Bezug: Ihre E-Mail vom 02.02.2013, hier erfasst am 04.02.2013
Aktenzeichen: Z 20/26l8.6/2-182 IFG (WU Ausbau A 6)
Datum: Bonn, 22.02.2013
Sehr geehrtxxxxxxxx
mit E-Mail vom 02.02.2013 beantragen Sie die Übersendung eines
Dokuments „in dem die Wirtschaftlichkeit der Finanzierungsmodelle
beim Ausbau der A6 überprüft Werden, insbesondere zum Thema
Öffentlich Private Partnerschaften auf dem Abschnitt West vom
Weinsberger Kreuz bis nach Wiesloch“. Ihr Antrag wird abgelehnt,
Begründung:
Für das ÖPP-Projekt BAB A 6 (Wiesloch-Rauenberg - Weinsberg)
liegt die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als amtliche
Information vor. Das Vergabeverfahren wird vorbereitet, wurde je-
doch noch nicht eingeleitet.
Die für das Projekt erforderlichen Leistungen werden im Wege eines
Bauvergabeverfahrens gemäß der Verdingungsordnung für Bauleis-
tungen, Teil A (im Folgenden: VOB/A) vergeben. Gemäß § 1 Absatz
3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zu-
gang zu amtlichen Informationen dem IFG vor. Eine solche Regelung
ist § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 VOB/A. Danach soll Wettbewerb
die Regel sein (sog. „Gebot des ordnungsgemäßen Bauvergabewett-
bewerbs“). Während eines Vergabeverfahrens gilt zum Nutzen des
Wettbewerbs und im Interesse der konkurrierenden Bieter das Ge-
heimhaltungsprinzip (siehe dazu Just/Sailer, Informationsfreiheit und
Vergaberecht, DVBI. 2010, S. 418, 4l9ff.). Der Auftraggeber hat alles
zu tun, in dem betreffenden Ausschreibungsverfahren echten Wettbe-
werb aufkommen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass es während eines
Ausschreibungsverfahrens unter den Bietem gerade nicht zum Aus-
tausch von Informationen kommen darf, die mit dem Verfahren oder
den Beteiligten in Verbindung stehen. Würde man einen Informations-
anspruch aus dem IFG bejahen, bestünde die Gefahr der Umgehung
des Geheimhaltungsprinzips (s. Just/ Sailer, a.a.O.). Die vorläufige
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beinhaltet maßgebliche wirtschaftli-
che Lmd finanzielle Informationen, die für den Wettbewerb in den
Vergabeverfahren unmittelbar relevant sind; sie ist daher vom verga-
berechtlichen Geheimhaltungsgebot umfasst.
Selbst wenn die Auffassung vertreten werden würde, dass die Rege-
lungen des Vergaberechts einen Informationsanspruch nach dem IFG
nicht ausschließen (so VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011, Az. 13 K
3505/09), stünde dem Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG inso-
weit dennoch mit § 3 Nummer 6 IFG vollumfänglich ein Ausschluss-
grund entgegen. Das Bekanntwerden der Informationen wäre geeignet,
fıskalische Interessen des Btmdes im Wirtschaftsverkehr zu beein-
trächtigen. Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das
ÖPP-Projekt BAB A 6 (\Niesloch-Rauenberg - Weinsberg) hat die
zuvor beschriebenen Inhalte. Die durch die öffentliche Hand getroffe-
nen Annahmen und Einschätzungen in Bezug auf den konventionellen
Vergleichsmaßstab sind geeignet, Rückschlüsse der Marktteilnehmer
im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeitsschwelle der Angebote für
ÖPP-Projekte zu befördern. Daher kann für das ÖPP-Projekt BAB
A 6 (Wiesloch-Rauenberg - Weinsberg) auch keine Version der vor-
läufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Verfügung gestellt wer-
den, in der schützenswerte Informationen geschwärzt sind.
Trotz solcher Schwärzungen wäre in dem bevorstehenden Vergabever-
fahren zu befürchten, dass potentielle Bewerber/Bieter aus den ver-
bleibenden, ungeschwärzten Ausführungen in der vorläufigen Wirt-
schaftlichkeitsuntersuchung -insbesondere wegen des erkennbaren
Kontextes - Rückschlüsse für ihre Angebote ziehen könnten und da-
mit letztendlich sogar das Scheitern des Vergabeverfahrens für das
bedeutsame Infrastrukturprojekt nicht ausgeschlossen werden könnte.
Auch im Vorfeld eines Vergabeverfahrens steht dem Antrag auf
Akteneinsicht nach dem IFG mit § 3 Nummer 6 IFG vollumfänglich
ein Ausschlussgrund entgegen. Das Bekanntwerden der Informationen
wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsver-
kehr zu beeinträchtigen. Es kann insoweit kein Unterschied bestehen,
ob ein Vergabeverfahren bereits formal eingeleitet wurde und läuft
oder ob dessen Einleitung vorbereitet wird. In beiden Fällen könnten
potentielle Bewerber/Bieter aus verbleibenden, ungeschwärzten Aus-
führungen in der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Rück-
schlüsse für ihre Angebote ziehen.