Sehr geehrter Herr Jones,
hiermit bestätigt Ihnen das Bundeskriminalamt den Eingang Ihres Antrags vom 04.12.2017.
Das BKA ist bemüht, Anfragen nach dem IFG grundsätzlich schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgabe innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung auch länger dauern, z. B. wenn umfangreiches und/oder sensibles Material gesichtet und bewertet werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, deren persönliche Daten betroffen sind. Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall länger in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber mittels Zwischennachricht informieren.
Das BKA möchte bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG gemäß § 2 Nr. 1 IFG nur auf tatsächliche im BKA vorhandene Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte „Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung“ erstreckt. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht (auch im Sinne einer Beantwortung von Fragen) ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, § 1, RN 29).
Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wird zudem um Mitteilung Ihrer Postanschrift gebeten. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann – zumindest sofern eine Kostenfestsetzung erfolgt, s. u. – nur an Ihre Postanschrift erfolgen. Die Form der Auskünfte steht darüber hinaus im Ermessen der Behörde, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG.
Sie begehren sämtliche hier vorliegende Unterlagen, die im Rahmen der Einbindung der niederländischen Polizei im Netzwerk ENLETS entstanden sind.
Vorbehaltlich der Prüfung, ob entsprechende amtliche Informationen im Sinne des IFG im BKA vorliegen, ist bereits jetzt festzustellen, dass Ihr umfassender Antrag zu hohen Arbeitsaufwänden (z. B. amtsweite Abfragen, evtl. Schwärzungen) führen wird. Ausführungen zu den entstehenden Kosten (Gebühren) finden Sie weiter unten unter den allgemeinen Hinweisen. Wir bitten diesbezüglich um Konkretisierung.
Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:
1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen:
• Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an.
• Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird.
2. mögliche Gebühren
• Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.
• Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Aufgrund der Vielzahl Ihrer Einzelfragen kann vorliegend nicht mehr von einer einfachen Anfrage gesprochen werden.
• Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen.
• Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben
• EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes
• EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
• EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes
Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung.
• Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird.
• Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.
Bitte teilen Sie uns neben Ihrer Postanschrift auch mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen (insbesondere zu dem Punkt „Höhe der Gebühren“) aufrechterhalten wollen. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort wird der Vorgang zurück gestellt. Wollen Sie den Antrag nicht aufrechterhalten, ist keine Rückmeldung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen