Digitalisierung in Hamburg IV

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

In der SKA Drs 22/3631 wurde unter Ziffer 2 ein Projekt aus der Bundesförderung mit der Bezeichnung "Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit" und einem Projektvolumen von 3 Mio EUR benannt.

Bitte senden Sie mir hierzu den Projektauftrag und die Mittelbewilligung des Bundes zu

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Juni 2021
  • Frist
    24. August 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Digitalisierung in Hamburg IV [#223684]
Datum
18. Juni 2021 18:01
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
In der SKA Drs 22/3631 wurde unter Ziffer 2 ein Projekt aus der Bundesförderung mit der Bezeichnung "Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit" und einem Projektvolumen von 3 Mio EUR benannt. Bitte senden Sie mir hierzu den Projektauftrag und die Mittelbewilligung des Bundes zu
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223684/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrte(r) Anfragesteller/in,  wir nehmen Bezug auf Ihren Auskunftsantrag. Derzeit erreicht uns eine große …
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
WG: [EXTERN]-Digitalisierung in Hamburg IV [#223684]
Datum
14. Juli 2021 10:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Anfragesteller/in,  wir nehmen Bezug auf Ihren Auskunftsantrag. Derzeit erreicht uns eine große Anzahl paralleler Anfragen, die unsere Ressourcen in teils erheblichem Maße binden. Zudem ist eine intensive Prüfung der Zugänglichmachung der von Ihnen gewünschten Informationen erforderlich. Daher werden wir Ihre Anfrage vermutlich nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist beantworten können. Gem. § 13 Abs. 5 HmbTG verlängern wir die Frist zur Bearbeitung Ihrer Anfrage um einen Monat. Dennoch werden wir so bald wie möglich auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfragen 223681, 223682, 223683, 223684, 223685, 223696, 223704 u…
Von
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Digitalisierung in Hamburg IV
Datum
13. August 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfragen 223681, 223682, 223683, 223684, 223685, 223696, 223704 und 223705, gerichtet auf die Herausgabe des Projektauftrags und der Mittelbewilligung für jedes der Hamburger OZG-Umsetzungsprojekte. Wir antworten in dieser Nachricht zusammengefasst auf alle o.g. Anfragen. Zur Bearbeitung jedes Antrags wäre mit entsprechendem Zeitaufwand die Unbedenklichkeit der Zugänglichmachung der jeweils vorhandenen Unterlagen zu prüfen. Daher würde gemäß § 13 Absatz 6 HmbTG eine Gebühr zur Bearbeitung jedes Antrags zu erheben sein. Die Höhe der Gebühr würde jeweils dem Gebührenrahmen in § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1.3.1.2 entnommen werden, der zwischen 30 Euro und 500 Euro liegt. Bitte teilen Sie uns vor diesem Hintergrund mit, ob Sie Ihre Anträge auf Zugänglichmachung dieser Dokumente aufrechterhalten und teilen Sie uns in diesem Fall Ihre zustellfähige Anschrift mit, damit wir die ggf. anfallende Gebühr in Rechnung stellen können. Mit einer Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> es handelt sich hier um zwei öffentliche Stellen, die beide auskunftspflichtig sind…
An Amt für IT und Digitalisierung Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Digitalisierung in Hamburg IV [#223684]
Datum
23. August 2021 23:20
An
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> es handelt sich hier um zwei öffentliche Stellen, die beide auskunftspflichtig sind. Nach welchen Regelungen wollen Sie denn hier einen Ausnahmetatbestand konstruieren? Zusätzlich darf ich um Mitteilung bitten, welchen Umfang die Unterlagen haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223684/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Digitalisierung in Hamburg IV“ [#223684]
Datum
23. August 2021 23:20
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/223684/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Senatskanzlei hat mit Email vom 13. August 2021 mitgeteilt, sie müsste die Unterlagen schwärzen. Hier handelt es sich jedoch um zwei öffentliche Handlungsträger, die zudem auskunftsverpflichtet sind. Insofern besteht an dieser Stelle gar keine Veranlassung zu Schwärzungen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 223684.pdf Anfragenr: 223684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223684/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mails vom 23.8.2021 sind bei uns eingegangen. Ihre Eingaben haben hier die folgenden…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
31. August 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mails vom 23.8.2021 sind bei uns eingegangen. Ihre Eingaben haben hier die folgenden Aktenzeichen erhalten: I3/2659/2021 Digitalisierung III I3/2660/2021 Digitalisierung IV I3/2665/2021 Digitalisierung VI I3/2666/2021 Digitalisierung V I3/2667/2021 Digitalisierung VIII I3/2668/2021 Digitalisierung VII I3/2669/2021 Digitalisierung II Zu demselben Komplex gehört nach meinem Verständnis auch Ihre E-Mail vom 20.7.2021 (unser Az. I3/2313/2021 („Digitalisierung in Hamburg I“), auf die ich mich im Folgenden ebenfalls beziehe. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich am 18.6.2021 über das Portal „Frag den Staat“ an die Senatskanzlei gewandt und Auskunft beantragt über die Projektaufträge und die Mittelbewilligung des Bundes für insgesamt acht Digitalisierungsprojekte, die in der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 22/3631, Ziffer 2 genannt wurden. Die Senatskanzlei hat Ihnen die Übersendung dieser Dokumente in Aussicht gestellt. Sie wurden aber aufgefordert, Ihre Postanschrift zur Zustellung eines Gebührenbescheids anzugeben, da die Bearbeitung Ihres Antrags voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Sie zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Da es sich um öffentlich-rechtliche Beteiligte handele, können Sie keinen Grund für Schwärzungen erkennen. Ich habe leider Zweifel, dass ich Ihnen weiterhelfen kann. Nach § 13 Abs. 6 HmbTG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) sind Amtshandlungen nach dem HmbTG grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebührenfrei sind lediglich mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO). Eine ähnliche Regelung wie in § 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO findet sich in § 10 IFG des Bundes. Nach der Kommentarliteratur zu § 10 IFG liegt eine „einfache Auskunft“ dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht (Sicko, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 32. Edition 2021, IFG, § 10, Rn. 21). Das dürfte auf den wortgleichen § 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO übertragbar sein. Mir scheint danach durchaus möglich, dass die Beantwortung Ihrer Anfragen den Aufwand für eine einfache elektronische Auskunft überschreitet. Vor einer Herausgabe von Informationen hat die Senatskanzlei diese nicht nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 7 HmbTG zu prüfen, sondern auch auf weitere Versagungsgründe (z.B. personenbezogene Daten, § 4 HmbTG, oder öffentliche Belange, § 6 HmbTG). Die SK wird im Gebührenbescheid die Höhe der Gebühren genauer zu begründen haben. Einstweilen erscheint mir die Ankündigung, dass voraussichtlich Gebühren entstehen, aber nicht rechtswidrig. Ich werde Ihre Eingaben daher schließen. Mit freundlichen Grüßen
Senatskanzlei Hamburg
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Nachfragen in den Vorgängen 223681, 223682, 223683, 223684, 22368…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: Digitalisierung in Hamburg IV [#223684]
Datum
3. September 2021 16:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Nachfragen in den Vorgängen 223681, 223682, 223683, 223684, 223685, 223696, 223704 und 223705. Wir antworten in dieser Nachricht zusammengefasst auf alle diese Nachfragen. Jede Anfrage bezieht sich auf Unterlagen in einem Umfang von insgesamt ca. 15 Seiten. Die Entscheidung über Ihre Anträge und ihre Begründung sind jeweils dem schriftlichen Bescheid vorbehalten. Bitte beachten Sie: Mit einer Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Bezugnehmend auf meine Anfrage vom 23.8.2021 in der Sache: https://fragdenstaat.de…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Digitalisierung in Hamburg IV“ [#223684]
Datum
4. September 2021 08:54
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Bezugnehmend auf meine Anfrage vom 23.8.2021 in der Sache: https://fragdenstaat.de/a/223684/ darf ich auf die Email der Senatskanzlei vom 4.9.2021 hinweisen. Die Senatskanzlei weigert sich anzugeben, wieso sie Schwärzungen vornehmen will. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, um zwei öffentliche Bedarfsträger, die gar keine Schutzrechte geltend machen können. Hinzu kommt, dass 15 wohl standardisierte Seiten keinen sonderlichen Aufwand darstellen. Die Senatskanzlei könnte einen Aufwand also nur geltend machen, wenn es sich um Drittbeteiligte handelt, die beispielsweise den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geltend machen könnten. Dies ist jedoch nun gerade nicht der Fall, da weder der Bund noch die Senatskanzlei solche als Wettbewerbsunternehmen verfügt. Öffentliche Hoheitsträger sind jedoch generell zur Auskunft verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 223684.pdf Anfragenr: 223684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223684/

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I3/2313/2021 I3/2669/2021 I3/2659/2021 I3/2660/2021 I3/2666/2021 I3/2665/2021 I3/2668/2021 I3/2667/2021 Sehr g…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. September 2021
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
I3/2313/2021 I3/2669/2021 I3/2659/2021 I3/2660/2021 I3/2666/2021 I3/2665/2021 I3/2668/2021 I3/2667/2021 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Ausführungen vom 31.8.2021. Ich darf zunächst darauf hinweisen, dass es die von der Senatskanzlei verwendete "Unbedenklichkeit der Zugänglichmachung" im HmbTG gar nicht gibt. Hier gibt es konkrete Ausnahmetatbestände, bei denen der Informationszugang verweigert werden kann. Die Senatskanzlei hat nunmehr unter dem 4.9.2021 mitgeteilt, dass es sich jeweils um 15 Seiten handelt. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch weitere Ausnahmetatbestände außer § 7 HmbTG geben kann. Aber auch solche kann es vorliegend gar nicht geben. Bei den von Ihnen angesprochenen personenbezogenen Daten kann es sich ausschließlich in Förderanträgen um Bearbeiterdaten handeln. Diese sind nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht zu schützen. Die Senatskanzlei kann diese natürlich gerne schwärzen, da es mir hierauf nicht ankommt. Da jedoch dafür kein Rechtsgrund vorliegt, kann sie diesen Aufwand auch nicht weiterbelasten. Auch das öffentliche Belange betroffen sind, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Es handelt sich hier um einen Förderantrag, der offenzulegen ist - aus meiner Sicht wäre die Senatskanzlei sogar zu einer pro aktiven Veröffentlichen auf dem Transparenzportal verpflichtet. Die Ausnahmevorschrift des § 6 HmbTG ist sehr eng gefasst, wesentlich enger als die entsprechende Vorschrift im IFG des Bundes. Keine der dort gefassten Ausnahmetatbestände kann hier zutreffen, die die Beantragung abgeschlossen ist und auch keine Nachteile zu erwarten sind. Insbesondere ist die Willensbildung abgeschlossen und es wurde von mir auch kein Zugang zu Entwürfen oder ähnlichen Dokumenten verlangt, sondern ausschließlich zu den Enddokumenten. Wie ich bereits ausgeführt habe, liegen auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vor. Insofern ist der Informationszugang zu gewähren, so dass überhaupt keine "Unbedenklichkeitsmachung" und der damit verbundene Aufwand erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen