Sehr
Antragsteller/in
bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 06. September 2021 können wir Ihnen nach Prüfung Ihres Anliegens mitteilen, dass es sich bei Ihrem Antrag aus unserer Sicht um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG handelt bzw. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht vorliegen.
Nach § 1 Absatz 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 3 Nummer 3 LIFG definiert den Begriff „amtliche Informationen“. Hiernach sind „amtliche Informationen“ jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Sie begehren die Übersendung folgender Dokumente:
„eine öffentlich zugängliche Quelle oder einen aktuellen Auszug der Statistiken inkl. Differenzierungsmerkmale, wie sie seit der neuen Meldeverordnung vom 13.07.2021, exklusive der personenbezogenen Daten Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten gefordert sind und dem SM gemeldet werden müssen.“
Die von Ihnen angefragten Informationen liegen dem Sozialministerium nicht, jedenfalls nicht in der gewünschten Form bzw. Tiefe vor. Die Meldungen erfolgen nach den §§ 6 ff IfSG an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter übermitteln die Daten nach § 11 Abs. 1 IfSG an das Landesgesundheitsamt, von dort erfolgt eine Übermittlung an das Robert Koch – Institut.
Auch kann der Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Hier begehren Sie gerade die Übersendung einer „öffentlich zugänglichen Quelle […]“.
Unabhängig von vorher Gesagtem können wir Ihnen zu Ihrer Frage - nach Rückmeldung durch das Landesgesundheitsamt - Folgendes mitteilen:
Nach dem Infektionsschutzgesetz wurden dem Landesgesundheitsamt mit Stand 20.09.2021, 16 Uhr, insgesamt 40.721 Fälle innerhalb der vergangenen 28 Tage von den Gesundheitsämtern übermittelt. Für 1.579 COVID-19 Fälle lag eine Angabe zu einer Hospitalisierung vor; hierunter sind 218 COVID-19 Fälle mit vollständigem Impfschutz (Impfdurchbrüche*) und 1.361 ungeimpfte COVID-19 Fälle, unvollständig geimpfte COVID-19 Fälle und COVID-19 Fälle für die von den Gesundheitsämtern keine Angaben zum Impfstatus vorliegen.
Im ausführlichen Lagebericht des Landesgesundheitsamts, der immer am Donnerstag veröffentlicht wird, finden Sie ausführliche Informationen zu hospitalisierten COVID-19 Fällen im Kapitel Hospitalisierungen (
https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/...).
*Als Impfdurchbrüche (d.h. Fälle mit vollständigem Impfschutz) werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt zweimalig geimpft oder einmalig mit Janssen geimpft waren und bei denen mindestens 14 Tage zwischen der letzten Impfung und dem Symptombeginn oder – falls nicht vorhanden – dem Meldedatum vergangen sind.
Mit freundlichen Grüßen