Digitaler Verwaltungsakt (DIVA)

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen:

Zurzeit besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung ESt-Erstbescheide in elektronischer Form bekannt gibt.

1. Ist es geplant, dass zukünftig weitere Verwaltungsakte (z. B. Körperschaftsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide etc.) in elektronischer Form bekannt gegeben werden können?

2. Falls Frage eins zu bejahen ist. Gibt es hierfür einen Zeithorizont?

3. Warum können nur ESt-Erstbescheide in elektronischer Form bekannt gegeben werden und Korrekturbescheide für den gleichen Veranlagungszeitraum nicht (z. B. nach einem erfolgreichen Einspruch)? Selbst wenn die elektronische Bekanntgabe gewünscht ist, kann die Finanzverwaltung Korrekturbescheide nicht in elektronischer Form erlassen.

4. Ist es geplant, zukünftig auch Korrekturbescheide in elektronischer Form zu erlassen?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

- seit Anfang des Jahres 2020 nur möglich, Einkommensteuerbescheide (Erstbescheide) ab Veranlagungszeitraum 2019 elektronisch bekanntzugeben.
- in Bayern ist die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit Anträgen auf verbindliche Auskunft und verbindliche Zusage möglich.
- In den nächsten Monaten kann unabhängig von der Einkommensteuer-Erklärung generell in die Bereitstellung zum Datenabruf (vgl. § 122a Abgabenordnung) eingewilligt werden.
- keinen konkreten Zeithorizont

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen: Z…
An Bayerisches Landesamt für Steuern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) [#252131]
Datum
25. Juni 2022 22:15
An
Bayerisches Landesamt für Steuern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen: Zurzeit besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung ESt-Erstbescheide in elektronischer Form bekannt gibt. 1. Ist es geplant, dass zukünftig weitere Verwaltungsakte (z. B. Körperschaftsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide etc.) in elektronischer Form bekannt gegeben werden können? 2. Falls Frage eins zu bejahen ist. Gibt es hierfür einen Zeithorizont? 3. Warum können nur ESt-Erstbescheide in elektronischer Form bekannt gegeben werden und Korrekturbescheide für den gleichen Veranlagungszeitraum nicht (z. B. nach einem erfolgreichen Einspruch)? Selbst wenn die elektronische Bekanntgabe gewünscht ist, kann die Finanzverwaltung Korrekturbescheide nicht in elektronischer Form erlassen. 4. Ist es geplant, zukünftig auch Korrekturbescheide in elektronischer Form zu erlassen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252131/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Digitaler Verwaltungsakt (DIVA)“ vom 25.06.202…
An Bayerisches Landesamt für Steuern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) [#252131]
Datum
29. Juli 2022 12:41
An
Bayerisches Landesamt für Steuern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Digitaler Verwaltungsakt (DIVA)“ vom 25.06.2022 (#252131) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Digitaler Verwaltungsakt (DIVA)“ vom 25.06.202…
An Bayerisches Landesamt für Steuern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) [#252131]
Datum
9. August 2022 14:49
An
Bayerisches Landesamt für Steuern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Digitaler Verwaltungsakt (DIVA)“ vom 25.06.2022 (#252131) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bayerisches Landesamt für Steuern
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 25.06.2022, in der Sie sich nach de…
Von
Bayerisches Landesamt für Steuern
Betreff
WG: Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) [#252131]
Datum
9. August 2022 17:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 25.06.2022, in der Sie sich nach den künftigen Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Verwaltungsakte elektronisch bekannt zu geben, erkundigen. Aus technischen und organisatorischen Gründen kann die digitale Bekanntgabe von Verwaltungsakten nur schrittweise umgesetzt werden. Daher war es in einem ersten Schritt seit Anfang des Jahres 2020 nur möglich, Einkommensteuerbescheide (Erstbescheide) ab Veranlagungszeitraum 2019 elektronisch bekanntzugeben. Daneben ist nunmehr in Bayern die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit Anträgen auf verbindliche Auskunft und verbindliche Zusage möglich, sofern über die entsprechenden ELSTER-Formulare in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde. In den nächsten Monaten kann - zum Beispiel über „Mein ELSTER“ - unabhängig von der Einkommensteuer-Erklärung generell in die Bereitstellung zum Datenabruf (vgl. § 122a Abgabenordnung) eingewilligt werden. In diesem Fall wird dann die elektronische Bekanntgabe z.B. für nahezu alle Einkommensteuerbescheide (unabhängig vom Veranlagungszeitraum) möglich sein, insbesondere auch für Änderungsbescheide. Ziel ist es, künftig auch weitere Verwaltungsakte elektronisch bekannt zu geben. An der Umsetzung der entsprechenden Verfahren wird kontinuierlich gearbeitet. Ein Zeithorizont kann hier nicht mitgeteilt werden. Ebenso ist in den nächsten Monaten geplant, sonstige Schreiben, die keine Verwaltungsakte beinhalten, elektronisch zur Bereitstellung zum Datenabruf zu übermitteln." Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Landesamt für Steuern
WG: E-Mail anonymisiert verschicken Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat habe…
Von
Bayerisches Landesamt für Steuern
Betreff
WG: E-Mail anonymisiert verschicken
Datum
18. August 2022 08:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie sich an uns gewandt und wünschen Auskunft darüber, ob geplant ist, dass weitere Verwaltungsakte als der Einkommensteuererstbescheid in elektronischer Form bekannt gegeben werden können, warum Korrekturbescheide nicht auf elektronischem Weg bekannt gegeben werden und ob hier eine Änderung in Zukunft geplant ist. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass kein Auskunftsrecht besteht. Es liegt kein Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 BayUIG vor, da Sie keine Auskunft über Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren, welche sich darauf auswirken, verlangen. Weiterhin sind keine Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts oder Kosten-Nutzen-Analysen in Zusammenhang mit Umweltbestandteilen gegeben. Ferner ergibt sich die Aktenauskunft auch nicht aus § 2 VIG. Vorliegend geht es jedoch um Fragen, welche im Zusammenhang mit der elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten stehen, sodass vorliegend keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen begehrt werden. Ein Anspruch auf Aktenauskunft ergibt sich weiterhin nicht aus Art. 39 I BayDSG. Bei den angefragten Informationen handelt es sich nicht um den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, sondern vielmehr um (in der Zukunft liegende Entscheidungen) über die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Auch kann die Anfrage nicht als Bürgeranfrage gem. Art. 15 DSGVO gesehen werden. Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich das Recht eines jeden, von einem anderen eine Auskunft über die zur eigenen Person verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie begehren jedoch keine Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten, sondern Auskünfte allgemeiner Art betreffend der elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Mit freundlichen Grüßen,