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Direktor

In der Presse kursiert Information, dass der Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt wird.

1. Wie ist die Situation bei Landesmedienanstalt Saarland (LMS)? Welche Informationen haben sie dazu? Ist es üblich im öffentlichen Dienst, dass Direktoren diesen Lohn erhalten?

2. Bitte erklären Sie, warum Landesmedienanstalt Saarland (LMS) ihre Arbeit privatrechtlich unter der Marke durchführt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In de…
An Landesmedienanstalt Saarland (LMS) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Direktor [#25624]
Datum
8. Dezember 2017 19:49
An
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Presse kursiert Information, dass der Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt wird. 1. Wie ist die Situation bei Landesmedienanstalt Saarland (LMS)? Welche Informationen haben sie dazu? Ist es üblich im öffentlichen Dienst, dass Direktoren diesen Lohn erhalten? 2. Bitte erklären Sie, warum Landesmedienanstalt Saarland (LMS) ihre Arbeit privatrechtlich unter der Marke durchführt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
Sehr geehrtAntragsteller/in gemäß Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass unser Direktor nach der Besoldungsgrupp…
Von
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
Betreff
AW: Direktor [#25624]
Datum
13. Dezember 2017 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in gemäß Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass unser Direktor nach der Besoldungsgruppe B5 (Saarländisches Besoldungsgesetz) besoldet wird. Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.lmsaar.de/service/publikati… Fragen zu der Rechtstellung der Landesmedienanstalt Saarland ergeben sich aus dem Saarländischen Mediengesetz (SMG): --- § 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe (1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag die Zulassung und Aufsicht über private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Aufsicht über private Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien oder Plattformen, den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz und den Verbraucherschutz in privaten audiovisuellen Medien, die telekommunikationsrechtliche Anmeldung von Rundfunkversorgungsbedarfen für das Saarland, die Zuweisung und Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten, die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen, die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Fragen der Netzneutralität, die gleichberechtigte Teilhabe der Saarländerinnen und Saarländer an modernen Telekommunikationsinfrastrukturen, den Datenschutz bei privaten Rundfunkanbietern und Anbietern von Plattformen sowie Modellversuche betreffen, werden im Saarland von der LMS wahrgenommen. Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für Zwecke gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken. (2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen, interregionalen und bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Angeboten privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, insbesondere deren Qualität, durch. Die LMS unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung die Förderung interkultureller und grenzüberschreitender Kommunikation. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung. (3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen. (4) Organe der LMS sind: 1. der Medienrat, 2. die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und KJM. ---- Mit freundlichen Grüßen
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