Dienstweisungen zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die EÜR

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte stellen Sie die Dienstanweisungen seit 2005 zur Verfügung, die zum Ziel hatten durchzusetzen, dass alle Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beifügen.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Bitte senden Sie mir eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und eine Empfangsbestätigung zu. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2019
  • Frist
    6. November 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte stellen Sie die Diensta…
An Finanzamt Mitte/Tiergarten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstweisungen zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die EÜR [#167830]
Datum
4. Oktober 2019 10:26
An
Finanzamt Mitte/Tiergarten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte stellen Sie die Dienstanweisungen seit 2005 zur Verfügung, die zum Ziel hatten durchzusetzen, dass alle Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beifügen. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Bitte senden Sie mir eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und eine Empfangsbestätigung zu. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
III B - S 2260-2/2019-1 Sehr geehrteAntragsteller/in das Finanzamt Mitte/Tiergarten hat mir Ihren Antrag vom 04.…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Dienstweisungen zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die EÜR [#167830]
Datum
11. Oktober 2019 11:50
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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III B - S 2260-2/2019-1 Sehr geehrteAntragsteller/in das Finanzamt Mitte/Tiergarten hat mir Ihren Antrag vom 04.10.2019 zuständigkeitshalber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes weitergeleitet. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben für den Gewinnermittlungszeitraum eine Einnahmenüberschussrechnung abzugeben. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzen: Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 150 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist die Einnahmenüberschussrechnung zusammen mit der Einkommensteuererklärung innerhalb der in § 149 Abs. 2 und 3 AO genannten Fristen abzugeben. Für Gewinnermittlungszeiträume, die vor dem 01.01.2011 begannen, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Für Gewinnermittlungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung - elektronisch - dem Finanzamt zu übermitteln. Darüber hinaus gehende Dienstanweisungen der Senatsverwaltung für Finanzen an die Berliner Finanzämter, aus denen sich eine Abgabeverpflichtung für die Einnahmenüberschussrechnung ergibt, existieren nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Mitarbeiter des Finanzamtes Mitte-Tiergarten hatte…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstweisungen zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die EÜR [#167830]
Datum
6. November 2019 05:57
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Mitarbeiter des Finanzamtes Mitte-Tiergarten hatte mir m.V.n. mitgeteilt, dass er eine Dienstanweisung in den zurückliegenden ca. 3-4 Jahren erhalten habe, der gemäß die Rechtsverordnung des BMF zur StDÜV/StDAV vom 16.11.2011 (BStBl I S. 1063) durchgesetzt werden sollte, da nachweislich eine solche Umsetzung nach 2011 nicht erfolgt war. Der Mitarbeiter konnte jedoch auf Nachfrage die Dienstanweisung nicht vorlegen. Sind Sie sich sicher, dass keine Dienstanweisungen zur Durchsetzung des Schreibens des BMF an die Berliner Finanzämter ergangen ist? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167830

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank nochmals für Ihre Antwort vom 11. Oktober. Ich habe die Antwort auf mein…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstweisungen zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die EÜR [#167830]
Datum
1. Dezember 2019 09:52
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank nochmals für Ihre Antwort vom 11. Oktober. Ich habe die Antwort auf meine Frage mittlerweile selbst gefunden: Mit Schreiben vom 9. Okt. 2017 hat das BMF den Obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass die seit 2005 geltende Regelung, der gemäß Kleinunternehmer statt der Einreichung des amtlichen Formulars ‚EÜR’ eine formlose Gewinnermittlung ihrer Steuererklärung beifügen können (BMF v. 10.02.2005 - IV A 7 -S 1451 - 14/05 BStBl 2005 I S. 320), ab dem Veranlagungsjahr 2017 nicht mehr bestehe und die Einreichung der Anlage 'EÜR' auf dem amtlichen Formular dementsprechend i.d.R. erforderlich sei. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167830