Diskriminierung von Behinderten bei der Beschwerdebearbeitung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, DSGVO, BlnDSG VwVfG

Sehr geehrte Frau Smoltczyk,

1. Auf welcher Rechtsgrundlage vergeben Sie bei eingehenden Beschwerden von Behinderten (IFG, DSGVO/BlnDSG) keine Aktenzeichen bzw. senden diese nicht zu? Bearbeiten Sie Beschwerden aufgrund des sozialen Status, einer Behinderung verzögert oder gar nicht? Wie ist das mit dem Berliner LADG vom 21.6.20 vereinbar, welches auch auf Ihre Behörde Anwendung findet?

2. Wie verhält es sich, wenn durch das Untätigsein Ihrer Behörde, sich Rechtsnachteile für die Betroffenen einstellen?

3. Gewähren Sie die Akteneinsicht in Beschwerdevorgänge bzw. senden Sie Ihre Schreiben an den Beschwerdegegner und dessen Stellungnahmen an die Betroffenen zu?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie DSGVO und BLnDSG, hier § 24 Abs.6.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. September 2020
  • Frist
    17. Oktober 2020
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Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, DSGVO, BlnDSG VwVfG Sehr geehrte Frau Smoltczyk, 1. …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Diskriminierung von Behinderten bei der Beschwerdebearbeitung [#197246]
Datum
15. September 2020 21:14
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, DSGVO, BlnDSG VwVfG Sehr geehrte Frau Smoltczyk, 1. Auf welcher Rechtsgrundlage vergeben Sie bei eingehenden Beschwerden von Behinderten (IFG, DSGVO/BlnDSG) keine Aktenzeichen bzw. senden diese nicht zu? Bearbeiten Sie Beschwerden aufgrund des sozialen Status, einer Behinderung verzögert oder gar nicht? Wie ist das mit dem Berliner LADG vom 21.6.20 vereinbar, welches auch auf Ihre Behörde Anwendung findet? 2. Wie verhält es sich, wenn durch das Untätigsein Ihrer Behörde, sich Rechtsnachteile für die Betroffenen einstellen? 3. Gewähren Sie die Akteneinsicht in Beschwerdevorgänge bzw. senden Sie Ihre Schreiben an den Beschwerdegegner und dessen Stellungnahmen an die Betroffenen zu? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie DSGVO und BLnDSG, hier § 24 Abs.6. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 197246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197246/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020 Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass Sie auf der…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020
Datum
7. Oktober 2020 17:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass Sie auf der Grundlage der von Ihnen genannten Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Informationsfreiheitsrecht, keinen Anspruch auf Beantwortung Ihrer Fragen haben; denn ein solcher Anspruch besteht nur in Bezug auf bereits in unseren Akten vorhandene (!) Informationen. Dagegen besteht kein Anspruch auf allgemeine Rechtsauskünfte oder noch nicht in den Akten vorhandene Bewertungen. Gleichwohl halte ich es für angebracht, Ihnen zu antworten. Die Antworten habe ich zur Vermeidung von Wiederholungen direkt neben Ihre Fragen platziert (s. u.). Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nachtrag / Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020 Das Aktenzeichen für diese Angelegenheit ist 1391.132. Mit freundlichen…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Nachtrag / Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020
Datum
7. Oktober 2020 17:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Das Aktenzeichen für diese Angelegenheit ist 1391.132. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
AW: Nachtrag / Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020 [#197246] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfr…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Nachtrag / Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020 [#197246]
Datum
5. Dezember 2020 16:16
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Diskriminierung von Behinderten bei der Beschwerdebearbeitung“ vom 15.09.2020 (#197246) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 50 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zudem lagen Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitenden seit 6.8.2020 eine IFG-Beschwerde sowie eine Beschwerde auf Grundlage Art. 15 Abs.3 DSGVO bzw. § 24 Abs.6 BlnDSG vor. Ihre Antwort ist falsch. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 197246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197246/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ulrike Kopetzky
AW: Nachtrag / Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020 [#197246] Sehr << Anrede >> 1. meine DSGVO-Beschwerde u…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Nachtrag / Ihre E-Mail vom 15. Sept. 2020 [#197246]
Datum
12. April 2021 17:48
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> 1. meine DSGVO-Beschwerde und IFG-Beschwerde stammt nachweislich vom 6.8.2020, lag Ihnen also zum Zeitpunkt hiesiger Anfrage bereits über 2 Monate lang vor, also ging es nicht um eine "allgemeine Rechtsauskunft". 2. Meine Frage 2 bezog sich auf Art. 78 DSGVO. 3. Bis heute versagen Sie: a) die Akteneinsicht in den Beschwerdevorgang, § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art. 15 Abs.3 DSGVO, § 6 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin), b) die Zusendung der Stellungnahme der BVG auf Ihr Auskunftsersuchen vom 17.9.2020, c) die Klärung der neun Akten-/Verfahrenszeichen bei der BVG zu meinen dortigen Anträgen, d) die Klärung, warum nach Art. 13 ff. DSGVO die BVG weiterhin nicht vollständig Auskunft zu erhobenen, vom Busfahrer übermittelten, verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Daten/zu meiner Person bei der BVG gibt. Deswegen ist Ihr Bescheid vom 17.11.2020 gegenstandslos. ... Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 197246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197246/