antwort-ifg-bk-ablehnung-widerspruch-20190614_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Digitalrat

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Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt 11012Berlin Postzustellundsurkunde ███ █████ ████ ███ ████ ██ █ ████ ███████ HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX MAIL BETREFF AZ BEZUG Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ██ Referat131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justizund für Verbraucherschutz, Justiziariat, IFG-Koordination Willy-Brandt -Straße1. 10557 Berlin 11012 Berlin +493018400.0 +49 30 18 400 - 2357 poststelle@bk.bund.de Berlin, 4k. Juni 2019 ████ █ ████ █ █ ███ ██ ██ Ihr Widerspruch vom 19. April 2019 Sehr █████ ███ ████ auf Ihren Widerspruch vom 19. April 2019 gegen den Bescheid des Bundeskanz- leramtes vom 12. April 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf 30,00 € festgesetzt. Gründe: 1. Mit E-Mail vom 30. Januar 2019 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Infor- mationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung folgender Unterlagen: 1. die Teilnehmerliste der Sitzung des Digitalrats vom 4.10.2018, 2. die Teilnehmerliste der Sitzung des Digitalrats im Nov 2018,
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SE'TE 2 VON 3 3. die Daten weiterer stattgefundener Sitzungen des Digitalrates nach Nov 2018, 4. die bereits bekannte Terminierung zukünftiger Sitzungen des Digitalrates und 5. sämtliche Unterlagen aus den bereits stattgefundenen Sitzungen zu Bera- tungsgegenständen, Beratungsgrundlagen und Beratungsergebnissen. 2. Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 12. April 2019, zugestellt am 17. April 2019, wurde der Antrag teilweise in Bezug auf die unter 5. beantragten Informatio- nen gem. § 3 Nr. 3b IFG abgelehnt, da Ihnen zu diesen Informationen zum Schutz laufender behördlicher Beratungen kein Zugang gewährt werden kann. 3. Mit E-Mail vom 19. April 2019 legten Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzler- amtes vom 12. April 2019 Widerspruch ein. Sie führen aus, dass es Ihnen urn Be- ratungsgegenstände, -grundlagen und -ergebnisse gehe, nicht jedoch um den Be- ratungsprozess selbst. Der Widerspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 12. April 2019 ist be- standskräftig, weil gegen diesen nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats ab Zu- stellung ein wirksamer Widerspruch erhoben wurde. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Ver- waltungsgerichtsordnung ist der Widerspruch schriftlich einzulegen. Der von Ihnen eingelegte Widerspruch ging jedoch nur per E-Mail ein und enthält keine Unter- schrift. Damit genügt er nicht dem Schriftformerfordernis. Lediglich ergänzend wird nochmals ausgeführt, dass die als einschlägig identifi- zierten Dokumente laufende behördliche Beratungen betreffen und Ihnen daher gem. § 3 Nr. 3b IFG kein Zugang zu diesen gewährt werden kann. Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen im Sinne der Anfrage vor.
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SEITE3 VON 3 Die Kostenentscheidung beruht auf █ 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus █ 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Infor- mationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Die Widerspruchsgebühr wird demnach auf die Mindesthöhe von 30,00 ä festge- setzt Sie werden gebeten, die festgesetzte Gebühr in Höhe von 30,00 ä unter Angabe des Kassenzeichens „1180 0447 9427, IFG-Anfrage 2019/NA 028" innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF1860, bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.
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