Bezug: Ihre E-Mail vom 04.02.2013, hier erfasst am 05.02.2013
Aktenzeichen: Z 20/261 8.6/2-184 IFG (Dokument zu Stuttgart 21)
Datum: Berlin, 27.02.2013
Sehr geehrter
Ihr o. g. Antrag wird abgelehnt.
Dem von Ihnen geltend gemachten Anspruch stehen Ausnahmetatbe-
stände nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entgegen.
Einem Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4
Alt. 2 Va_r. 1 IFG entgegen. Danach ist der Informationszugang ausge-
schlossen, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt.
Berufsgeheimnisse sind vorwiegend als Verschwiegenheitspflichten
ausgeprägt (Schoch, Kommentar zum IFG, § 3, Rn. 146).
Das von Ihnen erbetene Dokument dient der Vorbereitung einer Auf-
sichtsrats-Befassung. Die Beratungen im Aufsichtsrat der DB AG un-
terliegen der Verschwiegenheitspflicht nach §§ 116, 394, 395 Aktien-
gesetz. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwie-
genheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratun-
gen verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die dienstlich mit den
Unterlagen befasst sind. Verstöße sind strafbar nach § 404 AktG.
Zudem besteht nach § 3 Nr. 3b) IFG der Anspruch auf Infonnations-
zugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beein-
trächtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, die staatsinterne Wil-
lensbildung, die auf schriftlichem oder mündlichem Wege innerhalb
einer Behörde oder zwischen Behörden erfolgt, zu gewährleisten. Der
behördliche Entscheidungsprozess ist im vorliegenden Fall noch nicht
abgeschlossen. Eine Herausgabe des Dokuments würde diesen inter-
nen Willensbildungsprozesses beeinträchtigen, da die Vorbereitung
von Aufsichtsratssitzungen innerhalb der Bundesregierung nicht mehr
möglich wäre, ohne gegen die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 116,
394, 395 Aktienrecht zu verstoßen.
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.