Dokumente und Kommunikation bzgl. Aufenthalt Jan Marsaleks in Moskau

Dokumente und Kommunikation bzgl. Aufenthalt Jan Marsaleks in Moskau

BILD berichtet über die neusten Erkenntnisse am 11. April 2022, abzurufen hier: https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/bei-putin-merkel-wusste-vom-versteck-des-wirecard-betruegers-79737126,view=conversionToLogin.bild.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. April 2022
  • Frist
    13. Mai 2022
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Lennart Mühlenmeier
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente und Kom…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Dokumente und Kommunikation bzgl. Aufenthalt Jan Marsaleks in Moskau [#246086]
Datum
11. April 2022 10:13
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente und Kommunikation bzgl. Aufenthalt Jan Marsaleks in Moskau BILD berichtet über die neusten Erkenntnisse am 11. April 2022, abzurufen hier: https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/bei-putin-merkel-wusste-vom-versteck-des-wirecard-betruegers-79737126,view=conversionToLogin.bild.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 246086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246086/
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier

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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage vom 11.04.2022 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, in Ihrer E-Mail vom 11. April 2022 stellen Sie eine A…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage vom 11.04.2022
Datum
19. April 2022 16:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, in Ihrer E-Mail vom 11. April 2022 stellen Sie eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Darin bitten Sie um "Dokumente und Kommunikation bzgl. Aufenthalt Jan Marsaleks in Moskau“. Ihr Antrag wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Grundsätzlich hat jede Person nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 3 IFG Bereichsausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gemäß § 3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Der Bundesnachrichtendienst ist ein solcher Nachrichtendienst des Bundes im Sinne des § 3 Nr. 8 IFG, womit die Bereichsausnahme Anwendung findet. Des Weiteren stellt § 3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht / Schirmer IFG § 3 Rn 194). Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen (vgl. BT-Drucksache 15/4493 S.12).   Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des UIG oder des VIG eröffnet, wurde von Ihnen nicht vorgetragen.