DKMS - Orientierungswoche für Kommissaranwärter
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mir ist bekannt geworden, dass im Rahmen der sogenannten Orientierungswoche für die Kommissaranwärter in den Kreispolizeibehörden neben allgemeinen Informationen zur Ausbildung auch Veranstaltungen der DKMS mit anschließender Typisierung erfolgen.
Die Integration der Werbung junger Menschen sowie der damit verbundene "Zwang" zur Typisierung (Anwesenheit Behördenleiter, Ausbildungsleitung, Direktionsleitung) erscheint mir insbesondere in dem genannten Rahmen als sehr unangemessen. Bereits die Typisierung stellt einen erheblichen Eingriff in die Unversehrtheit dar. Von einer Freiwilligkeit kann in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden ("Gruppenzwang" im besonderen Umfeld, Ausbildungsleitung etc. anwesend). Beispielsweise dürfen Gewerkschaften nicht innerhalb dieser Veranstaltungen auftreten und um Mitglieder werben. Auch wenn diese zweifelsohne viele tatsächliche Vorteile für die Anwärter bieten. Wie kann dann einer GmbH wie der DKMS diese Bühne gebeten werden?
Ich bitte um Information darüber,
1. ob das LAFP als zuständige Behörde für die Ausbildung dieser Praxis zugestimmt hat,
2. in welchen Kreispolizeibehörden diese "Aktion" in diesem Jahr stattfindet bzw. stattgefunden hat und seit wie vielen dies bereits so betrieben wird sowie
3. aus welchen Gründen diese "Kooperation" mit der DKMS stattfindet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum3. September 2019
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5. Oktober 2019
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