Dokumente des Bundeswahlausschusses

Anfrage an: Bundeswahlleiter

- die eingereichte Liste der Sächsischen Volkspartei an den Bundeswahlausschuss zur Bundestagswahl 2017
- die Unterlagen des Ausschusses, die zur Entscheidung geführt haben, die Partei nicht zur Wahl zuzulassen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. April 2018
  • Frist
    29. Mai 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die eingereich…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente des Bundeswahlausschusses [#29261]
Datum
27. April 2018 10:51
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die eingereichte Liste der Sächsischen Volkspartei an den Bundeswahlausschuss zur Bundestagswahl 2017 - die Unterlagen des Ausschusses, die zur Entscheidung geführt haben, die Partei nicht zur Wahl zuzulassen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Dokumente des Bundeswahlausschusses
Datum
27. April 2018 13:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27. April 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30216 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Wir bitten Sie um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 27. April 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30216) eine Anfra…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Dokumente des Bundeswahlausschusses (Az.: A-IR/1110100-IF30216)
Datum
6. Juni 2018 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 27. April 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30216) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie uns, Ihnen folgendes zuzusenden: 1. Die eingereichte Liste der Sächsischen Volkspartei an den Bundeswahlausschuss zur Bundestagswahl 2017. 2. Die Unterlagen des Ausschusses, die zur Entscheidung geführt haben, die Partei nicht zur Wahl zuzulassen. Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter, wie die übrigen Wahlorgane, sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig, wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt. Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz), gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unabhängig davon können wir Ihnen – um Ihnen inhaltlich weiterzuhelfen – folgendes mitteilen: Zu Ihrer Frage 1: Eine "Liste" reichen Parteien zur Bundestagswahl weder beim Bundeswahlleiter noch beim Bundeswahlausschuss ein. Es ist nicht klar, welche Information Sie hier wünschen. Zu Ihrer Frage 2: Die Gründe, die zur Verneinung der Parteieigenschaft der Sächsischen Volkspartei geführt haben, sind dem Protokoll der 1. Bundeswahlausschusssitzung zu entnehmen. Sie finden dieses unter dem folgenden link: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/j... Darüber hinaus kann die maßgebliche erste Sitzung des Bundeswahlausschusses umfänglich im Archiv des Parlamentsfernsehens nachgesehen werden. In der Sitzung wurden sämtliche Kriterien ausführlich behandelt. https://www.bundestag.de/mediathek?vi... https://www.bundestag.de/mediathek?vi... Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Vielen Dank für Ihre Geduld! Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen