Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Ihre Anfrage vom 9. Oktober 2012
Sehr geehrter
mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 an das Bundeskanzleramt beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu allen Dokumenten zum Thema Leistungsschutzrecht, besonders zu der Rolle von Herrn Staatsminister Eckart von Klaeden. Der Informationszugang solle durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen.
Ihren Antrag auf Informationszugang lege ich dahingehend aus, dass Ihre Anfrage sich auf die Unterlagen des Bundeskanzleramtes zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger und zum Entwurf der Bundesregierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes bezieht.
Auf den so ausgelegten Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Gründe:
I.
Das Bundeskanzleramt verfügt über Unterlagen zu dem von Ihnen nachgefragten Vorhaben in folgenden Akten:
Nr. Akte/Aktenzeichen Laufzeit
1 131-68000-Eu 24/ Na 6 (2 Bande) seit 10/2009
2 131-42000-Ur 9 (Band S) 10/2009 bis 01/2010
3 122-12002-Ve 2 (Band 211) Ab 10/2012
4 121-14223-Sta1 Ab 07/2012
5 121-14301-Ka 4 Ab 08/2012
Ein Anspruch auf Zugang zu den in den o.g. Akten enthaltenen Unterlagen besteht nicht, da jeweils mindestens ein Versagungsgrund im Sinne des IFG vorliegt. Im Einzelnen:
1. § 9 Abs. 3 IFG
In den Akten des Bundeskanzleramtes mit der lfd. Nr. 1 und 2 befinden sich u.a. Presseartikel und als Drucksachen zugängliche Informationen, die gemäß § 9 Abs. 3 IFG versagt werden. Die entsprechenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit allgemein zugänglich. So können Sie bspw. den Text des vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurfs, die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf und die Gegenäußerung der Bundesregierung im Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages (
www.bundestag.de) kostenfrei herunterladen. Die Presseberichterstattung im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht können Sie in zumutbarer Weise ebenfalls mit Hilfe allgemein zugänglicher Quellen nachvollziehen. Von einer -kostenpflichtigen- Übersendung von Kopien der hier vorliegenden Unterlagen wurde daher abgesehen.
2. Im Übrigen stehen dem Informationszugang derzeit jedenfalls die Versagungsgründe des § 3 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 IFG entgegen. Sollten Schutzlücken verbleiben, greift ergänzend der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung.
a) § 3 Nr. 3 suchst. b und § 4 Abs. 1 IFG:
Nach diesen Vorschriften besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG) und soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde (§ 4 Abs. 1 IFG).
Die in Frage stehenden Vorgänge und Dokumente betreffen ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 29. August 2012 beschlossen. Am 12. Oktober 2012 hat der Bundesrat hierzu Stellung genommen. Am 14. November 2012 hat die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates eine Gegenäußerung abgegeben. Die Beratungen des Deutschen Bundestags haben in der 48. Kalenderwoche begonnen. Die Bundesregierung begleitet die Beratungen des Deutschen Bundestages im Rahmen ihrer (verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben bis hin zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Das vorzeitige Bekanntwerden der internen Überlegungen der Bundesregierung würde daher den unbefangenen Meinungsaustausch und Willensbildungsprozess innerhalb der Verfassungsorgane und im Austausch untereinander beeinträchtigen.
b) § 3 Nr. 4 IFG
In Bezug auf die in den Unterlagen enthaltenen Kabinettprotokolle liegt zudem der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor.
Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt". Dies ist hier der Fall. Kabinettsitzungen und Kabinettprotokolle sind Verschlusssachen (VS) gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).
Eine Aufhebung der VS-Einstufung wurde unter materiellen Gesichtspunkten geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen.
3. Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung;
Sollte der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna durch die o.g. IFG-Versagungsgründe nicht lückenlos gewährleistet sein, ist zudem auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung zurückzugreifen.
Dies betrifft insbesondere die in den Akten enthaltenen Kabinettprotokolle, die Protokolle der Staatssekretärsrunde sowie Unterlagen zur Beratung und unmittelbaren Vorbereitung von politischen Grundsatzentscheidungen der Bundeskanzlerin und des Chefs des Bundeskanzleramtes.
4. § 9 Abs. 2 IFG
Gegenwärtig ist nicht absehbar, ob und wenn der abgelehnte Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (§ 9 Abs. 2 IFG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr, 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Um Auftrag
Vietz
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, einzulegen. Ich weise daraufhin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von mindestens 30,00 Euro anfällt.