Direktion 5 Golßener Straße 610965 Berlin – Teil 2

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Direktion 5
Golßener Straße 6
10965 Berlin

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
Mario Burkhardt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Aktuell gültig…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Mario Burkhardt
Betreff
Direktion 5 Golßener Straße 610965 Berlin – Teil 2 [#208998]
Datum
18. Januar 2021 11:31
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Direktion 5 Golßener Straße 6 10965 Berlin
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Burkhardt Anfragenr: 208998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208998/ Postanschrift Mario Burkhardt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mario Burkhardt
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
698,2 KB

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr Antrag auf Einsichtnahme in den Energieausweis für die Polizeidirektion 5 in Berlin Sehr geehrter Herr Burkhar…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr Antrag auf Einsichtnahme in den Energieausweis für die Polizeidirektion 5 in Berlin
Datum
8. Februar 2021 15:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Burkhardt, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 18.01.2021, den Sie über die Internetseite "Frag den Staat" an die Poststelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichtet haben. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude der Polizeidirektion 5, Golßener Str. 6, 10965 Berlin. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite "Frag den Staat". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ihr Antrag wäre demnach nach dem VIG abzulehnen. Ich gehe davon aus, dass Sie insoweit keine förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) wünschen. Ihr Auskunftsbegehren ist ausschließlich auf der Grundlage des IFG und des UIG zu bearbeiten. Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig. Sie begehren Auskunft auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der o. g. Liegenschaft. Die BImA ist für die angefragte Liegenschaft nicht zuständig. Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM). Ich darf Sie insofern bitten, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an die BIM zu wenden. Da es sich hierbei um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen