Digitale Fortbildungsoffensive für Mitarbeiter:innen in Kompetenzteams der Kreise/kreisfreier Städte und anderen Stellen

aktuell wird im Auftrag des Ministeriums die "Digitale Fortbildungsoffensive" durchgeführt, welche z.T. auch als vorrangiges Dienstgeschäft klassifiziert wurde. Hierzu wüsste ich gerne:

Welche Kosten sind für die DFO, jeweils aufgeteilt nach Teilbereichen (Schulleitung, Moderierende etc.) entstanden?
Wie lautete der Text der Ausschreibung?
Wie wurden die Inhalte der einzelnen Fortbildungsmodule und Fortbildungsschienen bestimmt?
Wie viele Anbieter haben Angebote abgegeben?
Nach welchen Kriterien wurde der Auftrag vergeben?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    4. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitale Fortbildungsoffensive für Mitarbeiter:innen in Kompetenzteams der Kreise/kreisfreier Städte und anderen Stellen [#250604]
Datum
4. Juni 2022 22:52
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aktuell wird im Auftrag des Ministeriums die "Digitale Fortbildungsoffensive" durchgeführt, welche z.T. auch als vorrangiges Dienstgeschäft klassifiziert wurde. Hierzu wüsste ich gerne: Welche Kosten sind für die DFO, jeweils aufgeteilt nach Teilbereichen (Schulleitung, Moderierende etc.) entstanden? Wie lautete der Text der Ausschreibung? Wie wurden die Inhalte der einzelnen Fortbildungsmodule und Fortbildungsschienen bestimmt? Wie viele Anbieter haben Angebote abgegeben? Nach welchen Kriterien wurde der Auftrag vergeben?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250604/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
4. Juni 2022 22:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 04. Juni 2022 nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenhe…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Digitale Fortbildungsoffensive für Mitarbeiter:innen in Kompetenzteams der Kreise/kreisfreier Städte und anderen Stellen [#250604]
Datum
15. Juni 2022 18:53
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 04. Juni 2022 nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sehen vor, dass ein Antrag auf Informationszugang inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Zudem handelt es sich bei der Beantwortung Ihres Antrags um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Die Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheids muss verlässlich und nachweisbar sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Bei einer E-Mail-Nachricht ist dieser Zeitpunkt für die Behörde nicht erkennbar. Ich bitte für diese Rechtsförmlichkeit um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Völker, um meine personenbezogenen Daten zu schützen und möglich…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Digitale Fortbildungsoffensive für Mitarbeiter:innen in Kompetenzteams der Kreise/kreisfreier Städte und anderen Stellen [#250604]
Datum
28. Juni 2022 15:37
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Völker, um meine personenbezogenen Daten zu schützen und mögliche negative Folgen für mich abzuwenden habe ich mich für die anonymisierte Anfrageform entschieden. Die Rückführbarkeit ist insofern über diesen Dienst gewährleistet, als dass bei strafrechtlich relevanten Fragen ja eine Ermittlung möglich wäre. Ein Zeitpunkt der Bekanntgabe Ihrerseits für einen möglichen Rechtsbehelf meinerseits ist bei einer Email über die Header-Informationen einsehbar und wird ebenfalls von den Servern hier und denen in Ihrem Haus dokumentiert, so dass sich aus meiner Sicht die von Ihnen genannten Einwände hiermit erledigt haben. Insofern sehe ich mit Freude einer Bearbeitung entgegen. Mit freundlichen Grüßen Gelangweilter << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250604/

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Rückmeldung vom 28. Juni 2022 nehme ich Bezug. Eine anonyme oder…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Digitale Fortbildungsoffensive für Mitarbeiter:innen in Kompetenzteams der Kreise/kreisfreier Städte und anderen Stellen [#250604]
Datum
1. Juli 2022 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Rückmeldung vom 28. Juni 2022 nehme ich Bezug. Eine anonyme oder pseudonyme Art der Antragsstellung ist weder im Informationsfreiheitsgesetz NRW noch im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW vorgesehen. Danach gilt der Grundsatz, dass hinter jedem Antrag eine identifizierbare Person stehen und ein Antrag den Vorgaben zur Rechtsförmlichkeit gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechen muss. Das Verfahren zur Entscheidung über einen IFG-Antrag endet regelmäßig mit einem positiven oder negativen Bescheid, d.h. einem Verwaltungsakt. Bevor ein Antrag auf Zugang zu den erbetenen Informationen inhaltlich geprüft werden kann, ist daher dem MSB die Identität des Antragstellers anzugeben. Selbstverständlich nicht hier öffentlich, sondern von Ihnen bzw. dem Betreiber des Portals ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Angaben nicht veröffentlicht werden. Alternativ können Sie Ihre Angaben zur Identität postalisch senden an: Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf oder per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen