Diensttelefonliste des Jobcenter Märkischer Kreis

„Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2013 - 5 K 981/11 entschieden, das Jobcenter bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch interne Telefonlisten und Durchwahlnummern herausgeben müssen. Der Vorbehalt des beklagten Jobcenters, die Servicenummern seien mit der internen Organisation der Behörde begründet, ließ das Gericht nicht gelten. Die interne Organisation setze die Rechte des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft.“
http://www.harald-thome.de/jobcenter-telefonlisten.html

Fast 120 Jobcenter sind dem Antrag auf Veröffentlichung inzwischen nachgekommen.

In der Urteilsbegründung hat das VG Leipzig klargestellt:

„Die Klägerin hat gemäß den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 IFG Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.“
[…]
„Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2Nr. 1 IFG.“
[…]
„Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen“
http://www.harald-thome.de/media/files/Urteil-VG-Leipzig-zu-IFG-21.01.2013.pdf

Es wird der Antrag (auch nach IFG Bund) gestellt, die vollständige aktuelle Diensttelefonliste des Jobcenters Märkischer Kreis zu veröffentlichen oder als pdf-Dokument oder xls-Tabelle zu übersenden.

Ergebnis der Anfrage

Entgegen erster Verwaltunggerichtlicher Entscheidungen, dass der Veröffentlichung und Herausgabe von Dienst-Telefonlisten keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen, verweigert das Jobcenter Märkischer Kreis die Herausgabe.

Zur Begründung wurde vorgetragen:
"Wird die Herausgabe von Telefonlisten beantragt, die aufgrund der detaillierten Aufschlüsse-lung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG (Zugang zu allgemeinen anonymisierten Organisationsplänen) fallen, handelt es sich um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG.
Um einen entsprechenden Zugang hiernach gewähren zu können, muss entweder die Einwilligung der Betroffenen vorliegen oder das Informationsinteresse des Antragstellers muss das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegen.
Diesbezüglich liegen mir weder die Einwilligungen der Mitarbeiter zur Herausgabe ihrer Daten vor, noch kann ich erkennen, dass Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter überwiegt."

Nach Auffassung des Jobcenters Märkischer Kreis müssen also die Mitarbeiter gefragt werden, ob sie mit ihren Diensttelefonen namentlich genannt sein möchten.

Wenn dieses Beispiel in anderen Behörden und Verwaltungen Schule machen würde, hätte dies kaum vorhersehbare Folgen.

Weiter wird vorgetragen:
"Darüber hinaus kann durch die Übermittlung der vollständigen Namen der Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch ihre Amtstätigkeit persönlichem Druck im Privatleben ausgesetzt werden.
Das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter sehe ich daher als überwiegend an. Der Antrag ist entsprechend des § 5 Abs. 1 IFG folglich abzulehnen."

Was sagt das über die Arbeitsqualität einer Sozialbehörde aus?

Umgekehrt wird es sinnvoller. Wenn ein Leistungsberechtigter sich am Telefon lautstark beschweren würde, wäre mehr Sicherheit geleistet, als wenn derselbe Wutentbrannt in das Büro des Sachbearbeiters stürmt und handgreiflich wird.
http://www.beispielklagen.de/IFG055.html

Eine inoffizielle Diensttelefonliste des Jobcenter Märkischer Kreis wurde in einem privaten Internet-Projekt aus verschiedenen Quellen recherchiert.Vollständigkeit und Aktualität können nicht gewährleistet werden.
http://www.beispielklagen.de/IFG061.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Juni 2013
  • Frist
    5. Juli 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Diensttelefonliste des Jobcenter Märkischer Kreis
Datum
3. Juni 2013 23:57
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
„Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2013 - 5 K 981/11 entschieden, das Jobcenter bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch interne Telefonlisten und Durchwahlnummern herausgeben müssen. Der Vorbehalt des beklagten Jobcenters, die Servicenummern seien mit der internen Organisation der Behörde begründet, ließ das Gericht nicht gelten. Die interne Organisation setze die Rechte des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft.“ http://www.harald-thome.de/jobcenter-telefonlisten.html Fast 120 Jobcenter sind dem Antrag auf Veröffentlichung inzwischen nachgekommen. In der Urteilsbegründung hat das VG Leipzig klargestellt: „Die Klägerin hat gemäß den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 IFG Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.“ […] „Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2Nr. 1 IFG.“ […] „Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen“ http://www.harald-thome.de/media/files/Urteil-VG-Leipzig-zu-IFG-21.01.2013.pdf Es wird der Antrag (auch nach IFG Bund) gestellt, die vollständige aktuelle Diensttelefonliste des Jobcenters Märkischer Kreis zu veröffentlichen oder als pdf-Dokument oder xls-Tabelle zu übersenden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Märkischer Kreis
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.06.2013 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], anbei erhal…
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.06.2013
Datum
19. Juni 2013 13:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], anbei erhalten Sie das Anschreiben zu Ihrem o.g. Antrag: Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Fachkraft Leistungsrecht Tel.: 02371 / 905 [geschwärzt] Fax: 02371 / 905 [geschwärzt] Mailto: [geschwärzt] Dienststelle Iserlohn Friedrichstraße 59/61 58636 Iserlohn

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AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.06.2013 Sehr geehrte Frau Schulte, in Ihrer Ant…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.06.2013
Datum
19. Juni 2013 23:37
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Frau Schulte, in Ihrer Antwort auf meine anonyme Anfrage übersenden Sie mir statt der erbetenen Informationen ein Schreiben an eine Person samt den dazugehörigen Adressdaten. Ist es beim Jobcenter Märkischer Kreis üblich mit privaten Daten dermaßen öffentlich umzugehen? Außerdem passt das Antwortschreiben nicht zu der oben gestellten Anfrage. Offensichtlich können Sie keine Rechtsgrundlage benennen, die es rechtfertigen würde, die Veröffentlichung oder Herausgabe der Diensttelefonliste des Jobcenter Märkischer Kreis sachlich zu begründen. Das oben zitierte Gericht hat klar gestellt. „Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen“. Sie werden zugeben müssen, dass auch Sie es für weltfremd erachten würden, wenn in Ihrem Rathaus plötzlich keine direkte telefonische Erreichbarkeit mehr gegeben wäre. Vielleicht versuchen Sie noch einmal die oben gestellten Fragen hier im Portal zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen