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Doktorväter / -mütter

bitte übersenden Sie mir eine Stellungnahme, Protokolle, Beschlüsse oder Erlässe,
warum die Professorinnen und Professoren, die Doktorarbeiten im Rahmen einer Promotion nicht für Betreuungsfehler und fehlerhafte Gutachten belangt werden.

Weiterhin übersenden Sie mir bitte eine Stellungnahme, Protokolle, Beschlüsse oder Erlässe, warum für die Begutachtung und Bewertung von Doktorarbeiten keine
Standards bzw. Bewertungskriterien vorgeschrieben werden und die begutachtenden bzw. bewertenden Professorinnen und Professoren nach persönlichem Empfinden entscheiden.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juni 2013
  • Frist
    17. Juli 2013
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Doktorväter / -mütter
Datum
15. Juni 2013 16:29
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte übersenden Sie mir eine Stellungnahme, Protokolle, Beschlüsse oder Erlässe, warum die Professorinnen und Professoren, die Doktorarbeiten im Rahmen einer Promotion nicht für Betreuungsfehler und fehlerhafte Gutachten belangt werden. Weiterhin übersenden Sie mir bitte eine Stellungnahme, Protokolle, Beschlüsse oder Erlässe, warum für die Begutachtung und Bewertung von Doktorarbeiten keine Standards bzw. Bewertungskriterien vorgeschrieben werden und die begutachtenden bzw. bewertenden Professorinnen und Professoren nach persönlichem Empfinden entscheiden. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme : Zu 1.) Entgeg…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Doktorväter / -mütter
Datum
5. Juli 2013 13:52
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme : Zu 1.) Entgegen Ihrer Annahme können Professoren für Betreuungsfehler und fehlerhafte Gutachten bei Vorliegen der Voraussetzungen belangt werden. Auf die Regelungen z.B. im Landesdisziplinargesetz und im Beamtenstatusgesetz weise ich hin. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Professor zu belangen, kann allerdings nur jeweils am konkreten Einzelfall festgemacht werden; eine verallgemeinernde Aussage dazu lässt sich nicht treffen. Zu 2.) Professoren können bei der Bewertung von Doktorarbeiten nicht nach "persönlichem Empfinden" entscheiden. Vielmehr dürfen sich Professoren auch bei der Bewertung von Doktorarbeiten insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln (ständige Rechtsprechung in Prüfungsangelegenheiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 , 1 BvR 138/87 –, BVerfGE 84, 59-82; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. August 2012 – 9 A 2384/11.Z; VG Köln; Urteil vom 09. September 2010 – 6 K 2738/09 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Fundstellen zitiert nach juris). Abschließend hoffe ich auf Ihr Verständnis dafür, dass es über eine Rechtslage, die gar nicht besteht, auch keine „Protokolle, Beschlüsse und Erlasse“ geben kann. Die geltende Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, auch nicht aus „Protokollen, Beschlüssen und Erlassen". Mit freundlichen Grüßen Dr. Großpietsch
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