Dokument zum Ausbau der A6

Dokument in dem die Wirtschaftlichkeit der Finanzierungsmodelle beim Ausbau der A6 überprüft werden. Insbesondere zum Thema Öffentlich Private Partnerschaften auf dem Abschnitt West vom Weinsberger Kreuz bis nach Wiesloch.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Februar 2013
  • Frist
    6. März 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokument in dem …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Dokument zum Ausbau der A6
Datum
2. Februar 2013 12:59
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokument in dem die Wirtschaftlichkeit der Finanzierungsmodelle beim Ausbau der A6 überprüft werden. Insbesondere zum Thema Öffentlich Private Partnerschaften auf dem Abschnitt West vom Weinsberger Kreuz bis nach Wiesloch.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-Ihr Antrag vom 02.02.2013 Sehr geehrt-----------, mit E-Mail vom 02.02.2013 bea…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-Ihr Antrag vom 02.02.2013
Datum
4. Februar 2013
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt-----------, mit E-Mail vom 02.02.2013 beantragen Sie die Übersendung eines Dokuments "in dem die Wirtschaftlichkeit der Finanzierungsmodelle beim Ausbau der A6 überprüft werden, insbesondere zum Thema Öffentlich Private Partnerschaften auf dem Abschnitt West vom Weinsberger Kreuz bis nach Wiesloch". Ihr Antrag hat das Aktenzeichen Z 20/2618.6/2-182 IFG (WU Ausbau A 6) erhalten. Künftige Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Ihre Anfrage habe ich an den zuständigen Fachreferenten weitergegeben; von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden. Einfache Auskünfte sind gebührenfrei. Grund und Höhe der Kosten richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Beide Vorschriften sind im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 02.02.2013 Bezug: Ihre E-Mail vom 02.02.2013, hier erfasst am …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 02.02.2013
Datum
7. März 2013
Status
Anfrage abgelehnt
Bezug: Ihre E-Mail vom 02.02.2013, hier erfasst am 04.02.2013 Aktenzeichen: Z 20/26l8.6/2-182 IFG (WU Ausbau A 6) Datum: Bonn, 22.02.2013 Sehr geehrtxxxxxxxx mit E-Mail vom 02.02.2013 beantragen Sie die Übersendung eines Dokuments „in dem die Wirtschaftlichkeit der Finanzierungsmodelle beim Ausbau der A6 überprüft Werden, insbesondere zum Thema Öffentlich Private Partnerschaften auf dem Abschnitt West vom Weinsberger Kreuz bis nach Wiesloch“. Ihr Antrag wird abgelehnt, Begründung: Für das ÖPP-Projekt BAB A 6 (Wiesloch-Rauenberg - Weinsberg) liegt die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als amtliche Information vor. Das Vergabeverfahren wird vorbereitet, wurde je- doch noch nicht eingeleitet. Die für das Projekt erforderlichen Leistungen werden im Wege eines Bauvergabeverfahrens gemäß der Verdingungsordnung für Bauleis- tungen, Teil A (im Folgenden: VOB/A) vergeben. Gemäß § 1 Absatz 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zu- gang zu amtlichen Informationen dem IFG vor. Eine solche Regelung ist § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 VOB/A. Danach soll Wettbewerb die Regel sein (sog. „Gebot des ordnungsgemäßen Bauvergabewett- bewerbs“). Während eines Vergabeverfahrens gilt zum Nutzen des Wettbewerbs und im Interesse der konkurrierenden Bieter das Ge- heimhaltungsprinzip (siehe dazu Just/Sailer, Informationsfreiheit und Vergaberecht, DVBI. 2010, S. 418, 4l9ff.). Der Auftraggeber hat alles zu tun, in dem betreffenden Ausschreibungsverfahren echten Wettbe- werb aufkommen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass es während eines Ausschreibungsverfahrens unter den Bietem gerade nicht zum Aus- tausch von Informationen kommen darf, die mit dem Verfahren oder den Beteiligten in Verbindung stehen. Würde man einen Informations- anspruch aus dem IFG bejahen, bestünde die Gefahr der Umgehung des Geheimhaltungsprinzips (s. Just/ Sailer, a.a.O.). Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beinhaltet maßgebliche wirtschaftli- che Lmd finanzielle Informationen, die für den Wettbewerb in den Vergabeverfahren unmittelbar relevant sind; sie ist daher vom verga- berechtlichen Geheimhaltungsgebot umfasst. Selbst wenn die Auffassung vertreten werden würde, dass die Rege- lungen des Vergaberechts einen Informationsanspruch nach dem IFG nicht ausschließen (so VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011, Az. 13 K 3505/09), stünde dem Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG inso- weit dennoch mit § 3 Nummer 6 IFG vollumfänglich ein Ausschluss- grund entgegen. Das Bekanntwerden der Informationen wäre geeignet, fıskalische Interessen des Btmdes im Wirtschaftsverkehr zu beein- trächtigen. Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das ÖPP-Projekt BAB A 6 (\Niesloch-Rauenberg - Weinsberg) hat die zuvor beschriebenen Inhalte. Die durch die öffentliche Hand getroffe- nen Annahmen und Einschätzungen in Bezug auf den konventionellen Vergleichsmaßstab sind geeignet, Rückschlüsse der Marktteilnehmer im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeitsschwelle der Angebote für ÖPP-Projekte zu befördern. Daher kann für das ÖPP-Projekt BAB A 6 (Wiesloch-Rauenberg - Weinsberg) auch keine Version der vor- läufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Verfügung gestellt wer- den, in der schützenswerte Informationen geschwärzt sind. Trotz solcher Schwärzungen wäre in dem bevorstehenden Vergabever- fahren zu befürchten, dass potentielle Bewerber/Bieter aus den ver- bleibenden, ungeschwärzten Ausführungen in der vorläufigen Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung -insbesondere wegen des erkennbaren Kontextes - Rückschlüsse für ihre Angebote ziehen könnten und da- mit letztendlich sogar das Scheitern des Vergabeverfahrens für das bedeutsame Infrastrukturprojekt nicht ausgeschlossen werden könnte. Auch im Vorfeld eines Vergabeverfahrens steht dem Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG mit § 3 Nummer 6 IFG vollumfänglich ein Ausschlussgrund entgegen. Das Bekanntwerden der Informationen wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsver- kehr zu beeinträchtigen. Es kann insoweit kein Unterschied bestehen, ob ein Vergabeverfahren bereits formal eingeleitet wurde und läuft oder ob dessen Einleitung vorbereitet wird. In beiden Fällen könnten potentielle Bewerber/Bieter aus verbleibenden, ungeschwärzten Aus- führungen in der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Rück- schlüsse für ihre Angebote ziehen.