Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429

Abschlussberichte der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429:
- Prüfergenis der städtische Rechnungsprüfung
- Prüfergebnis des von der Stadt beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens
- Prüfergebnis der von der Stadt beauftragte Rechtsanwaltskanzlei
- ggf. weitere Stellungnahmen Verwaltungsrat, Kämmerei, Bürgermeister, ...

Selbstverständlich können alle personenbezogenen Daten geschwärzt werden.

Da die Prüfergebnisse des Jahresabschlusses öffentlich sind und es um die Frage der richtigen Anwendung der ebenso öffentlichen Anlagerichtlinie geht, sind m.E. auch diese Prüfergebnisse zu veröffentlichen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • 2 Follower:innen
Jörg Baade
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Monheim am Rhein Details
Von
Jörg Baade
Betreff
Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429 [#228554]
Datum
19. September 2021 15:51
An
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abschlussberichte der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429: - Prüfergenis der städtische Rechnungsprüfung - Prüfergebnis des von der Stadt beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens - Prüfergebnis der von der Stadt beauftragte Rechtsanwaltskanzlei - ggf. weitere Stellungnahmen Verwaltungsrat, Kämmerei, Bürgermeister, ... Selbstverständlich können alle personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Da die Prüfergebnisse des Jahresabschlusses öffentlich sind und es um die Frage der richtigen Anwendung der ebenso öffentlichen Anlagerichtlinie geht, sind m.E. auch diese Prüfergebnisse zu veröffentlichen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/ Postanschrift Jörg Baade << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade
Jörg Baade
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/04…
An Kommunalverwaltung Monheim am Rhein Details
Von
Jörg Baade
Betreff
AW: Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429 [#228554]
Datum
28. Oktober 2021 17:29
An
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429“ vom 19.09.2021 (#228554) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Leider ist es nicht das erste Mal, dass Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht oder nur verzögert nachkommen wollen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich bin nicht bereit, eine weitere Verzögerung hinzunehmen! Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/
Jörg Baade
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jörg Baade
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429“ [#228554]
Datum
7. November 2021 11:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228554/ Diese Anfrage steht im Kontext zur Greensill-Insolvenz, bei der Monheim am Rhein durch zweifelhafte Anlagen 38 Mio. € verloren hat. Die angeforderten Dokumente geben Auskunft darüber, wie die verschiedenen Gutachter den Vorgang einschätzen und welche Lehren daraus zu ziehen sind. Öffentlich beschränkt sich der Bürgermeister darauf, seine Sicht der Dinge zu kommunizieren. Den Parteien werden die Ergebnisse nur in nichtöffentlicher Sitzung präsentiert. Eine fundierte öffentliche Aufarbeitung wird so verhindert. Es mag sinnvoll sein, einzelne Passagen der Dokumente nicht zu veröffentlichen, wenn denn tatsächlich der Schutz einzelner Personen höher zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit. Die Dokumente in Gänze unter Verschluß zu halten wiederspricht jedoch den durch das IFG gegebenen Rechten. Dass die Stadt in der gegebenen Frist noch nicht einmal geantwortet hat, erlebe ich leider nicht zum ersten Mal. Ich bitte Sie, dem IFG Nachdruck zu verleihen. Weitere Dokumente zu dieser Anfrage gibt es bisher nicht. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anhänge: - 228554.pdf Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429“ [#228554]
Datum
8. November 2021 07:11
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] Sehr ge…
Von
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111]
Datum
9. November 2021 19:41
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Baade, ich nehme Bezug auf Ihren mit nachstehender Mail eingereichten Antrag auf Akteneinsicht, mit dem Sie Einsicht in folgende Inhalte bzw. Dokumente beantragen: - Prüfergebnis der städtische Rechnungsprüfung - Prüfergebnis des von der Stadt beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens - Prüfergebnis der von der Stadt beauftragte Rechtsanwaltskanzlei - ggf. weitere Stellungnahmen Verwaltungsrat, Kämmerei, Bürgermeister, ... Sie bitten vor der inhaltlichen Prüfung um Auskunft zur Gebührenhöhe, sofern Gebühren anfallen. Die mit der begehrten Auskunft verbundenen Verwaltungsgebühren hängen stets vom bei der Behörde angefallenen Aufwand ab, der mit der jeweiligen Informationsgestellung entstanden ist. Entsprechend § 11 Absatz 2 IFG NRW i.V.m. dem Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) sind lediglich mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Antrages gem. § 11 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW. Auslagen sind - entgegen Ihren Ausführungen - gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 VerwGebO IFG NRW auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht. Sofern Ihrem Antrag stattgegeben würde, kann nach kursorischer Durchsicht festgehalten werden, dass jedenfalls keine einfache Auskunft vorliegt. Die Dokumente haben einen erheblichen Seitenumfang und müssten ggfls. auf personenbezogene Daten durchgesehen werden. Auch liegen die Informationen bei unterschiedlichen Bereichen der Stadtverwaltung vor. Der Auskunftserteilung läge damit eine Rahmengebühr von bis zu 1.000 Euro zugrunde. Ihrem Antrag auf Gebührenerlass vermag ich in diesem Zusammenhang nicht stattzugeben. Die Zur-Verfügung-Stellung der begehrten Informationen an die Allgemeinheit ist kein anerkannter Erlassgrund; sonst würde im Übrigen auch das gesetzliche Recht zur Gebührenerhebung letztendlich leerlaufen, sobald ein Antragsteller angibt, die Informationen in geeigneter Weise für die Allgemeinheit zu publizieren. Mit dieser Vorabnachricht ist aktuell noch keine materiell-inhaltliche Aussage zum von Ihnen begehrten Akteneinsichtsrechts verbunden. Diese Auskunft ist daher selbstverständlich kostenfrei. Ich bitte um Mitteilung, falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
Jörg Baade
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] [#2…
An Kommunalverwaltung Monheim am Rhein Details
Von
Jörg Baade
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] [#228554]
Datum
3. Januar 2022 12:46
An
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ja, ich halte meinen IFG-Antrag aufrecht. Bzgl. der von Ihnen angesprochenen Auslagen teile ich Ihnen mit, dass § 11 Abs. 2 IFG NRW eine Ermächtigungsgrundlage lediglich in Bezug auf den Erlass einer Verordnung zu Gebühren enthält, nicht jedoch in Bezug auf Auslagen. Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage sind die von Ihnen zitierten Regelungen zu Auslagen in der GebVO IFG NRW deshalb nichtig (vgl. z. parallelen Regelung im Bundesrecht BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6/15, NVwZ 2017, 485). Bzgl. der von Ihnen angesprochenen Gebühr bitte ich noch einmal zu prüfen, ob nicht - wie im Gesetz vermerkt - aus Gründen der Billigkeit auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden kann. Die Billigkeit ergibt sich meiner Meinung nach allein schon dadurch, dass durch städtisches Fehlverhalten fast 1000€ pro Einwohner verloren gegangen sind und die Einwohner ein Recht auf Aufklärung haben, die ihnen bisher verweigert wurde. Ich hatte im Mitteilen-Portal der Stadt für die Idee eines Gebührenerlasses geworben: https://mitteilen.monheim.de/monheim/de/ideaPtf/53738/single/321 Dieser Beitrag wurde gesperrt, weil er angeblich eine missbräuchliche Nutzung des Portals darstellt. Damit sich jeder Leser ein eigenes Bild dazu machen kann, habe ich eine Kopie sowohl der Idee als auch die Begründung der Sperrung in den Anhang hochgeladen. Bis zur Sperrung hatten sich 15 Bewohner für die Gebührenfreiheit ausgesprochen, die nun aber die Idee nicht mehr wiederfinden können. Diese Willkür dürfte das Vertrauen in die städtischen Mitmachportale nicht stärken. Da wurde der Bereich Öffentlichkeitsarbeit wohl schlecht beraten, aber das ist nur ein Randthema... Angesichts der Tatsache, dass das IFG selber eine Billigkeitsklausel für den Verzicht auf eine Gebühr enthält, ist der Vorwurf der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit an mich, ich hätte mit meiner Idee zum rechtswidrigen Handeln aufgerufen, total verfehlt. Das IFG des Bundes listet sogar explizit das Öffentliche Interesse als Grund für Gebührenermäßigung oder sogar -befreiung. An öffentlichem Interesse zur Aufklärung fehlt es in Monheim nicht, nur am städtischen Willen. Geschädigte in diesem Fall sind die Bürger der Stadt Monheim am Rhein. Die Idee der Stadt, dass die Bürger nun auch noch die Aufklärung bezahlen sollen empfinde ich schlicht als aberwitzig. Wie gesagt, ich halte meinen Antrag aufrecht, wie auch immer Sie sich zu den Gebühren verhalten. In jedem Fall werden wir sowohl die Höhe der Gebühr als auch den Umfang der Schwärzungen einer kritischen Prüfung unterziehen. Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anhänge: - antwort-der-stadt.pdf - fur-eine-kostenlose-ve-ideenforum-monheim.pdf Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/ Postanschrift Jörg Baade << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jörg Baade
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] [#2…
An Kommunalverwaltung Monheim am Rhein Details
Von
Jörg Baade
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] [#228554]
Datum
27. Januar 2022 12:14
An
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> die Zeit für eine Beantwortung meiner Anfrage läuft in Kürze ab. Wie Ihnen inzwischen ein Mitbürger mitgeteilt hat, besteht für Schwärzungen der Dokumente kein Grund, da alle Betroffenen bereits öffentlich bekannt sind und außerdem vom Rat festgestellt wurde, dass leichtfertiges oder fahrlässiges Handeln nicht festgestellt werden konnte. Außerdem dürfte Ihnen bekannt sein, dass zwar die Beratungen des Finanzausschusses vertraulich stattfinden durften, jedoch die zugrundliegenden Dokumente nicht der Vertraulichkeit unterliegen. Auch dies hat der Mitbürger sehr vertiefend dargestellt. Somit erwarte ich eine gebührenfreie Überlassung der Dokumente. Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/ Postanschrift Jörg Baade << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] [#22855…
Von
Kommunalverwaltung Monheim am Rhein
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 19.09.2021 iS "Sonderprüfung Finanzanlagen [Ticket#2021092067000111] [#228554]
Datum
3. Februar 2022 12:23
Status
Warte auf Antwort
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34,4 KB


Sehr geehrter Herr Baade, Ihren am 19.09.2021 eingegangenen Antrag auf Einsichtnahme in die Dokumente betreffend den Vorgang zur Greensill Bank AG nach dem IFG NRW lehne ich gem. § 6 Buchstabe a) IFG NRW ab. Begründung: Gemäß § 6 Buchstabe a) IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften beeinträchtigen würde. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung hat die zuständige Behörde eine Gefahrenprognose durchzuführen. Eine Verweigerung ist insbesondere dann erforderlich, wenn dies zur Schadensvermeidung unerlässlich ist. Derzeit ist u.a. ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeitende der Greensill Bank bei der Staatsanwaltschaft Bremen anhängig. Die von Ihnen angeforderten Unterlagen sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich. Würden diese Dokumente zum jetzigen Zeitpunkt an die Öffentlichkeit gelangen, sind Beeinträchtigungen der Ermittlungen zu erwarten. Insbesondere wäre im Rahmen der Ermittlungen das Vorhalten von Informationen zur Überführung möglicher Beschuldigter kaum möglich. Darüber hinaus sind die in den beantragten Dokumenten enthaltenen Informationen erforderlich, um Einlassungen Beschuldigter bzw. Zeugenaussagen auf Widerspruchsfreiheit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Genau aus diesem Grunde beschränkt zum Beispiel § 147 Abs. 2 der Strafprozessordnung das Akteneinsichtsrecht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Mögliche Beschuldigte sollen nicht in die Lage versetzt werden, sich aufgrund frühzeitig bekanntgewordener Akteninhalte eine Strategie zurecht zu legen oder gar Aussagen abzustimmen. Dieselben Gründe bestehen in Bezug auf Schadenersatzansprüche, die sowohl die Stadt Monheim am Rhein aus eigenem Recht als auch der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter für die Gläubiger insgesamt geltend macht. Eine Offenbarung sämtlicher Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt bringt die Gefahr mit sich, dass potentielle Anspruchsgegner, namentlich die persönlich haftenden Vorstände, Finanzmakler oder Berater, sich frühzeitig eine Strategie zu recht legen, um mögliche Ansprüche abzuwehren. Zudem besteht die Gefahr, dass Rechtsschutzziele und -möglichkeiten der Stadt öffentlich bekannt werden und dadurch irreparabler Schaden entsteht. Durch eine Offenlegung wäre ein möglicher Anspruchsgegner in der Lage, insbesondere die Beweissituation anhand der von der Stadt selbst offengelegten Unterlagen zu bewerten. Auch das spricht entscheidend gegen eine Einsichtnahme zum jetzigen Zeitpunkt. Ihrem Antrag konnte ich daher aus den vorgenannten Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht stattgeben. Mit freundlichen Grüßen
Jörg Baade
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jörg Baade
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429“ [#228554]
Datum
28. Februar 2022 16:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228554/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Stadt verweigert die Herausgabe von Prüf-Dokumenten, die sich mit der verlustreichen Greensill-Anlage beschäftigen. Sie begründet dies damit, dass zurzeit die Dokumente nicht herausgegeben werden können, um Nachteile für die Stadt bei der strafrechtlichen Verfolgung und bei Schadensersatzprozessen gegen u.a. Greensill-Mitarbeiter zu vermeiden. Geschickt verschweigt man dabei, dass es auch staatsanwaltschaftliche Ermittungen gegen den Bürgermeister gibt, wie er selber in einer Ratssitzung mitgeteilt hat. Gemäß § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz sind bei einem Bescheid die tatsächlichen und rechtlichen Gründe aufzuführen. Datenschutzrechtliche Gründe bzgl. persönlichen Daten werden im Bescheid der Stadt nicht erwähnt, vermutlich weil ich klar gemacht habe, dass die Betroffenen bekannt sind. Von einem anderen Antragsteller sind mir die Namen der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt: Es handelt sich um den Bürgermeister Zimmermann, die ehemalige Kämmerin Noll, den jetzigen Kämmerer Liebermann und die Leiterin der Finanzbuchhaltung Müller. Auch wird meiner Auffassung nicht widersprochen, dass es sich bei den Dokumenten im Prinzip um öffentliche Dokumente handelt, da bzgl. Rechnungsprüfung nur die Beratung, nicht aber die zugrundeliegenden Dokumente geschützt sind. Dazu zitiere ich: "Im Bund und in immer mehr Ländern haben die Bürger inzwischen aufgrund von Informationsfreiheitsgesetzen einen Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen. In Nordrhein-Westfalen ist dieser Anspruch im § 4 IFG NRW geregelt. Haben Bürger danach einen Anspruch auf Zugang zu den in den Beratungen des Rechnungsprüfungsausschuss verwendeten Prüfberichten der örtlichen Rechnungsprüfung? Das OVG Münster hat einen solchen Anspruch grundsätzlich angenommen. Die Entscheidung ist durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Es hat aber offengelassen, inwieweit Einschränkungen des Einsichtsrechts – etwa im Hinblick auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 8 IFG NRW – zulässig sind. Die zahlreichen Fragen, mit denen das Gericht sich dabei auseinanderzusetzen hatte, sind alle im Sinne eines Zugangsrechts zu den Berichten der örtlichen Rechnungsprüfung entschieden worden.... Schließlich zeige die Gesetzesbegründung zu der durch das NKF-Gesetz 2005 eingeführten Regelung des § 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW (wonach der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen ist), dass die kommunalen Rechnungsprüfungsämter gerade nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen sein sollen. Die Vorschrift soll nämlich ausdrücklich die Regelungen des IFG NRW unberührt lassen." Quelle: Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke* Die Rechtsstellung der örtlichen Rechnungsprüfung Seite 4/5 https://www.uni-muenster.de/imperia/m... Als einzige Begründung werden in dem Bescheid die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen genannt. Die angeforderten Dokumente beschäftigen sich mit den internen Verfahren bei der Geldanlage, welche Verfahren gültig sind, was richtig und was falsch lief und den internen Kontrollsystemen. Sie werden bisher der Öffentlichkeit vorenthalten. Die Bürger sind allein darauf angewiesen, was der Bürgermeister mitteilt. Die oben skizzierte Begründung der Stadt nimmt unwahrscheinliche Seiteneffekte als Begründung für eine komplette Ablehnung. Ich vermag nicht zu erkennen, wie ein Tatvorwurf wegen unrichtiger Darstellung gegen Markus Antonius Nünnerich, Ingo Schwartz, Ann-Christin Rathjen, Jutta Hannelore Baalmann und Danyon Mayall Lloyd (alles Greensill-Verantwortliche) dadurch auch nur im entferntesten tangiert werden könnte. Ich bin davon überzeugt, dass die Anwälte der Greensill-Mitarbeiter kein Problem hätten, diese öffentlichen Dokumente zu erhalten. Außerdem widerspricht es dem Rechtsempfinden, wenn ein Beschuldigter (der Bürgermeister) entscheiden könnte, dass andere Beschuldigte (die Greensill.-Mitarbeiter) die Dokumente nicht bekommen. Dass es sich dabei um verschiedene Verfahren handelt, ist mir bewußt. Selbst wenn es einzelne Passagen in den Prüfdokumenten gäbe, die einer Veröffentlichung entgegen stünden, kann das kein Grund sein, die IFG-Anfrage komplett abzulehnen, denn Schwärzungen sind möglich. Mit Gebühren hatte ich mich ja bereits einverstanden erklärt. Wobei ich ergänzen möchte, dass mir die Namen der Handelnden bekannt sind und § 48 (Abs. 3) geradezu gegen ein Schwärzen spricht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anhänge: - 228554.pdf - 2021-11-09_1-image002.png - 2022-01-03_1-antwort-der-stadt.pdf - 2022-01-03_1-fur-eine-kostenlose-ve-ideenforum-monheim.pdf - 2022-02-03_1-image001.jpg Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.02.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429“ [#228554]
Datum
1. März 2022 15:58
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.02.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten....
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021
Datum
3. März 2022 14:22
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1694/22 ________________________________ Sehr geehrter Herr Spekowius, Herr Baade hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Übermittlung der im Zusammenhang mit der Greensill-Insolvenz stehenden Prüfergebnisse über die Plattform „fragdenstaat.de“ (https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-der-sonderprufung-finanzanlagen-x0429/) gestellt zu haben. In Ihrer Email vom 3.2.2022 an Herrn Baade haben Sie seinen Antrag auf der Grundlage des § 6 lit. a IFG NRW zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt. Derzeit sei u.a. ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeitende der Greensill Bank bei der Staatsanwaltschaft Bremen anhängig. Dieses Verfahren würde bei Offenlegung der beantragten Informationen beeinträchtigt. Als weiteren Grund nannten Sie Schadenersatzansprüche der Stadt Monheim, deren Realisierung im Fall einer Offenlegung vereitelt werden könnte. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. In Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren stellt sich die Frage, ob der Informationszugang zu allen vom Antragsteller geforderten Prüfergebnissen eine Beeinträchtigung i.S.d. § 6 lit. a IFG NRW bedeuten würde. Nach https://www.derneuekaemmerer.de/finanzen/greensill-bank/greensill-ticker-das-aktuellste-zum-finanzskandal-7616/ dürfte zumindest der Bericht der städtischen Rechnungsprüfung Dritten bereits zugänglich gemacht worden sein („Am Dienstag hatte die Rheinische Post Online<https://rp-online.de/nrw/staedte/langenfeld/monheim-den-bericht-des-rechnungspruefers-zu-fehlern-bei-den-greensill-anlagen-hat-der-rechnungspruefungsausshuss-schlieht-ignoriert_aid-64105167> über den Bericht der städtischen Rechnungsprüfung berichtet und ihn auszugsweise zitiert. Der Bericht der Rechnungsprüfung hatte demnach Mängel im Hinblick auf die internen Organisationsprozesse im Bereich Finanzen offenbart, Arbeitsabläufe seien nicht definiert, Anlageentscheidungen nicht ausreichend dokumentiert worden.“) Sollte dies zutreffen, wäre eine weitere Beeinträchtigung durch die Offenbarung gegenüber Herrn Baade wohl nicht zu befürchten. Bezogen auf die eventuell gefährdeten Schadensersatzansprüche der Stadt Monheim dürfte dies keinen Ausnahmetatbestand nach dem IFG NRW erfüllen. Selbst wenn hier bereits ein streitiges Verfahren anhängig wäre, würde dies allein noch keine Ablehnung eines Informationszugangsantrags rechtfertigen, da nicht von einer analogen Anwendung des § 6 Satz 1 lit. b IFG NRW auf Gerichtsverfahren ausgegangen werden kann. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Da seit der Antragstellung nahezu ein halbes Jahr vergangen ist, bitte ich um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Für Rückfragen stehe ich telefonisch selbstverständlich gerne unter der u.g. Durchwahl zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Ihr Antrag auf Informationsz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021
Datum
11. März 2022 12:12
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1694/22 ________________________________ Sehr geehrter Herr Baade, im Anhang übermittle ich Ihnen die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen Stadt für Sie zur Kenntnisnahme. Falls Sie Rückfragen dazu haben, rufen Sie mich gerne an. Mit freundlichen Grüßen
Jörg Baade
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 [#228554] Sehr << …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jörg Baade
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 [#228554]
Datum
15. März 2022 11:08
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bin mit der Entscheidung der Stadt unter mehreren Gesichtspunkten nicht einverstanden: - Der Bescheid ist wegen unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht bestandskräftig, damit verlängert sich die Frist auf ein Jahr. - Die Stadt setzt sich überhaupt nicht damit auseinander, dass prinzipiell die Dokumente der Rechnungsprüfung auf Wunsch öffentlich zu machen sind. - Der Bescheid basiert auf einer falsche Behauptung bzgl. der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Der Bescheid enthält folgende unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden." Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Frist auf ein Jahr verlängert. Lesen Sie hierzu eine Erläuterung des Städte-und Gemeindebundes NRW: „In der Verwaltungsgerichtsbarkeit verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO keine Ausführungen zur konkreten Form der Einlegung einer Klage. Wenn hingegen die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung insoweit Ausführung macht, dann müssen diese umfassend und inhaltlich richtig sein. Vor dem Hintergrund des § 81 VwGO wäre dann auszuführen, dass die Klage „schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes“ erhoben werden kann. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8/19) ist es nicht fehlerhaft, wenn dort keine Ausführungen zur elektronischen Form aufgenommen werden. Denn ein elektronisches Dokument sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein schriftlich abgefasster Text. Dementsprechend könne auch eine Rechtsbehelfsbelehrung insoweit nicht fehlerhaft im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO sein und zu Anwendbarkeit der Jahresfrist führen.“ Der Bescheid ist also nicht bestandskräftig. Damit ist der Weg frei für die Weiterführung Ihrer Vermittlung. Gemäß meinen Ausführungen vom 28. Februar 2022 handelt es sich bei den Prüfdokumenten um Dokumente, die die Stadt auf Anfrage öffentlich zugänglich machen muss. Die Tatsache, dass die Stadt bisher die Weitergabe der Prüfdokumente unterlässt, ändert nichts an der Rechtslage, dass die Prüfdokumente auf Anforderung herauszugeben sind. Bisher hat sich die Stadt mit dieser Rechtslage überhaupt nicht auseinander gesetzt. Außerdem beruht der Bescheid auf der falschen Behauptung, dass die Unterlagen wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht veröffentlicht werden sollen. Die Staatsanwaltschaft Bremen teilte der Rheinischen Post aber mit, "ich kann Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen mitgeteilten Untersuchungen der Stadt Monheim zu ihren Anlagegeschäften bei den hiesigen Ermittlungen keine Rolle spielen. Ich sehe deshalb keine Gefahr für unsere Ermittlungen im Falle einer Veröffentlichung." Den kompletten Briefwechsel zwischen Rheinischer Post und Staatsanwaltschaft finden Sie im Anhang, ebenso den dazugehörigen Pressebericht. Ich bitte Sie also Fortführung der Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anhänge: - 20220310-von-pressestelle-bremen-staatsanwaltschaft.pdf - 20220312-rp-akteneinsicht-staatsanwaltschaft-sieht-keine-gefahr.pdf Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/ Postanschrift Jörg Baade << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021
Datum
15. März 2022 18:33
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1694/22 Ihr Schreiben vom 10.3. / Ihr Zeichen: 1500322 ON 49.48 ________________________________ Sehr geehrter Herr Dr. Heide, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In der Zwischenzeit hat mir Herr Baade ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen weitergeleitet, in welchem diese bestätigt, dass die dortigen Ermittlungen keine Beeinträchtigung durch die Offenbarung des Beantragten erfahren würden. Vielmehr würden diese Prüfungen bei dem staatsanwaltlichen Verfahren „keine Rolle spielen“. Damit hätte die ursprüngliche Ablehnungsbegründung aus der Email vom 3.2.2022 keinen Bestand mehr. Liegen andere Ausnahmetatbestände nach dem IFG NRW vor, Herrn Baade die beantragten Informationen weiter vorzuenthalten? Nach der mir vorliegenden Korrespondenz gehe ich davon aus, dass entgegen Ihrer Aussage die Ablehnung nicht bestandskräftig geworden ist, da kein wirksamer Ablehnungsbescheid vorliegen dürfte. § 5 Abs. 2 S. 3 IFG NRW sieht eine schriftliche Ablehnung eines Antrags vor und ich kann nicht erkennen, dass die Email vom 3.2. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a VwVfG NRW versehen war. Bitte lassen Sie mich wissen, sofern dieses Formerfordernis hier doch eingehalten wurde und dies für mich eventuell nicht erkennbar ist. Da nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden soll und die Antragstellung vom 19.9.2021 datiert, bitte ich um kurzfristige Mitteilung, wie die Stadt Monheim weiter verfahren wird. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Az.: 209.2.3.2.10-1694/22 Sehr geehrter Herr Baade, im Anhang sende ich Ihnen die Stellungnahme des Vertreter…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Az.: 209.2.3.2.10-1694/22
Datum
18. März 2022 12:42
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Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Baade, im Anhang sende ich Ihnen die Stellungnahme des Vertreters der Stadt Monheim. Hierauf werde ich noch antworten. Ich nehme an, es geht Ihnen bei der Frage der Bestandskraft nicht um die Aufhebung des Bescheids sondern um die verlängerte Klagefrist, ist das richtig? Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021
Datum
31. März 2022 13:13
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1694/22 Ihr Schreiben vom 17.3. / Ihr Zeichen: 1500322 ON 49.48 ________________________________ Sehr geehrter Herr Dr. Heide, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zur Vervollständigung Ihrer Akte leite ich Ihnen im Anhang ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen sowie den entsprechenden Artikel aus der Rheinischen Post vom 14.3. weiter. Ich erlaube mir, meine Nachfrage nach dem Vorliegen anderer Ausnahmetatbestände nach dem IFG NRW zu wiederholen. Da nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden soll und die Antragstellung vom 19.9.2021 datiert, bitte ich um kurzfristige Mitteilung, wie die Stadt Monheim weiter verfahren wird. Für Ihren Hinweis auf § 46 VwVfG bedanke ich mich, vermag jedoch keinen Zusammenhang zu der Frage der Bestandskraft des Bescheids zu erkennen. „Der Zweck des § 46 VwVfG ist die Bestandserhaltung eines fehlerhaften Verwaltungsakts, soweit die Fehlerhaftigkeit ihren Grund allein in einem Verfahrens- oder Formfehler hat, der aber unbeachtlich ist, weil er sich im Ergebnis nicht auf die Entscheidung der Behörde auswirkt. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Verwaltungsakt, der materiell rechtmäßig ist und lediglich an einem Verfahrens- oder Formfehler leidet, den Betroffenen nicht in eigenen Rechten verletzen kann.“, Stein, in: jurisPK-ERV Band 3, § 46 VwVfG, Rn. 10 m.w.N. Hier scheint der Verwaltungsakt gerade nicht materiell rechtmäßig zu sein, da ausweislich des Schreibens der StA Bremen das Bekanntwerden der Information keine Beeinträchtigung des Ermittlungsverfahrens nach § 6 lit. a IFG NRW zur Folge hätte. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Informationsfreiheitsges…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021
Datum
4. April 2022 15:38
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 19.9.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1694/22 ________________________________ Sehr geehrter Herr Baade, im Anhang dieser Mail finden Sie für Sie zur Kenntnisnahme die letzte Stellungnahme des Vertreters der Stadt. Leider konnte ich aufgrund der letzten beiden Stellungnahmen nicht den Eindruck gewinnen, dass meine Vermittlungs- bzw. Argumentationsbemühungen eine Wirkung erzielen. Gerne können wir hierzu noch einmal telefonieren. Mit freundlichen Grüßen
Jörg Baade
Sehr << Anrede >> zur Klärung der Situation um den Versand der Dokumente an die Staatsanwaltschaften …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jörg Baade
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429“ [#228554]
Datum
25. Mai 2022 08:28
An
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Sehr << Anrede >> zur Klärung der Situation um den Versand der Dokumente an die Staatsanwaltschaften habe ich eine weitere IFG-Anfrage an die Stadt Monheim am Rhein gestellt. Ich bat um Übersendung von: „Eine Liste aller Empfänger, die eines oder mehrere der folgenden Prüfdokumente der Sonderprüfung Finanzanlagen X/0429 erhalten haben (inklusive Versanddatum und Benennung der übersandten Dokumente): - Prüfergebnis der städtische Rechnungsprüfung - Prüfergebnis des von der Stadt beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens - Prüfergebnis der von der Stadt beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Die Mitglieder des Rates der Stadt Monheim am Rhein und ihrer Ausschüsse brauchen nicht aufgeführt werden, da sie als Empfänger bekannt sind.“ Die Antwort der Stadt lautet: „Über den Versand der Gutachten gibt es keine Dokumentation. In jedem Fall sind die Gutachten den Rats- und Rechnungsprüfungsausschussmitgliedern, den Gutachtern sowie den damit befassten Bediensteten der Verwaltung zugänglich gemacht worden. Eine Bekanntgabe von Namen dieser betreffenden Personen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.“ Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-aller-empfanger-der-prufdokumente-der-sonderprufung-finanzanlagen-x0429/ Für mich als Bürger ist unverständlich, warum der Versand von geschützten Dokumenten nicht dokumentiert wird. Wie glaubhaft diese Behauptung ist, mag ich nicht beurteilen. Ob es rechtliche Verpflichtungen zu einer solchen Dokumentation gibt, kann ich nicht einschätzen. Zum anderen ist interessant, das zwar einige Empfänger allgemein benannt werden, aber Staatsanwaltschaften nicht aufgeführt werden. Das nährt für mich weitere Zweifel an den Aussagen der Stadt bzgl. der Relevanz der Monheimer Prüfdokumente für die Staatsanwaltschaften. Bitte prüfen Sie, ob sich aus diesem Ergebnis Handlungsoptionen für Sie ergeben. Mit freundlichen Grüßen Jörg Baade Anhänge: - 228554.pdf - 2021-11-09_1-image002.png - 2022-01-03_1-antwort-der-stadt.pdf - 2022-01-03_1-fur-eine-kostenlose-ve-ideenforum-monheim.pdf - 2022-02-03_1-image001.jpg - 2022-03-11_1-Stellungnahme.pdf - 2022-03-15_1-20220310-von-pressestelle-bremen-staatsanwaltschaft.pdf - 2022-03-15_1-20220312-rp-akteneinsicht-staatsanwaltschaft-sieht-keine-gefahr.pdf - 2022-03-18_1-1500322_ON_49_48_Brief_an_Christine_Weggen_LDI_NRW_vom_17_03_2022.pdf - 2022-03-31_1-20220310-von-pressestelle-bremen-staatsanwaltschaft.pdf - 2022-03-31_1-20220312-rp-akteneinsicht-staatsanwaltschaft-sieht-keine-gefahr.pdf - 2022-04-04_1-Stellungnahme4.4.pdf Anfragenr: 228554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228554/
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