Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3

Zum aktuellen Anzeigeformular für Objektfunkanlagen Version 5.3 hätte ich zu Punkt 5:

"Gemäß Telekommunikationsgesetz § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG kann die Frequenzzuteilung durch die BNetzA wieder entzogen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde (Nr. 1) oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist (Nr. 2)."

folgende Frage:

Können Sie bestätigen, dass diese Aussage ( § 63 Abs. 1 TKG) auch für Objektfunkanlagen gilt. Bei der Errichtung von Objektfunkanlagen geht es meiner Ansicht nach um eine Frequenzmitnutzung und nicht um eine Frequenzzuteilung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • Kosten dieser Information:
    120,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zum aktuellen Anzeigeformular für Obj…
An Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]
Datum
27. Februar 2023 16:21
An
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zum aktuellen Anzeigeformular für Objektfunkanlagen Version 5.3 hätte ich zu Punkt 5: "Gemäß Telekommunikationsgesetz § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG kann die Frequenzzuteilung durch die BNetzA wieder entzogen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde (Nr. 1) oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist (Nr. 2)." folgende Frage: Können Sie bestätigen, dass diese Aussage ( § 63 Abs. 1 TKG) auch für Objektfunkanlagen gilt. Bei der Errichtung von Objektfunkanlagen geht es meiner Ansicht nach um eine Frequenzmitnutzung und nicht um eine Frequenzzuteilung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271619/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Auskunftsersuchen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltin…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, hier: bitte um Präzisierung des Antrages
Datum
6. März 2023 20:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Auskunftsersuchen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]"vom 27. Februar 2023 habe ich mit dem Geschäftszeichen St3-100 102/9#135 erfasst. Sie beziehen sich auf das aktuelle Anzeigeformular für Objektfunkanlagen in der Version 5.3, hier Punkt 5, wonach gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG die Frequenzzuteilung durch die BNetzA wieder entzogen werden kann, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde (Nr. 1) oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist (Nr. 2). In diesem Zusammenhang erbitten Sie unter Verweis auf § 63 Abs. 1 TKG die Bestätigung, ob die Aussage auch für Objektfunkanlagen gilt. Der Ihrerseits angeführte § 63 TKG regelt die Verbindungspreisberechnung und ist vermutlich Ihrerseits nicht gemeint. Ich bitte Sie um Ihre Präzisierung Ihres Informationsbegehrens. Sobald mir Ihre Rückmeldung hierzu vorliegt, wird der Fristenlauf für Ihr IFG-Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Für die Bearbeitung und den Informationszugang sieht das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine Frist von einem Monat vor (§ 7 Abs. 5 IFG). Zwischenzeitlich werde ich prüfen, ob Ihrem Anliegen als einfache Auskunft entsprochen werden kann oder aufgrund eines erhöhten Verwaltungsaufwandes gem. § 10 IFG Gebühren erhoben werden müssen. Die Mitteilung zur voraussichtlichen Gebührenhöhe werden Sie zusammen mit meiner Eingangsbestätigung (bezogen auf Ihre Rückmeldung zur meiner Bitte um Präzisierung Ihrer Anfrage) erhalten. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben natürlich recht, dass es sich nicht um §63 Abs. 1 TKG, sondern …
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, hier: bitte um Präzisierung des Antrages [#271619]
Datum
7. März 2023 13:06
An
Empfängername
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben natürlich recht, dass es sich nicht um §63 Abs. 1 TKG, sondern um §102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG handelt. Ich möchte meine Anfrage wie folgt präzisieren: Das Anzeigeformular spricht von einer Frequenznutzung. Der Eigentümer der Frequenz ist meiner Ansicht nach die BDBOS. Die Frequenz wurde der BDBOS zugeteilt, d.h. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind erfüllt. Im Rahmen der Errichtung einer Objektfunkanlage werden keine neue Frequenzen beantragt oder zugeteilt. Somit kann auch §102 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 im Zusammenhang mit Frequenznutzung bei Objektversorgungsanlagen nicht gelten. Aus diesem Grund ist der Hinweis im Anzeigeformular 5.3. auf das TKG im Zusammenhang mit der Frequenznutzung nicht plausibel. Die Gültigkeit des Festsetzungsbescheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums (hier 12 Monate) bis zur funktionalen Abnahme möchte ich nicht in Frage stellen. Der Hinweis auf das TKG erweckt nur den Eindruck, dass dieser Zeitraum durch das TKG §102 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorgegeben wird. Vielleicht können Sie einen möglichen Zusammenhang deutlich machen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271619/
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr << Antragsteller:in >> auf meine E-Mail-Nachricht vom 6. März 2023, mit welcher ich Sie um Präzi…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, hier: Einstellung des Verwaltungsverfahrens
Datum
28. April 2023 10:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf meine E-Mail-Nachricht vom 6. März 2023, mit welcher ich Sie um Präzisierung Ihrer IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023 gebeten hatte, ist keine Rückmeldung Ihrerseits eingegangen. Ich teile Ihnen daher mit, dass ich das Verwaltungsverfahren zu Ihrer IFG-Anfrage (Geschäftszeichen St3-100 102/9#135) eingestellt habe. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Antwort vom 7.3.2023 an die Adresse: <<E-Mail-Adresse>> wurde von…
An Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, hier: Einstellung des Verwaltungsverfahrens [#271619]
Datum
30. April 2023 10:53
An
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Antwort vom 7.3.2023 an die Adresse: <<E-Mail-Adresse>> wurde von Ihrem System abgewiesen. Folgende Antwort hatte ich am 7.3.2023 geschickt: Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben natürlich recht, dass es sich nicht um §63 Abs. 1 TKG, sondern um §102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG handelt. Ich möchte meine Anfrage wie folgt präzisieren: Das Anzeigeformular spricht von einer Frequenznutzung. Der Eigentümer der Frequenz ist meiner Ansicht nach die BDBOS. Die Frequenz wurde der BDBOS zugeteilt, d.h. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind erfüllt. Im Rahmen der Errichtung einer Objektfunkanlage werden keine neue Frequenzen beantragt oder zugeteilt. Somit kann auch §102 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 im Zusammenhang mit Frequenznutzung bei Objektversorgungsanlagen nicht gelten. Aus diesem Grund ist der Hinweis im Anzeigeformular 5.3. auf das TKG im Zusammenhang mit der Frequenznutzung nicht plausibel. Die Gültigkeit des Festsetzungsbescheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums (hier 12 Monate) bis zur funktionalen Abnahme möchte ich nicht in Frage stellen. Der Hinweis auf das TKG erweckt nur den Eindruck, dass dieser Zeitraum durch das TKG §102 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorgegeben wird. Vielleicht können Sie einen möglichen Zusammenhang deutlich machen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> ****************************************** Ich bitte Sie um Erläuterung des geschilderten Sachverhalts. Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3“ vom 27.02.2023 (#271619) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 30. April 2023, mit welcher Sie Ihre I…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, präzisiert am 30. April 2023, hier: Eingangsbestätigung und Mitteilung der voraussichtlich zu erhebenden Gebühren
Datum
12. Mai 2023 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 30. April 2023, mit welcher Sie Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023 (Geschäftszeichen: St3 - 100 102/9#135) präzisiert haben. Ihr Ersuchen um Bewertung, ob die Regelungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG zum Widerruf einer Frequenzzuteilung (ganz oder teilweise) auch auf Objektfunkanlagen anzuwenden sind und die Erarbeitung eines Zusammenhangs bezüglich der Gültigkeitsdauer des Feststellungsbescheides und der jeweiligen Frist bis zur funktionellen Abnahme, wie in Ihrer E-Mal-Nachricht vom 30. April 2023 erbeten, kann ich nicht mit einer einfachen Auskunft nachkommen, welche gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei ergehen würde. Die zugrunde liegenden Vorgänge werden von Personen unterschiedlicher Organisationseinheiten bearbeitet und müssen für die Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage zusammengestellt werden. Ihr Anliegen erfordert somit eine organisationsübergreifende Abfrage und eine manuelle Zusammenführung der Teilergebnisse in einer für Sie aufbereiteten Abhandlung. Für schriftliche Auskünfte ist gem. § 10 IFG i.V.m. § 1 Absatz 1 IFGGebV (Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz) i.V.m. Nr. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ein Gebührenbeitrag zwischen 30 und 250 Euro vorgesehen. Sofern ich nicht bis zum 19. Mai 2023 eine Rückmeldung Ihrerseits vorliegen habe, gehe ich davon aus, dass Sie Ihr Auskunftsersuchen aufrecht erhalten möchten. Ich werde Ihnen alsdann die Antwort fristgerecht übersenden. Mit freundlichem Gruß
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf meine Nachricht vom 12. Mai 2023 möchte ich Ihnen erneu…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Vorsorgliche Erinnerung - Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, präzisiert am 30. April 2023, hier: Mitteilung bzgl. zu erhebender Gebühren
Datum
23. Mai 2023 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf meine Nachricht vom 12. Mai 2023 möchte ich Ihnen erneut mitteilen, dass die Beauskunftung Ihrer IFG-Anfrage gebührenpflichtig erfolgen wird. Weil ich bisher keine Rückmeldung Ihrerseits erhalten habe und Sie in Ihrer Nachricht vom 30. April 2023 darauf hingewiesen haben, dass bei der Übersendung Ihrer Nachricht vom 7. März 2023 Störungen aufgetreten sind bzw. die Zustellung Ihrer Nachricht an das Funktionspostfach St3 abgewiesen wurde, möchte ich Sie vorsorglich noch einmal darauf hinweisen, dass ich Ihnen meinen Bescheid in der kommenden Kalenderwoche zusenden werde, sollte ich von Ihnen keine Rückmeldung bis zum Freitag, den 26. Mai 2023 erhalten haben. In diesem Zusammenhang weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die Beauskunftung nicht in der gesetzlichen Monatsfrist vornehmen kann, weil ich Ihnen noch einmal die Gelegenheit einer Rückäußerung bieten möchte. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, mein Auskunftsersuchen bleibt bestehen und wenn ich die Mail richtig verstanden habe, werden Sie mir e…
An Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorsorgliche Erinnerung - Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar 2023, präzisiert am 30. April 2023, hier: Mitteilung bzgl. zu erhebender Gebühren [#271619]
Datum
2. Juni 2023 13:05
An
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mein Auskunftsersuchen bleibt bestehen und wenn ich die Mail richtig verstanden habe, werden Sie mir ein Antwort fristgerecht übersenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihr IFG-Auskunftsersuchen "Digitaler Objektfunk…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar/30. April 2023, hier: Vorabinformation Bescheid auf dem Postweg
Datum
5. Juni 2023 07:56
Status
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihr IFG-Auskunftsersuchen "Digitaler Objektfunk: Anzeigeformular Version 5.3 [#271619]" vom 27. Februar/30. April 2023 teile ich Ihnen mit, dass Ihnen mein Bescheid vom 31. Mai 2023 (Geschäftszeichen St3 - 100 102/9#135) in Kürze auf dem Postweg zugehen wird. Mit freundlichem Gruß