteht unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03; Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11; BVerwG Urt. v. 28.5.2009 - 7 C 18.08; Urt. v. 17.3.2016 - 7 C 2.15; Beschl. v. 27.4.2016 - 20 F 13.15). (Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. Aufl. 2017, IFG § 6 Rn. 39). Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist demnach der Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information sowie ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung kennzeichnend (BVerwG NVWZ 2010, 189, OVG Hamburg NordÖR 2018, 483, 486). Ferner ist es die Unternehmensbezogenheit der Information und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Auch ein als Behörde handelnder Landesbetrieb, wie die BITBW, kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen, sofern er nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 30. Ed. 1.11.2020, IFG § 6 Rn. 34). Zu Geschäftsgeheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen gezählt. II. Schutz personenbezogener Daten Personenbezogene Daten fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des § 5 LIFG. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO definiert personenbezogene Daten legal. Darunter fallen nicht nur Daten, die einer Person direkt zuordenbar sind, wie beispielsweise Name, Vorname, Geburtsdatum, sondern auch Meinungen, Werturteile, Überzeugungen (OLG Köln, Urt. V. 26.07.2019, AZ 20 U 75/18). Die betroffene Person, welche das Dokument erstellt hat, hat in den Informationszugang zu ihren personenbezogenen Daten nicht eingewilligt, so dass vorliegend eine Interessenabwägung zwischen dem Öffentlichkeitsinteresse am Informationszugang und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person vorzunehmen war. Sie haben als Antragsteller keine Begründung für den Erhalt personenbezogener Daten abgegeben (vgl. § 7 Absatz 1, Satz 3 LIFG), also das Informationsinteresse gerade am Erhalt der personenbezogenen Daten nicht dargelegt. Weiter haben Sie, als antragstellende Person, keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegeben, so dass Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden sollen, § 7 Absatz 1, Satz 4 LIFG. Dies wurde vorliegend durchgeführt. Die weitere Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass, in Bezug auf die weiteren personenbezogenen Daten, das Geheimhaltungsinteresse an der Nichtveröffentlichung der weiteren personenbezogenen Daten das Öffentlichkeitsinteresse überwiegt. Dem begehrten Informationszugang wird mit der inhaltlichen Gegenüberstellung der beiden Lösungen Open Source versus Cloud im Wesentlichen entsprochen. Der Antragsteller begehrt technische Informationen im Bereich dienstliche E-Mails für Lehrer*innen. Dabei tritt in den Hintergrund, welche Person aus dem Mitarbeitendenkreis der Behörde das Dokument verfasst hat. Dies ist vorliegend für den Informationszugang von untergeordneter Relevanz. Der Informationszugang war somit unter Ausschluss der personenbezogenen Daten zu gewähren (§ 7 Abs. 4 LIFG). B. Mitteilung nach § 9 Absatz 2 LIFG Es wird mitgeteilt, dass der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht möglich ist. C. Form Diese Entscheidung ergeht in der Form des § 3 a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ("LVwVfG"). D. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der IT Baden-Württemberg (BITBW), Krailenshaldenstraße 44, 70649 Stuttgart, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen