Diverse Sichtvermerksabkommen

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Das Abkommen mit Mexiko vom 19. 11. 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges in Kraft am 19. 12. 1959 (Bek. 27. 4. 60) - BAnz. Nr. 101/60

Abkommen mit Ecuador vom 12./13. 5. 1954 über Sichtvermerke in Kraft am 1. 6. 1954 (Bek. 18. 9. 57)
Ergänzt durch Abkommen vom 26. 11. 1956/12. 2. 1957 in Kraft am 12. 2. 1957 (Bek. 18. 9. 57) -BAnz. Nr. 193/57

Vereinbarung vom 25. 1./5. 4. 1960 mit Salvador über Sichtvermerke in Kraft am 5. 4. 1960 (Bek. 27. 5. 98)-BAnz. S. 12778

Sichtvermerksvereinbarung mit Panama vom 24./31. 7. 1967 in Kraft am 1. 1. 1968 (Bek. 5. 9. 67) -BAnz. Nr. 171/67

Sichtvermerksvereinbarung mit den Philippinen vom 30. 4. 1968 in Kraft am 1. 5. 1968 (Bek. 9. 7. 68)-BAnz. Nr. 135/68

Ich habe leider die jeweiligen Bundesanzeiger nicht gefunden. Falls Sie mir schreiben können, wo man diese Versionen kostenfrei einsehen kann, wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Ich bedanke mich herzlich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. März 2015
  • Frist
    5. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Abkommen mit…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Diverse Sichtvermerksabkommen [#9018]
Datum
31. März 2015 06:19
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Abkommen mit Mexiko vom 19. 11. 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges in Kraft am 19. 12. 1959 (Bek. 27. 4. 60) - BAnz. Nr. 101/60 Abkommen mit Ecuador vom 12./13. 5. 1954 über Sichtvermerke in Kraft am 1. 6. 1954 (Bek. 18. 9. 57) Ergänzt durch Abkommen vom 26. 11. 1956/12. 2. 1957 in Kraft am 12. 2. 1957 (Bek. 18. 9. 57) -BAnz. Nr. 193/57 Vereinbarung vom 25. 1./5. 4. 1960 mit Salvador über Sichtvermerke in Kraft am 5. 4. 1960 (Bek. 27. 5. 98)-BAnz. S. 12778 Sichtvermerksvereinbarung mit Panama vom 24./31. 7. 1967 in Kraft am 1. 1. 1968 (Bek. 5. 9. 67) -BAnz. Nr. 171/67 Sichtvermerksvereinbarung mit den Philippinen vom 30. 4. 1968 in Kraft am 1. 5. 1968 (Bek. 9. 7. 68)-BAnz. Nr. 135/68 Ich habe leider die jeweiligen Bundesanzeiger nicht gefunden. Falls Sie mir schreiben können, wo man diese Versionen kostenfrei einsehen kann, wäre ich Ihnen sehr verbunden. Ich bedanke mich herzlich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi

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Auswärtiges Amt
Ihre IFG-Anfrage nach diversen Sichtvermerksabkommen, Vg. 052-2015 Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für I…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage nach diversen Sichtvermerksabkommen, Vg. 052-2015
Datum
31. März 2015 14:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen