Digitaler Verwaltungsakt (DIVA)
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen:
Zurzeit besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung ESt-Erstbescheide in elektronischer Form bekannt gibt.
1. Ist es geplant, dass zukünftig weitere Verwaltungsakte (z. B. Körperschaftsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide etc.) in elektronischer Form bekannt gegeben werden können?
2. Falls Frage eins zu bejahen ist. Gibt es hierfür einen Zeithorizont?
3. Warum können nur ESt-Erstbescheide in elektronischer Form bekannt gegeben werden und Korrekturbescheide für den gleichen Veranlagungszeitraum nicht (z. B. nach einem erfolgreichen Einspruch)? Selbst wenn die elektronische Bekanntgabe gewünscht ist, kann die Finanzverwaltung Korrekturbescheide nicht in elektronischer Form erlassen.
4. Ist es geplant, zukünftig auch Korrekturbescheide in elektronischer Form zu erlassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
- seit Anfang des Jahres 2020 nur möglich, Einkommensteuerbescheide (Erstbescheide) ab Veranlagungszeitraum 2019 elektronisch bekanntzugeben.
- in Bayern ist die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit Anträgen auf verbindliche Auskunft und verbindliche Zusage möglich.
- In den nächsten Monaten kann unabhängig von der Einkommensteuer-Erklärung generell in die Bereitstellung zum Datenabruf (vgl. § 122a Abgabenordnung) eingewilligt werden.
- keinen konkreten Zeithorizont
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Juni 2022
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29. Juli 2022
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