Dokumente Leistungsschutzrecht

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Alle Dokumente zum Thema Leistungsschutzrecht, besonders der Rolle von Staatsminister Eckart von Klaeden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Oktober 2012
  • Frist
    10. November 2012
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente z…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Dokumente Leistungsschutzrecht
Datum
9. Oktober 2012 16:15
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente zum Thema Leistungsschutzrecht, besonders der Rolle von Staatsminister Eckart von Klaeden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vmo 9. Oktober 2012 Sehr geehrte XXX, ich habe Ihre E-Mail vorn 9. Oktober 2012 erhalten. Sie beantr…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vmo 9. Oktober 2012
Datum
18. Oktober 2012
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte XXX, ich habe Ihre E-Mail vorn 9. Oktober 2012 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes die das Leistungsschutzrecht betreffen und insbesondere die Rolle von Staatsminister von Klaeden. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgehen innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinaus gehen, insbesondere wenn, sehr umfangreiches und sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss. Zur Ihrer Information weise ich Sie daraufhin. dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage ja nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihre Anfrage vmo 9. Oktober 2012 Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Do…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihre Anfrage vmo 9. Oktober 2012
Datum
10. November 2012 12:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dokumente Leistungsschutzrecht" vom 09.10.2012 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Stunden, 13 Minuten überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz: 13IFG - 02814 - In 1 / NA 211 Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz: 13IFG - 02814 - In 1 / NA 211
Datum
3. Dezember 2012
Status
Anfrage abgelehnt
301,6 KB
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 9. Oktober 2012 Sehr geehrter mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 an das Bundeskanzleramt beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu allen Dokumenten zum Thema Leistungsschutzrecht, besonders zu der Rolle von Herrn Staatsminister Eckart von Klaeden. Der Informationszugang solle durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. Ihren Antrag auf Informationszugang lege ich dahingehend aus, dass Ihre Anfrage sich auf die Unterlagen des Bundeskanzleramtes zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger und zum Entwurf der Bundesregierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes bezieht. Auf den so ausgelegten Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe: I. Das Bundeskanzleramt verfügt über Unterlagen zu dem von Ihnen nachgefragten Vorhaben in folgenden Akten: Nr. Akte/Aktenzeichen Laufzeit 1 131-68000-Eu 24/ Na 6 (2 Bande) seit 10/2009 2 131-42000-Ur 9 (Band S) 10/2009 bis 01/2010 3 122-12002-Ve 2 (Band 211) Ab 10/2012 4 121-14223-Sta1 Ab 07/2012 5 121-14301-Ka 4 Ab 08/2012 Ein Anspruch auf Zugang zu den in den o.g. Akten enthaltenen Unterlagen besteht nicht, da jeweils mindestens ein Versagungsgrund im Sinne des IFG vorliegt. Im Einzelnen: 1. § 9 Abs. 3 IFG In den Akten des Bundeskanzleramtes mit der lfd. Nr. 1 und 2 befinden sich u.a. Presseartikel und als Drucksachen zugängliche Informationen, die gemäß § 9 Abs. 3 IFG versagt werden. Die entsprechenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit allgemein zugänglich. So können Sie bspw. den Text des vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurfs, die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf und die Gegenäußerung der Bundesregierung im Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) kostenfrei herunterladen. Die Presseberichterstattung im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht können Sie in zumutbarer Weise ebenfalls mit Hilfe allgemein zugänglicher Quellen nachvollziehen. Von einer -kostenpflichtigen- Übersendung von Kopien der hier vorliegenden Unterlagen wurde daher abgesehen. 2. Im Übrigen stehen dem Informationszugang derzeit jedenfalls die Versagungsgründe des § 3 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 IFG entgegen. Sollten Schutzlücken verbleiben, greift ergänzend der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. a) § 3 Nr. 3 suchst. b und § 4 Abs. 1 IFG: Nach diesen Vorschriften besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG) und soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde (§ 4 Abs. 1 IFG). Die in Frage stehenden Vorgänge und Dokumente betreffen ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 29. August 2012 beschlossen. Am 12. Oktober 2012 hat der Bundesrat hierzu Stellung genommen. Am 14. November 2012 hat die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates eine Gegenäußerung abgegeben. Die Beratungen des Deutschen Bundestags haben in der 48. Kalenderwoche begonnen. Die Bundesregierung begleitet die Beratungen des Deutschen Bundestages im Rahmen ihrer (verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben bis hin zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Das vorzeitige Bekanntwerden der internen Überlegungen der Bundesregierung würde daher den unbefangenen Meinungsaustausch und Willensbildungsprozess innerhalb der Verfassungsorgane und im Austausch untereinander beeinträchtigen. b) § 3 Nr. 4 IFG In Bezug auf die in den Unterlagen enthaltenen Kabinettprotokolle liegt zudem der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt". Dies ist hier der Fall. Kabinettsitzungen und Kabinettprotokolle sind Verschlusssachen (VS) gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Eine Aufhebung der VS-Einstufung wurde unter materiellen Gesichtspunkten geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen. 3. Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung; Sollte der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna durch die o.g. IFG-Versagungsgründe nicht lückenlos gewährleistet sein, ist zudem auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung zurückzugreifen. Dies betrifft insbesondere die in den Akten enthaltenen Kabinettprotokolle, die Protokolle der Staatssekretärsrunde sowie Unterlagen zur Beratung und unmittelbaren Vorbereitung von politischen Grundsatzentscheidungen der Bundeskanzlerin und des Chefs des Bundeskanzleramtes. 4. § 9 Abs. 2 IFG Gegenwärtig ist nicht absehbar, ob und wenn der abgelehnte Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (§ 9 Abs. 2 IFG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr, 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Mit freundlichen Grüßen Um Auftrag Vietz Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, einzulegen. Ich weise daraufhin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von mindestens 30,00 Euro anfällt.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: AW: Ihre Anfrage vmo 9. Oktober 2012 Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage &qu…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vmo 9. Oktober 2012
Datum
7. Dezember 2012 12:06
An
Bundeskanzleramt
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Dokumente Leistungsschutzrecht" vom 09.10.2012 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Wochen, 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Bundeskanzleramt Sehr geehrter Herr Meister, das Bundeskanzleram…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Bundeskanzleramt
Datum
17. Mai 2013
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Meister, das Bundeskanzleramt hatte Ihren Antrag auf Informationszugang mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 abgelehnt. Sie hatten daraufhin den BfDI um Vermittlung geben. Leider hat das Bundeskanzleramt seine Position hinsichtlich Ihres Antrags auf Informationszugang nicht verändert. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes („Leistungsschutzrecht“) mittlerweile mit dem Beschluss der Bundesrates vom 22. März 2013 (BR-Drs. 162/13 Beschluss) abgeschlossen ist, wird an der Einstufung der Kabinettsprotokolle als Verschlusssache der Stufe VS-Geheim festgehalten. Dabei wird übersehen, dass der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG zeitlich begrenzt ist. Es überzeugt auch nicht der Hinweis des Bundeskanzleramts, die in seinen Akten befindlichen Stellungnahmen Dritter seien allgemein zugänglich und daher nach § 9 Abs. 3 IFG nicht herauszugeben. Hier hätte Ihnen zumindest die genaue Fundstelle mitgeteilt werden müssen, wo die begehrten Informationen zu finden sind. Nicht nachvollziehen kann ich die Rechtsauffassung, dass Pressemitteilungen und Stellungnahmen als Teil der behördeninternen Beratung nach § 3 Nr. 3 Buchst. b und § 4 Abs. 1 S. 1 IFG dem Informationszugang verschlossen sein sollen. § 4 Abs. 1 S. 2 IFG bestimmt ausdrücklich, dass Stellungnahmen Dritter gerade nicht dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses unterliegen. Angesichts des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens könnte es angeraten sein, einen erneuten IFG-Antrag insbesondere auf Einsicht in die Kabinettsprotokolle zu stellen. Das Bundeskanzleramt müsste dann begründen, warum es die weitere Einstufung der Informationen für erforderlich hält.