Sehr geehrter Herr Wilde,
auf Ihren Antrag vom 28. Januar 2023 hin ergeht folgender
Bescheid:
1. Der Antrag auf Auskunftserteilung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Sie beantragten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW), auf das Umweltinformationsgesetz des Landes NRW (UIG NRW) und auf das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) Informationen der RWTH Aachen University:
Die in den Jahren 2023 an und von dem Instagram Account der RWTH gesendeten Direktnachrichten ("DMs"). Personenbezogene Daten bitte ich sie unkenntlich zu machen.
II.
1) Bei den Direktnachrichten handelt es sich um personenbezogene Daten, die ich nach § 9 Abs. 1 a) IFG NRW nicht herausgeben darf, solange keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Demnach dürfen personenbezogene Daten nicht herausgegeben werden, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat. Die Einwilligung ist gemäß § 10 IFG NRW von den betroffenen Personen einzuholen.
Die RWTH erhält im Monat mehrere hundert Direktnachrichten, die alle individuell gesichtet und deren Absender alle einzeln angeschrieben werden müssen. Die Einwilligung bzw. Verweigerung müssen entsprechend nachgehalten werden. Auch die Schwärzung der personenbezogenen Daten bei dieser hohen Anzahl von Direktnachrichten ist mit sehr hohem Bearbeitungsaufwand verbunden. In entsprechender Anwendung der §§ 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW, 1 VerwGebO IFG NRW sowie Nr. 1.2 des zugehörigen Gebührentarifs ist hierfür eine Gebühr von 160,- € als angemessen zu erachten.
Die hohe Gebühr ist verhältnismäßig, da nach Auskunft der Fachabteilung mehr als 10 Arbeitsstunden pro Monat benötigt werden, um die Informationen datenschutzkonform zusammenzutragen. Der Stundensatz unserer Sachbearbeiter:innen liegt bei 84 €. Auf mindestens 10 Stunden Arbeitszeit gerechnet gibt dies eine Summe von mindestens 840€.
Ich mache die weitere Bearbeitung von einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig, § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).
Bitte leisten Sie die Vorauszahlung unter Angabe des obigen Aktenzeichens auf das Konto DE53 3905 0000 0000 0000 18 bei der Sparkasse Aachen (AACSDE33).
2)
Ansprüche nach dem UIG NRW bestehen nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen keine „Umweltinformationen“ im Sinne des UIG NRW darstellen. Solche sind ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei den begehrten Daten um Daten handelt, die „unmittelbare Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt haben“ (VG Köln, Urt. v. 20.09.2018 – 13 K 7211/16). Da die Informationen, die Sie begehren, aber gerade nicht unmittelbar umweltrelevante Tatsachen betreffen, sondern vielmehr lediglich mittelbaren Umweltbezug haben, scheidet ein Anspruch nach dem UIG NRW aus.
3)
Ansprüche nach dem VIG bestehen gleichfalls nicht, da Sie keine Informationen über Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) beziehungsweise über Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 Nr. 2 VIG) beantragt haben.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, erheben.
Mit freundlichen Grüßen