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Direktor

In der Presse kursiert Information, dass der Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt wird.

1. Wie ist die Situation bei Thüringer Landesmedienanstalt? Welche Informationen haben sie dazu? Ist es üblich im öffentlichen Dienst, dass Direktoren diesen Lohn erhalten?

2. Bitte erklären Sie, warum Thüringer Landesmedienanstalt ihre Arbeit privatrechtlich unter der Marke durchführt, obwohl sie komplett durch Rundfunkbeiträge finanziert wird und Rundfunkbeiträge zweckgebunden sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Thüringer Landesmedienanstalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Direktor [#25625]
Datum
8. Dezember 2017 19:51
An
Thüringer Landesmedienanstalt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Presse kursiert Information, dass der Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt wird. 1. Wie ist die Situation bei Thüringer Landesmedienanstalt? Welche Informationen haben sie dazu? Ist es üblich im öffentlichen Dienst, dass Direktoren diesen Lohn erhalten? 2. Bitte erklären Sie, warum Thüringer Landesmedienanstalt ihre Arbeit privatrechtlich unter der Marke durchführt, obwohl sie komplett durch Rundfunkbeiträge finanziert wird und Rundfunkbeiträge zweckgebunden sind?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Thüringer Landesmedienanstalt
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag auf Aktenauskunft möchte ich wie folgt beantworten: 1. Im Thüringer Lan…
Von
Thüringer Landesmedienanstalt
Betreff
WG: Direktor [#25625]
Datum
18. Dezember 2017 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag auf Aktenauskunft möchte ich wie folgt beantworten: 1. Im Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) ist geregelt: § 46 Wahl des Direktors (1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare, ihn zur Leitung der Landesmedienanstalt befähigende Ausbildung haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Direktor soll seinen Lebensmittelpunkt in Thüringen haben. (2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Direktors fort; das Dienstverhältnis besteht solange weiter. Im Geschäftsbericht der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) finden Sie ausführliche Informationen über die Arbeit im jeweiligen Berichtsjahr. Den aktuellen Geschäftsbericht können Sie hier https://www.tlm.de/fileadmin/user_upload/Infothek/Publikationen/geschaeftsbericht/TLM_Gescha__ftsbericht_2016_interaktiv.pdf nachlesen. Die Vergütung der Direktoren/innen der Landesmedienanstalten ist Ländersache und in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Im Dienstvertrag von Herrn Fasco mit der TLM ist u. a. festgehalten: "... Die Vergütung des Direktors erfolgt entsprechend der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe B 6 BbesG (inkl. Sonderzahlungen, vermögenswirksamen Leistungen, Gehaltserhöhungen sowie Zuschuss nach der 2. BesÜV) in der jeweils gültigen Fassung." 2. Die Aufgaben der TLM ergeben sich aus Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und Thüringer Landesmediengesetz. Hierfür setzt die TLM ihre Mittel ein (siehe z. B. § 50 Abs. 3 ThürLMG). Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.