Dokumentation der bundesaufsichtsrechtlichen Interventionen gemäß §§ 6 Abs. 1 Ziffer 3., 11 Infektionsschutzgesetz

Welche Maßnahmen und wie - ggf. in schriftlicher Form (bitte um Abschrift oder Kopie) - hat das BMG ergriffen, um in wievielen Fällen (bitte auflisten) der, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und auch dem BMG bekannten mehr als 2,5 Millionen Fällen von Abrechnungen ärztlicher Behandlungen von sog. "Impfnebenwirkungen" im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziffer 3. IfSG, die nicht der gesetzlichen Pflicht zur Meldung entsprochen haben, Ermittlungsverfahren vermittels der Obersten Landesbehörden (i.d.R. Gesundheitsministerien) durch die insgesamt 375 Gesundheitsämter (bitte die einzelnen Gesundheitsämter auflisten und benennen) bundesweit in Gang zu setzen?

Dies Anfrage erfolgt vor folgendem sachlichen Hintergrund:

Nach § 6 Abs. 1 Ziffer 3. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Diese Pflicht ist kein Nice-To-Have, sondern sie ist zwingend einzuhalten!

Das Infektionsschutzgesetz sieht – dementsprechend – Sanktionen bei Verstößen vor; so in

§ 73 (Bußgeldvorschriften)

und dort in

Absatz (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Ziffer 2.)
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

Absatz (2) sieht folgenden Ahnungsrahmen vor:

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Die Sache ist keineswegs banal.

Es geht hier um den Gesundheitsschutz von über 60 Millionen geimpften Menschen und solchen, die es noch werden wollen; ad 1

Ad 2 ist festzuhalten, dass alleine im Zeitraum 2021 (das ist das 1. Impfjahr) seitens der

– Technikerkrankenkasse (TKK) 437.593 Behandlungsfälle zu ICD-10-codierten Impffolgen

und seitens der

– BKK (Pro Vita-Erhebung – Ehemaliger Vorstand Schöfbeck) 216.695 (Stand Februar 2021), woraus unter Berücksichtigung der Gesamtversichertenzahl in Deutschland auf eine Fallzahl an unerwünschten Nebenwirkungen (Post-Vac) von 2,5-3 Millionen für 2021 hochzurechnen sei,

ABGERECHNET vorlagen.

Diese Zahl 2,5-3 Mio (BKK) deckt sich zum einen mit der Erhebung der TKK und zum anderen mit dem Ergebnis einer Anfrage an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vom März 2022.

Diese brachte Zahlen in vergleichbarer Dimension ans Licht.

Demnach wurden der KBV 2021 rund 2,5 Millionen Fälle von Nebenwirkungen behandelt bei etwa 172 Millionen verabreichten Impfungen gemeldet.

Vergleicht man das mit den Meldedaten vom Paul-Ehrlich-Institut und/oder der EMA (beide gehen im Übrigen von einem Underreporting von zwischen 95-90% aus) ist es ZWINGEND, dass hier millionenfache Verstöße gegen § 6 IfSG vorliegen.

Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 30.06.2022 (!) NUR 323.684 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen gemeldet. Das ist der Gesamtzeitraum aller Sicherheitsberichte des PEI.

Es ist davon auszugehen, dass millionenfach Ordnungswidrigkeiten zu besorgen sind.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. September 2022
  • Frist
    21. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Maßnahmen …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumentation der bundesaufsichtsrechtlichen Interventionen gemäß §§ 6 Abs. 1 Ziffer 3., 11 Infektionsschutzgesetz [#259283]
Datum
19. September 2022 01:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Maßnahmen und wie - ggf. in schriftlicher Form (bitte um Abschrift oder Kopie) - hat das BMG ergriffen, um in wievielen Fällen (bitte auflisten) der, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und auch dem BMG bekannten mehr als 2,5 Millionen Fällen von Abrechnungen ärztlicher Behandlungen von sog. "Impfnebenwirkungen" im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziffer 3. IfSG, die nicht der gesetzlichen Pflicht zur Meldung entsprochen haben, Ermittlungsverfahren vermittels der Obersten Landesbehörden (i.d.R. Gesundheitsministerien) durch die insgesamt 375 Gesundheitsämter (bitte die einzelnen Gesundheitsämter auflisten und benennen) bundesweit in Gang zu setzen? Dies Anfrage erfolgt vor folgendem sachlichen Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Ziffer 3. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Diese Pflicht ist kein Nice-To-Have, sondern sie ist zwingend einzuhalten! Das Infektionsschutzgesetz sieht – dementsprechend – Sanktionen bei Verstößen vor; so in § 73 (Bußgeldvorschriften) und dort in Absatz (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Ziffer 2.) entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, Absatz (2) sieht folgenden Ahnungsrahmen vor: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die Sache ist keineswegs banal. Es geht hier um den Gesundheitsschutz von über 60 Millionen geimpften Menschen und solchen, die es noch werden wollen; ad 1 Ad 2 ist festzuhalten, dass alleine im Zeitraum 2021 (das ist das 1. Impfjahr) seitens der – Technikerkrankenkasse (TKK) 437.593 Behandlungsfälle zu ICD-10-codierten Impffolgen und seitens der – BKK (Pro Vita-Erhebung – Ehemaliger Vorstand Schöfbeck) 216.695 (Stand Februar 2021), woraus unter Berücksichtigung der Gesamtversichertenzahl in Deutschland auf eine Fallzahl an unerwünschten Nebenwirkungen (Post-Vac) von 2,5-3 Millionen für 2021 hochzurechnen sei, ABGERECHNET vorlagen. Diese Zahl 2,5-3 Mio (BKK) deckt sich zum einen mit der Erhebung der TKK und zum anderen mit dem Ergebnis einer Anfrage an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vom März 2022. Diese brachte Zahlen in vergleichbarer Dimension ans Licht. Demnach wurden der KBV 2021 rund 2,5 Millionen Fälle von Nebenwirkungen behandelt bei etwa 172 Millionen verabreichten Impfungen gemeldet. Vergleicht man das mit den Meldedaten vom Paul-Ehrlich-Institut und/oder der EMA (beide gehen im Übrigen von einem Underreporting von zwischen 95-90% aus) ist es ZWINGEND, dass hier millionenfache Verstöße gegen § 6 IfSG vorliegen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 30.06.2022 (!) NUR 323.684 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen gemeldet. Das ist der Gesamtzeitraum aller Sicherheitsberichte des PEI. Es ist davon auszugehen, dass millionenfach Ordnungswidrigkeiten zu besorgen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259283 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259283/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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