Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ihr Digitalisierungskonzept im Bereich der Informationsfreiheit für das Land NRW im Allgemeinen und die NRW-Landesverwaltung im Besonderen

Mit anderen Worten: Wie genau und in welchen Schritten will das Land NRW "Chancen der Digitalisierung" im Bereich der Informationsfreiheit "für alle Menschen erfahrbar und nutzbar machen", um die aktuelle Presseankündigung der Landesregierung zu paraphrasieren und im Hinblick auf die Informationsfreiheit zu konkretisieren?

Haben Sie etwas Nachlesbares zur Digitalisierungstrategie im Bereich der Informationsfreiheit und Landesverwaltung?

Ich schicke voraus: In der aktuellen "vollständigen" Digitalisierungsstrategie der Landesregierung habe ich hierzu nichts gefunden, kenne aber u. a. nachlesbare Standpunkte der LDI NRW aus den letzten Jahren, die sich u. a. für legislative Nachbesserungen und proaktive Zur-Verfügung-Stellung von Informationen im Sinne der Bringschuld der Verwaltung einsetzen. Zudem ist mir durch reinen Zufall bekannt geworden, dass die Staatskanzlei auf fragdenstaat.de u. a. Ansichten zur Nichtbearbeitung von pseudonymen und anonymen Anträgen nach IFG NRW vertritt, die im Widerspruch zu Rechtsauffassungen u. a. auch der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit [#130883]
Datum
13. April 2019 13:46
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihr Digitalisierungskonzept im Bereich der Informationsfreiheit für das Land NRW im Allgemeinen und die NRW-Landesverwaltung im Besonderen Mit anderen Worten: Wie genau und in welchen Schritten will das Land NRW "Chancen der Digitalisierung" im Bereich der Informationsfreiheit "für alle Menschen erfahrbar und nutzbar machen", um die aktuelle Presseankündigung der Landesregierung zu paraphrasieren und im Hinblick auf die Informationsfreiheit zu konkretisieren? Haben Sie etwas Nachlesbares zur Digitalisierungstrategie im Bereich der Informationsfreiheit und Landesverwaltung? Ich schicke voraus: In der aktuellen "vollständigen" Digitalisierungsstrategie der Landesregierung habe ich hierzu nichts gefunden, kenne aber u. a. nachlesbare Standpunkte der LDI NRW aus den letzten Jahren, die sich u. a. für legislative Nachbesserungen und proaktive Zur-Verfügung-Stellung von Informationen im Sinne der Bringschuld der Verwaltung einsetzen. Zudem ist mir durch reinen Zufall bekannt geworden, dass die Staatskanzlei auf fragdenstaat.de u. a. Ansichten zur Nichtbearbeitung von pseudonymen und anonymen Anträgen nach IFG NRW vertritt, die im Widerspruch zu Rechtsauffassungen u. a. auch der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, sind Eingangsbestätigungen vorgesehen? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 1308…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit [#130883]
Datum
17. April 2019 14:04
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sind Eingangsbestätigungen vorgesehen? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 130883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Zufall, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeite…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 13.04.2019 "Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit [#130883]
Datum
2. Mai 2019 09:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zufall, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Ant…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 13.04.2019 "Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit [#130883]
Datum
2. Mai 2019 18:07
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, die ich neben der LDI NRW ggf. an den Landtag mit oder ohne Ihr freundliches Einverständnis weiterleiten werde. Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Ich rüge Ihren Bescheid zu dem öffentlich verlinkten Antrag, vermisse darin zudem die obligatorische Information zur Datenverarbeitung nach der DSGVO-EU und werde die öffentlich verlinkbare Auffassung der Staatskanzlei an die LDI NRW und über Strohleute ggf. an den Landtag weiterleiten, um die Rechtsauffassung der Staatskanzlei öffentlich zu überprüfen. Während ich auf die Informationen und die fehlende, obligatorische Auskunft nach der DSGVO-EU über die von Ihnen anlasslos begehrte Datenverarbeitung und -erhebung warte, erinnere ich als juristischer Laie Sie bzw. die Ihren Zwischenbescheid unterzeichnende Richterin am Amtsgericht ergänzend an Folgendes. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. Und: "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Mein Name ist Rainer Zufall und ich habe rein zufällig meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus. Was Sie mit Ihren Transparenzverständnissen andeuten wollen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich zitiere jedoch gerne, dass Sie eine Rechtsauffassung öffentlich vertreten, die von der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wie sie auf der Homepage nachlesbar ist, abweicht. Ich bin bereit, evtl. über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die für viele Betroffene und andere Interessent/innen die Informationen im arkanen Bereich der Staatskanzlei vorenthalten wollen. Falls gewünscht und wenn Sie mir eine Uhrzeit mitteilen, kann ich Sie über eine Strohperson mit einer natürlich klingenden Stimme (kein Sprachroboter) anrufen und Ihnen im Sinne der zitierten Rechtskommentare durch "schlüssiges Verhalten" (z. B. Mitteilung der Nummer auf fragdenstaat.de oder Ä.) den Antrag noch einmal z. B. zur Niederschrift diktieren lassen. Allerdings kann ich am Telefon schlecht unterschreiben und habe meine Ausweis mit Meldeanschrift nicht parat. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 130883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit“ [#130883] [#130883]
Datum
2. Mai 2019 18:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/130883 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Staatskanzlei hier eine Rechtsauffassung öffentlich auf fragdenstaat.de vertritt, die, wenn ich es richtig lese, diametral entgegengesetzt zu der Rechtsauffassung der LDI NRW entgegensteht? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - 130883.pdf Anfragenr: 130883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.05.2019 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Digitalisierungskonzept für das Land NRW bzw. die NRW-Landesverwaltung im Bereich der Informationsfreiheit“ [#130883] [#130883]
Datum
3. Mai 2019 15:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.05.2019 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Rainer Zufall
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 [#130883] Sehr geehrte<< Anrede >> ich vermisse in…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 [#130883]
Datum
19. Juni 2019 17:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich vermisse in dem Bescheid der Staatskanzlei die obligatorische Belehrung nach der DSGVO-EU, generell und im Hinblick auf die anlasslose Abfrage und Ausforschung personenbezogener Daten. Kann die LDI NRW nach der DSGVO-EU die Missachtung der DSGVO-EU bewerten und aufgreifen und iVm dem OWiG gegen den fuer die Verarbeitung Verantwortlichen in der Staatskanzlei mit Bußgeldern vorgehen? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 130883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>