Diensttelefonliste des Jobcenter Märkischer Kreis
„Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2013 - 5 K 981/11 entschieden, das Jobcenter bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch interne Telefonlisten und Durchwahlnummern herausgeben müssen. Der Vorbehalt des beklagten Jobcenters, die Servicenummern seien mit der internen Organisation der Behörde begründet, ließ das Gericht nicht gelten. Die interne Organisation setze die Rechte des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft.“
http://www.harald-thome.de/jobcenter-telefonlisten.html
Fast 120 Jobcenter sind dem Antrag auf Veröffentlichung inzwischen nachgekommen.
In der Urteilsbegründung hat das VG Leipzig klargestellt:
„Die Klägerin hat gemäß den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 IFG Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.“
[…]
„Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2Nr. 1 IFG.“
[…]
„Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen“
http://www.harald-thome.de/media/files/Urteil-VG-Leipzig-zu-IFG-21.01.2013.pdf
Es wird der Antrag (auch nach IFG Bund) gestellt, die vollständige aktuelle Diensttelefonliste des Jobcenters Märkischer Kreis zu veröffentlichen oder als pdf-Dokument oder xls-Tabelle zu übersenden.
Ergebnis der Anfrage
Entgegen erster Verwaltunggerichtlicher Entscheidungen, dass der Veröffentlichung und Herausgabe von Dienst-Telefonlisten keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen, verweigert das Jobcenter Märkischer Kreis die Herausgabe.
Zur Begründung wurde vorgetragen:
"Wird die Herausgabe von Telefonlisten beantragt, die aufgrund der detaillierten Aufschlüsse-lung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG (Zugang zu allgemeinen anonymisierten Organisationsplänen) fallen, handelt es sich um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG.
Um einen entsprechenden Zugang hiernach gewähren zu können, muss entweder die Einwilligung der Betroffenen vorliegen oder das Informationsinteresse des Antragstellers muss das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegen.
Diesbezüglich liegen mir weder die Einwilligungen der Mitarbeiter zur Herausgabe ihrer Daten vor, noch kann ich erkennen, dass Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter überwiegt."
Nach Auffassung des Jobcenters Märkischer Kreis müssen also die Mitarbeiter gefragt werden, ob sie mit ihren Diensttelefonen namentlich genannt sein möchten.
Wenn dieses Beispiel in anderen Behörden und Verwaltungen Schule machen würde, hätte dies kaum vorhersehbare Folgen.
Weiter wird vorgetragen:
"Darüber hinaus kann durch die Übermittlung der vollständigen Namen der Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch ihre Amtstätigkeit persönlichem Druck im Privatleben ausgesetzt werden.
Das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter sehe ich daher als überwiegend an. Der Antrag ist entsprechend des § 5 Abs. 1 IFG folglich abzulehnen."
Was sagt das über die Arbeitsqualität einer Sozialbehörde aus?
Umgekehrt wird es sinnvoller. Wenn ein Leistungsberechtigter sich am Telefon lautstark beschweren würde, wäre mehr Sicherheit geleistet, als wenn derselbe Wutentbrannt in das Büro des Sachbearbeiters stürmt und handgreiflich wird.
http://www.beispielklagen.de/IFG055.html
Eine inoffizielle Diensttelefonliste des Jobcenter Märkischer Kreis wurde in einem privaten Internet-Projekt aus verschiedenen Quellen recherchiert.Vollständigkeit und Aktualität können nicht gewährleistet werden.
http://www.beispielklagen.de/IFG061.html
Anfrage abgelehnt
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Datum3. Juni 2013
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5. Juli 2013
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