Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2013
  • Frist
    8. März 2013
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das 15-seitige …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokument zu S21
Datum
4. Februar 2013 22:39
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-Ihr Antrag vom 04.02.2013 Sehr geehrt-----------, mit E-Mail vom 04.02.2013 bea…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-Ihr Antrag vom 04.02.2013
Datum
5. Februar 2013
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt-----------, mit E-Mail vom 04.02.2013 beantragen Sie näher bezeichneten Zugang zu einem Dokument, welches das Projekt "Stuttgart 21" betrifft. Ihr Antrag hat das Aktenzeichen Z 20/2618.6/2-184 IFG (Dokument zu Stuttgart 21) erhalten. Künftige Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Ihre Anfrage habe ich an den zuständigen Fachreferenten weitergegeben; von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Das antragsgegenständliche Aktenmaterial muss zunächst daraufhin durchgesehen werde, ob es Informationen enthält, die Belange Dritter berühren. Auf diese Weise ermittelte Drittbetroffene sind sodann zwingend gemäß §8 Absatz 1 IFG - mit der dort vorgesehenen Stellungnahmefrist - zu beteiligen. Ferner ist zu prüfen, ob für die von Ihnen begehrten Informationen im IFG geregelt Ausschlussgründe erfüllt sind, so dass ein Informationszugang in Gänze oder in Teile gegenwärtig oder dauerhaft zu versagen wären. Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden. Einfache Auskünfte sind gebührenfrei. Grund und Höhe der Kosten richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Beide Vorschriften sind im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 04.02.2013 Bezug: Ihre E-Mail vom 04.02.2013, hier erfasst am 0…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 04.02.2013
Datum
27. Februar 2013
Status
Anfrage abgelehnt
643,5 KB
206,2 KB
Bezug: Ihre E-Mail vom 04.02.2013, hier erfasst am 05.02.2013 Aktenzeichen: Z 20/261 8.6/2-184 IFG (Dokument zu Stuttgart 21) Datum: Berlin, 27.02.2013 Sehr geehrter Ihr o. g. Antrag wird abgelehnt. Dem von Ihnen geltend gemachten Anspruch stehen Ausnahmetatbe- stände nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entgegen. Einem Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Alt. 2 Va_r. 1 IFG entgegen. Danach ist der Informationszugang ausge- schlossen, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Berufsgeheimnisse sind vorwiegend als Verschwiegenheitspflichten ausgeprägt (Schoch, Kommentar zum IFG, § 3, Rn. 146). Das von Ihnen erbetene Dokument dient der Vorbereitung einer Auf- sichtsrats-Befassung. Die Beratungen im Aufsichtsrat der DB AG un- terliegen der Verschwiegenheitspflicht nach §§ 116, 394, 395 Aktien- gesetz. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwie- genheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratun- gen verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die dienstlich mit den Unterlagen befasst sind. Verstöße sind strafbar nach § 404 AktG. Zudem besteht nach § 3 Nr. 3b) IFG der Anspruch auf Infonnations- zugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beein- trächtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, die staatsinterne Wil- lensbildung, die auf schriftlichem oder mündlichem Wege innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden erfolgt, zu gewährleisten. Der behördliche Entscheidungsprozess ist im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen. Eine Herausgabe des Dokuments würde diesen inter- nen Willensbildungsprozesses beeinträchtigen, da die Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen innerhalb der Bundesregierung nicht mehr möglich wäre, ohne gegen die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 116, 394, 395 Aktienrecht zu verstoßen. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.