Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Vorhandene Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung) sowie des in diesem Zusammenhang nun verfügten Erlasses des Sozialministeriums. Dazu zähle ich auch die bei Ihnen vorhandenen Dokumente im Rahmen von Abstimmungen mit anderen Ressorts und Ministerien.

Aus der Presse außerdem zu entnehmen, dass Ihr Haus bezüglich der Aufhebung der landesweiten Ausgangsbeschränkungen mit der Staatsregierung in Bayern in Kontakt stand, bitte senden Sie auch hierzu vorhandene Dokumente zu.

Unter Dokumenten verstehe ich beispielsweise Akten, Briefe, E-Mails, Telefonnotizen, Messenger-Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Verordnungen, Erlasse, Nachrichten in Sozialen Medien usw.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorhandene Dokumente in …
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [#212390]
Datum
11. Februar 2021 10:34
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorhandene Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung) sowie des in diesem Zusammenhang nun verfügten Erlasses des Sozialministeriums. Dazu zähle ich auch die bei Ihnen vorhandenen Dokumente im Rahmen von Abstimmungen mit anderen Ressorts und Ministerien. Aus der Presse außerdem zu entnehmen, dass Ihr Haus bezüglich der Aufhebung der landesweiten Ausgangsbeschränkungen mit der Staatsregierung in Bayern in Kontakt stand, bitte senden Sie auch hierzu vorhandene Dokumente zu. Unter Dokumenten verstehe ich beispielsweise Akten, Briefe, E-Mails, Telefonnotizen, Messenger-Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Verordnungen, Erlasse, Nachrichten in Sozialen Medien usw.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht vom 11. Februar 2021, in welcher Sie um Akte…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [#212390]
Datum
16. Februar 2021 17:22
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht vom 11. Februar 2021, in welcher Sie um Aktenauskunft bitten. Wir haben Ihr Schreiben an das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Str. 6, 70173 Stuttgart, mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet. Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht und die Weiterleitung meiner Anfrage an das Minister…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [#212390]
Datum
21. Februar 2021 10:27
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht und die Weiterleitung meiner Anfrage an das Ministerium für Soziales und Integration, welche mir mit Sicherheit mehr Informationen bezüglich des Erlasses zukommen lassen können! Meine Anfrage ist allerdings beabsichtigt an Ihr Haus, dem Staatsministerium Baden-Württemberg, gerichtet. Ich begehre weiterhin die in Ihrem Hause vorhandenen Dokumente im Zusammenhang mit meiner Anfrage. Ich bitte Sie deshalb um weitere Bearbeitung meiner Anfrage auch in Ihrem Hause - neben der weiteren Bearbeitung im Ministerium für Soziales und Integration. Vielen Dank und Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. Februar. Gerne übersenden wir den von Ihnen erbetenen …
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [#212390]
Datum
10. März 2021 10:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. Februar. Gerne übersenden wir den von Ihnen erbetenen Erlass „Regionale Ausgangsbeschränkungen“ im Rahmen Ihrer Anfrage nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) als PDF-Datei im Anhang. Die übrigen Auskunftsbegehren fallen nicht in den Anwendungsbereich des LIFG, Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unten stehender Begründung. Sehr gerne können unter dem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/... die aktuelle Verordnung sowie die entsprechende Begründung zu den Maßnahmen einsehen. Zu Ihrem Auskunftsbegehren des Urteils des VGH: Zum Begehren, im Sozialministerium vorhandene Dokumente und Informationen in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung) zu übersenden, sehen wir keine Grundlage für eine Offenlegung oder Überlassung solcher Unterlagen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW). Es ist der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet. Dieser setzt maßgeblich die Trennung zwischen Verwaltungshandeln ( „ …. öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“) und Regierungshandeln voraus. Der Wille des Gesetzgebers, durch diese Formulierung in § 2 Abs. 1 LIFG den Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Ministerien des Landes nur auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zu begrenzen und nicht auf das Regierungshandeln zu erstrecken, folgt zudem eindeutig aus der Gesetzesbegründung (grundlegend dazu VG Stuttgart, Entscheidung der 14. Kammer vom 02.02.2018, 14 K 2909/16, juris mit den entsprechenden Nachweisen). Der Erlass der Corona-Verordnung stellt solches Regierungshandeln dar, das in Baden-Württemberg wegen Geltung des sog. Pandemiegesetzes regelmäßig der Bestätigung durch den Landtag bedarf. Dies belegt den Unterschied zu Verwaltungshandeln. Der Gesetzgeber hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er im Bereich des Landes Baden-Württemberg für das Regierungshandeln der Landesministerien generell eine Anwendung des LIFG ausschließen will (LT-Drs. 15/7720 S. 59f.). In der Konsequenz ist das Führen von Gerichtsprozessen ein Annex, eine notwendige Folge, des jeweiligen Handelns eines Ministeriums. Die auf Antragsabweisung ausgerichtete Verfahrensführung beim VGH Ba.-Wü. durch das SM teilt das Wesensmerkmal der angegriffenen Maßnahme, vorliegend des Erlasses der Corona-VOen als Regierungshandeln. Wie auch bei den Unterlagen betreffend die Erstellung der Verordnungen selbst ist auch bei denjenigen der diesbezüglichen Gerichtsverfahren kein Informationszugang zu gewähren, weil der Anwendungsbereich der geltend gemachten Rechtsgrundlage des LIFG nicht eröffnet ist. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des LIFG BW als eröffnet ansehe, wäre der Anspruch auf Informationszugang zudem sehr beschränkt bzw. ganz ausgeschlossen. Zwar sieht das LIFG keine strikte Sperrwirkung für den Informationszugang zu Unterlagen betreffend eines Gerichtsverfahrens vor, wie der Umkehrschluss aus § 3 Absatz 1 Nr. 3 Ziff.5 LIFG belegt. Bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Unterlagen können erfasst sein. Es kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob der Zugang zur Verfahrensinformationen für Dritte die prozessuale Verteidigungslinie des Landes Baden-Württemberg in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren und damit den Erfolg im Sinne der dortigen Vorschrift gefährden würde. Denn auch das Land dürfte Anspruch auf eine prozessuale Waffengleichheit im Rahmen der geltenden Prozessordnungen haben und muss wohl nicht mitwirken, wenn dies die weitere Verfahrensposition nachhaltig schmälert. Es kommt zu der eingangs genannten Erwägung hinzu, dass den Beteiligten § 63 VwGO eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 100 VwGO Akteneinsicht in die Gerichtsakten und dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten /-vorgänge zu gewähren ist. Nach Absatz 3 umfasst dies keine lediglich internen bzw. vorbereitenden Unterlagen. Die Verfahrensordnung liefe leer, wenn über den Umweg des LIFG die entsprechenden oder gar weitergehende Unterlagen jedem Dritten, der nicht am Gerichtsverfahren beteiligt ist, Informationszugang zum Inhalt des gerichtlichen Verfahrens gewährt würde. Es müsste daher auch deshalb ein eher restriktives Verständnis bei Gerichtsverfahren gepflegt werden mit einer engen Begrenzung erfasster Unterlagen, etwa allein der ausgetauschten Schriftsätze. Diese sind jedoch i.d.R. im veröffentlichten Tatbestand einer Entscheidung ohnehin – zumindest der Sache nach in ihrem wesentlichen Inhalt - wiedergebeben. Es stellt sich dann aber, die Frage, ob der Antrag nicht bereits deshalb abgelehnt werden kann, weil der Antragsteller nach § 9 Absatz 3 Ziff. 5 LIFG „die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann“, nämlich aus der veröffentlichten Entscheidung selbst. (Anmerkung: Bisher sind unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-... in der Dokumentensuche die Leitsätze im Internet allgemein zugänglich veröffentlicht, unter https://dejure.org/dienste/vernetzung..., dann openjur-Link oder direkt https://openjur.de/u/2320020.html auch der gesamte Entscheidungstext in anonymer Form). Zu Ihrem Auskunftsbegehren nach Dokumenten bzgl. Kontakt mit der Staatsregierung in Bayern in Sachen Aufhebung der Ausgangsbeschränkung sowie zu den weiteren Fragen nach politischen Überlegungen und ressortinterne bzw. ressortübergreifende Beratungsprozesse: 1. Schon der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW) ist nicht eröffnet. § 2 Abs. 1 LIFG BW beschreibt den Anwendungsbereich des LIFG BW und enthält eine Beschränkung auf „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“. Damit ist der Anwendungsbereich des LIFG BW enger als der im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (vgl. näher Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht BW, 2017, § 2 LIFG Rn. 19f. m. w. N.). Diese Einschränkung gilt auch für die Ministerien des Landes. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 LIFG BW ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt. Dabei handelt es sich auch bei der administrativen Rechtsetzung (Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften) grundsätzlich um eine Verwaltungsaufgabe (Schoch, in Kommentar zum IFG, 2016, § 1, Rn. 123; vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 LIFG, LT-Drs. 15/7720, S. 59f.). Zu beachten ist aber, dass Ministerien teils verwaltende und teils regierende Funktion ausüben. Soweit Ministerien Regierungshandeln ausüben und damit der Staatsleitungsfunktion der Regierung nachkommen, wird dies vom LIFG BW nicht erfasst. Dies liegt beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder Fachministerkonferenzen vor. Begründet wird dies damit, dass „Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, […] keine Verwaltungstätigkeit“ darstellen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 LIFG, LT-Drs. 15/7720, S. 59f.). Die von Ihnen geforderten Informationen und Dokumente betreffen den Entscheidungsfindungsprozess der Ministerpräsidenten hinsichtlich der laufenden Corona-Pandemie. Sie beinhalten politische Überlegungen und Abwägungen innerhalb des Staatsministeriums und stellen mithin kein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln dar. 2. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des LIFG BW als eröffnet ansehe, wäre der Anspruch auf Informationszugang zudem nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 LIFG BW ausgeschlossen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG BW nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Der Entscheidungsfindungsprozess innerhalb der Landesregierung und ihrer Organe, der die Grundlage für die Corona-Verordnung bildet, beruht auf vertraulichen Beratungen durch die Mitarbeiterstäbe der Landesministerien. Die ministeriumsinternen Vorbereitungen hierzu unterfallen damit dem Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen. Durch eine Offenlegung würden künftig der Beratungsprozess selbst sowie Meinungsäußerungen innerhalb der Beratungen gefährdet, weil die Gesprächsteilnehmer eine Offenlegung befürchten müssten. Die Informationen können daher zum Schutz von Beratungen und Entscheidungsprozessen nicht zugänglich gemacht werden. Der Anspruch auf Informationszugang besteht ferner gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 LIFG BW nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung haben kann. Bei den geforderten Informationen stehen politische Überlegungen und Handlungsmöglichkeiten im Vordergrund, die den ministeriumsinternen Abstimmungs- und Willensbildungsprozess zusammenzufassen und damit um laufende Regierungstätigkeit, die als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geschützt ist. Dieser beinhaltet einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung. Zu diesem Kernbereich gehört insbesondere die Willensbildung der Regierung und seiner Mitglieder, beispielsweise durch ressortinterne und ressortübergreifende Beratungsprozesse. Die begehrten Informationen können daher nicht zugänglich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Ba…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ [#212390] [#212390]
Datum
11. März 2021 21:25
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/212390/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Staatsministerium Baden-Württemberg den Standpunkt vertritt, dass keine Grundlage für eine Offenlegung oder Überlassung der angefragten Unterlagen nach dem LIFG BW vorliegt. Es wird sich insbesondere auf den Standpunkt bezogen, dass es sich bei den Unterlagen nicht um Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln ("öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln") handelt sondern aus dem Regierungshandeln. Auch wird meine Anfrage scheinbar als Anfrage auf Einsicht in die Gerichtsakten des Verfahrens bzw. zu Verfahrensinformationen aufgefasst, welche allerdings in dieser Form gar nicht angefragt wurde. Es wird deshalb die Frage offen in den Raum gestellt, ob der Zugang zur Verfahrensinformationen für Dritte die prozessuale Verteidigungslinie des Landes Baden-Württemberg in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren und damit den Erfolg im Sinne der dortigen Vorschrift gefährden würde, selbst wenn ein Anspruch auf Informationszugang bestehen würde. Letztlich wird die offene Frage in den Raum gestellt, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sind doch i.d.R. Entscheidungsgründe - zumindest der Sache nach in ihrem wesentlichen Inhalt - wiedergeben und man sich diese Informationen aus allgemein zugänglicher Quelle beschaffen kan. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass keinerlei Dokumente vorliegen, die dem Verwaltungshandeln zuzuordnen sind. Auch wurden keine Gerichtsakten oder Verfahrensinformationen angefragt. Ich bitte Sie daher im Sinne des LIFG, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern, zu prüfen, ob hier nicht zumindest ein teilweiser Anspruch auf Auskunft vorliegt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 212390.pdf - 2021-02-16_1-image001.jpg - 2021-02-16_1-image002.jpg - 2021-03-10_1-210210_ErlassRegionaleAusgangsbeschrnkungen.pdf Anfragenr: 212390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212390/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ [#212390] [#212390]
Datum
11. März 2021 21:25
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 11. März 2021, unser Az.: 0221.4-15-174 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 11. März 2021, unser Az.: 0221.4-15-174
Datum
26. Mai 2021 07:51
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021
Datum
14. Juni 2021 09:31
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021. Unsere Antwort haben wir Ihnen als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390] Sehr << Anrede >>
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390]
Datum
14. Juni 2021 10:01
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ vom 11.02.2021 (#212390) ist mir heute ein ablehnender Bescheid mit sehr ähnlicher Begründung wie bereits am 10.03.2021, worauf ich die Bitte um Vermittlung an Sie gerichtet habe, zugegangen. Den Ablehnungsbescheid finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 2021-06-14lifg-ablehnungsbescheidherrnamebr.pdf Anfragenr: 212390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390] Der Eingang Ihrer E-Mail wird …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390]
Datum
14. Juni 2021 10:01
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390] Sehr Antragsteller/in vielen …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390]
Datum
2. Juli 2021 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben mit dem Staatsministerium erneut Kontakt aufgenommen. Uns ist es sehr wichtig, dass wir die informationspflichtigen Stellen nachhaltig für die Bearbeitungen von Anfragen nach dem LIFG gewinnen. Daher setzen wir auf einen ausführlichen Vermittlungsprozess. Wir werden Sie über das Ergebnis zeitnah informieren und bitten insofern noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390] Sehr << Anrede >>
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 11. Februar 2021 [#212390]
Datum
21. September 2021 23:57
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente in Zusammenhang mit dem Urteil Az. 1 S 321/21 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ vom 11.02.2021 (#212390) gab es seit Ihrer Mail vom 02. Juli leider keine Neuigkeiten mehr. Könnten Sie mir bitte den aktuellen Stand Ihrer erneuten Kontaktaufnahme sowie des Vermittlungsprozesses mitteilen? Vielen Dank und Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 11. März 2021, Unser Az. 0221.4-15/174 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. A…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 11. März 2021, Unser Az. 0221.4-15/174
Datum
20. Oktober 2021 13:58
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
381,1 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG-Antrag an Staatsministerium 0221.4-15/174 #212390 [#212390] Sehr << Anrede >> da ich derzeit…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Antrag an Staatsministerium 0221.4-15/174 #212390 [#212390]
Datum
18. November 2021 14:18
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da ich derzeit telefonisch nicht gut erreichbar bin, bitte ich, wenn möglich, um kurze schriftliche Mitteilung, alternativ auch über <<E-Mail-Adresse>>. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212390/

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Informationsfreiheit - Az.: 0221.4-15/174 - Sehr Antragsteller/in beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g.…
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692,5 KB
Sehr Antragsteller/in beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen